Appeal dismissed in debt enforcement legal-opening case

RT170061Tribunal Superior7 de abr. de 2017Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Zurich High Court dismissed the appeal against the district court’s refusal to grant definitive legal opening in enforcement proceedings for 2009 taxes. The appellants tried to cure the defect by filing a complete copy of the tax assessment only on appeal, but the court held that new evidence is inadmissible in appeal proceedings. Because the first-instance record still lacked a valid, complete enforcement title, the refusal of legal opening was upheld. The appellate court set the second-instance fee at CHF 400 and allocated it equally to the two appellants, with no party compensation awarded.

Sumário Omnilex

Art. 326 Abs. 1 ZPO; new evidence in appeal proceedings is inadmissible, so an appellant cannot cure a deficient legal-opening file by submitting for the first time a complete title on appeal. For definitive legal opening, the enforcement title must be produced in a form that corresponds to the original and permits verification of its completeness and enforceability; an incomplete copy is insufficient. If no valid title was filed at first instance, the appeal court must uphold the refusal of legal opening. Court costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; party compensation is denied absent compensable effort.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 7. April 2017

i n Sachen

  1. Kanton Aargau, 2. Einwohnergemeinde A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A.

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2017 (EB170331-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. März 2017 wies das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2017 [recte: 4. Juli 2016]) – für Steuern 2009 von Fr. 16'711.50 nebst Zins und Kosten – ab; die Spruchgebühr von Fr. 400.-- wurde den Gesuchstellern auferlegt (Urk. 7 = Urk. 11). b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 23. März 2017 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellen die Be- schwerdeanträge (Urk. 10 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2017 (Beilage 1) sei aufzuheben. 2. Es sei den Gesuchstellern Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2016 für Fr. 16'711.50 nebst Zins zu 5.1 % seit 1. Juli 2016 Fr. 2'552.90 Verzugszins bis 30. Juni 2016, Fr. 121.95 bisherige Betreibungskosten, Fr. 103.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihre Forderung auf die definitive Veranlagung vom 25. Juni 2014 für die Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern 2009 stützen. Rechtsöffnungstitel könnten zwar in Kopie eingereicht werden; dies genüge allerdings nur dann, wenn die Kopie exakt die Originalurkunde wiedergebe. Die massgebenden Steuerfaktoren seien mit dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 festgelegt worden; hinsichtlich dieses Entscheides hätten die Gesuchsteller jedoch keine Vollstreckbarkeitsbescheini- gung ei ngerei cht. Hi nsi chtlich der Veranlagung vom 25. Juni 2014 sei die Voll- streckbarkeit zwar nachgewiesen, die eingereichte Kopie sei jedoch nur einseitig kopiert worden, womit sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte; auch auf gericht- li chen Hi nwei s hi n hätten di e Gesuchsteller die Veranlagung nicht im Original oder in vollständiger Kopie eingereicht (sondern stattdessen nur den Einspracheent-

scheid). Damit liege kein genügender Rechtsöffnungstitel vor, denn der (ohnehin nicht mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene) Einspracheentscheid lege keine bestimmte oder bestimmbare Schuld des Gesuchsgegners fest und die eingereichte Kopie der definitiven Veranlagung entspreche nicht dem Original; andere Dokumente, die als Rechtsöffnungstitel in Frage kämen, seien nicht einge- reicht worden. Damit sei die Rechtsöffnung hinsichtlich der Haupt- und Zi nsforde- rung abzuweisen (Urk. 11 S. 2-4). Hinsichtlich der Kosten einer früheren Betreibung von Fr. 121.95 erwog die Vorinstanz, für diese sei Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sie mit einem Verlust- schein oder einem anderen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien. Mangels ei- nes solchen sei das Rechtsöffnungsgesuch auch in dieser Hinsicht abzuweisen (Urk. 11 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde einzig geltend, die Vor- instanz habe die Abweisung damit begründet, dass von der definitiven Steuerver- anlagung vom 25. Juni 2014 nur eine einseitige Kopie eingereicht worden sei. Die doppelseitige Kopie werde als Beilage zur vorliegenden Beschwerde eingereicht (Urk. 10 S. 1 mit Verweis auf Urk. 13). Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, die als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die erst im Beschwerdeverfahren ein- gereichte vollständige Kopie der Veranlagung vom 25. Juni 2014 kann daher nicht

berücksichtigt werden. Damit bleibt es dabei, dass die von den Gesuchstellern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie der Veranlagung nicht als Rechts- öffnungstitel taugt, weil sie nicht vollständig ist und damit nicht dem Original ent- spricht. Dass der Einspracheentscheid ebenfalls nicht als Rechtsöffnungstitel tau- ge und keine weiteren Dokumente, welche als Rechtsöffnungstitel in Frage kä- men, eingereicht worden seien, wird in der Beschwerde nicht gerügt. Nachdem somit im vorinstanzlichen Verfahren kein genügender Rechtsöffnungstitel vorhan- den war, ist die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht zu beanstanden. d) Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz werden in der Beschwerde der Gesuchsteller nicht beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 16'833.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind ihnen im Verhältni s i hrer Steueranteile und damit (gerundet) je zur Hälfte (vgl. Urk. 3/3) aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Be- trag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'833.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 7. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am:

Palavras-chave

legal openingdebt enforcementnew evidencetax assessmentappeal reviewcourt costsenforceable title

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal could rely on a complete copy of the tax assessment filed only on appeal.

Decisão extraída

The new complete copy could not be considered because new evidence is inadmissible on appeal.

Fundamentação extraída

Appeal review is limited; evidence not submitted at first instance may not generally be introduced later under Art. 326 Abs. 1 ZPO.

Questão jurídica principal

Whether a sufficient legal-opening title existed for the tax claim and related interest and enforcement costs.

Decisão extraída

No sufficient legal-opening title was shown in the first-instance record.

Fundamentação extraída

The copy of the assessment was incomplete and did not correspond to the original; the objection decision did not itself establish a definite or determinable debt, and no other title was produced.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance refusal of legal opening had to be upheld.

Decisão extraída

The refusal was upheld because the applicants failed to prove an enforceable title.

Fundamentação extraída

Since the decisive first-instance filing lacked a valid title and the appeal added no admissible curing evidence, the lower court’s dismissal was correct.

Questão jurídica principal

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Decisão extraída

Appeal costs were imposed on the applicants jointly and severally in equal shares; no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO, and the respondent incurred no compensable effort.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.