Late appeal against debt-enforcement debt-recovery ruling

RT160174Tribunal Superior6 de dez. de 2016Inadmissible

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Resumo

The Zurich Cantonal Court of Appeal dealt with an appeal against a summary-procedure ruling of the Winterthur District Court that had rejected a debt-enforcement debt-recovery request. It held that the appeal was filed after the 10-day period under the CPC and therefore did not enter into the matter. Because the appellant had already lodged an identical appeal in the same case, the court exceptionally waived appellate court costs again, but refused to award party compensation. The decision also states that there is no suspensive effect for any further federal appeal.

Regest

Art. 321 Abs. 2 ZPO; late appeal in summary proceedings; the appeal period of 10 days is peremptory. An appeal lodged after expiry of that period is inadmissible and must not be examined on the merits. If the appeal is manifestly unfounded or inadmissible, the appellate court may dispense with inviting a response. Court costs and party compensation are determined according to Art. 95 para. 3 and Art. 106 para. 1 ZPO; an exceptional waiver of costs remains possible in view of the concrete circumstances.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160174-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 6. Dezember 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI)

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2016 (EB160273-K)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. August 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 6. November 2015) ab; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 6 S. 4 = Urk. 10 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 (Datum Poststempel 10. Ok- tober 2016, eingegangen am 12. Oktober 2016) Beschwerde (Urk. 9). 2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist war am 15. August 2016 abgelau- fen. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung nicht einzutreten. 3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Ausnahmsweise kann nochmals darauf verzichtet werden, dem Be- schwerdeführer Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, nachdem dieser bereits am 10. August 2016 eine identische Beschwerde in der gleichen Sache erhoben hatte. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewie- sen, dass er bei einer weiteren Beschwerde in derselben Sache mit einer Kosten- auflage rechnen müsste. Offenbar möchte der Beschwerdeführer, dass ihm das Obergericht eine Ratenzahlungsvereinbarung unterbreitet. Dafür ist das Oberge- richt ni cht zuständig. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 562.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 6. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. K. Montani Schmi dt versandt am: jo

Palavras-chave

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