Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170150-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberri chteri n lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 25. September 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
SVA des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. August 2017 (EB170378-C)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 11. Au- gust 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. August 2017; Urk. 12), in der Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einer in hohem Masse ungebührlichen Wortwahl bediente und damit den prozessualen Anstand verletzte sowie die Autorität und Würde des Gerichts missachtete, dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom 25. Au- gust 2017 im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift angesetzt worden ist unter der Androhung, dass die Eingabe ansonsten als nicht erfolgt gelte (Urk. 18), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. September 2017) zu Wort meldete, wobei er sich in dieser Eingabe erneut i n hohem Masse ungebührli ch ausdrückte (Urk. 19), dass es der Beschwerdeführer dementsprechend versäumte, seine Eingabe vom 11. August 2017 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als ni cht erfolgt gilt, dass dem Beschwerdeführer demzufolge ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen sind, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzuspreche nd i st (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 11. August 2017 gilt als nicht erfolgt. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Bei- lage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- fri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 25. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. K. Montani Schmi dt
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