No legal opening for inheritance community as creditor

RT170207Tribunal Superior18 de dez. de 2017Dismissed

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Resumo

The Zurich High Court dismissed an appeal against a decision of the Hinwil District Court refusing to enter into a legal opening request. The court held that an inheritance community lacks procedural capacity as such; co-heirs must be named individually in the enforcement documents. Since the payment order named only 'A._____ Erben' as creditor, the enforcement basis was defective and legal opening could not be granted. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 150, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48, 61 GebV SchKG: Legal opening and creditor designation in enforcement proceedings. An inheritance community is not party-capable as such; in case of necessary joinder, all co-heirs must appear individually and be designated by name in the payment order. A mere collective designation such as 'heirs of X' or 'inheritance community X' is inadmissible. Without a valid payment order, legal opening cannot be granted. In appellate review of a non-entry decision, the appeal is to be dismissed if the lower court correctly refused to proceed. Costs follow the outcome; party compensation requires relevant expenses on the other side.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170207-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Dezember 2017

in Sachen

Erbengemeinschaft A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch A'.,

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. November 2017 (EB170313-E)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 30. November 2017 trat das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 20. September 2017) nicht ein; die Kosten von Fr. 150.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteient- schädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen hat A'._____ für die Gesuchstellerin am 2. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwer- deantrag (Urk. 6): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfah- ren sei fortzusetzen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen. Zu diesen gehöre auch die Parteifähigkeit. Einer Erben- gemeinschaft fehle es an der Parteifähigkeit; zur Prozessführung befugt seien nur die Miterben als notwendige Streitgenossenschaft, weshalb sämtliche Erben na- mentlich als Partei aufzuführen seien. Die Gesuchstellerin trete als "A._____ Er- ben" auf; bei ihr handle es sich offensichtlich um eine Erbengemeinschaft. Da dieser keine Parteifähigkeit zukomme, sei auf deren Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass bereits auf dem Zahlungsbefehl "A._____ Erben" als Betreibungsgläubigerin aufgeführt werde; aufgrund der vor- stehenden Erwägungen könne jedoch offenbleiben, ob die Betreibung als solche überhaupt gültig wäre (Urk. 7 S. 2 f.). b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, durch den Vergleich und die anschliessenden Schreiben sei alles klar belegt (Urk. 1). c) A'._____ hatte für die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren einen bei der Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Dielsdorf geschlossenen

Vergleich vom 10. August 2016 eingereicht (Urk. 2/2). In diesem werden A'._____ und C._____ als "Erbengemeinschaft A." bezeichnet [vermutungsweise war der verstorbene A. der Vater von A'., geboren tt. November 1943, und C., geboren tt. September 1940; vgl. Urk. 9/1]. Aus welchen natürlichen Personen die Gesuchstellerin besteht – bzw. im Zeitpunkt des Vergleichsschlus- ses, d.h. am 10. August 2016 bestanden hatte –, wurde damit angegeben. Wenn dies das einzige Problem gewesen wäre, hätte A'._____ als Vertreter der Ge- suchstellerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zum Nach- weis von deren aktuellen Zusammensetzung angesetzt und danach das Rubrum berichtigt werden können (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 66). Je- doch wird, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 7 Erwägung 3) bereits im Zahlungsbefehl vom 20. September 2017 "A._____ Erben" als Gläubiger aufge- führt (Urk. 2/1). Eine notwendige Streitgenossenschaft, wie eine Erbengemein- schaft, muss gemeinsam auftreten und dabei sind alle Streitgenossen einzeln im Zahlungsbefehl aufzuführen (auch wenn sie einen Vertreter haben). Die blosse Nennung von "Erben des X.", "Erbengemeinschaft X." o.ä. ist unzulässig (Stüche- li, a.a.O, S. 71). Ohne einen gültigen Zahlungsbefehl kann sodann keine Rechts- öffnung erteilt werden. Damit erweist sich das Nichteintreten der Vorinstanz als dem Recht entsprechend und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'875.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss A'._____ aufzuerlegen, der das Verfahren initiiert hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden A'._____ auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'975.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Palavras-chave

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