Definitive debt enforcement upheld despite no new service proof

RT160167Tribunal Superior12 de out. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a district court order granting definitive debt enforcement for 2013 state and municipal taxes. The appellant argued that the tax assessment and final invoice had never been served and were therefore not enforceable. The court held that this new factual allegation was inadmissible on appeal and that the first instance had correctly examined enforceability ex officio. Because no specific non-service objection had been raised below, the service proof was unnecessary. The appeal was dismissed, and the second-instance fee of CHF 360 was imposed on the appellant, with no party compensation awarded.

Sumário Omnilex

Art. 320, 326 ZPO; Art. 48 and Art. 61 para. 1 GebV SchKG; definitive debt enforcement based on public-law tax titles and enforceability ex officio. On appeal, new factual allegations are inadmissible. The debt enforcement judge must examine enforceability ex officio, including whether the title bears the required finality; however, specific proof of service of the administrative decision is required only if the debtor has timely and specifically contested receipt. A generic objection in the debt collection proceedings does not suffice as a service challenge. If no such objection was raised in first instance, the service argument cannot be introduced for the first time on appeal (consid. 2).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160167-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 12. Oktober 2016

i n Sachen

A._____, Dr.med., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. August 2016 (EB160119-A)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – für Staats- und Gemeindesteuern 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'822.10 nebst 4.5 % Zins seit 23. Januar 2016, für Fr. 757.10 Ausgleichszins gemäss Schlussrech- nung vom 12. Oktober 2015 sowie für Fr. 217.20 aufgelaufene Zinsen bis 22. Januar 2016; im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wurde das Begehren abge- wiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Ge- suchsgegnerin geregelt (Urk. 6; nachträglich begründet, Urk. 10 = Urk. 15). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. September 2016 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil vom 15. August 2016 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Affoltern sei aufzuheben 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge" Sinngemäss verlangt die Gesuchsgegnerin auch die Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens der Gesuchsteller (vgl. Urk. 14 S. 2 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden sich auf den vom Kantonalen Steueramt Zürich erlassenen Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 9. September 2015 und die entsprechende Schluss- rechnung vom 12. Oktober 2015 stützen. Das Kantonale Steueramt Zürich habe die Rechtskraft des Einschätzungsentscheides beschei ni gt und das Steueramt der Stadt Zürich diejenige der Schlussrechnung. Für die Vollstreckbarkeit müsse die Verfügung dem Schuldner in vorgeschriebener Weise eröffnet worden sein; einen entsprechenden Zustellnachweis habe die Behörde jedoch nur zu erbrin- gen, wenn der Schuldner die Einrede erhebe, dass ihm die Verfügung nicht zuge-

gangen sei. Vorliegend sei die Gesuchsgegnerin nicht zur Hauptverhandlung er- schienen und habe damit die Möglichkeit, Einreden gegen die definitive Rechts- öffnung vorzubringen, nicht wahrgenommen. Damit hätten die Gesuchsteller die Vollstreckbarkeit genügend nachgewiesen. Forderung und Zinsen seien durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb diesbezüglich di e Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Ein- schätzungsentscheid vom 9. September 2015 sei entgegen der Vorinstanz nicht vollstreckbar, da dieser ihr nie eröffnet worden bzw. zugekommen sei. Die Ge- suchsteller hätten weder für den Ei nschätzungsentschei d noch für di e Schluss- rechnung im Rechtsöffnungsgesuch den Nachweis erbracht, dass diese zugestellt worden seien. Aus diesem Grund habe sie Rechtsvorschlag erhoben und damit nicht etwa verpasst, diese Einrede geltend zu machen. Die Vorinstanz hätte die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen prüfen müssen, was sie nicht getan habe, weshalb deren Entscheid aufzuheben sei (Urk. 14 S. 2 f.). d) D ass i hr der Ei nschätzungsentschei d und di e Schlussrechnung ni cht zugestellt worden seien, hatte die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgetragen. Dies stellt damit eine neue Tatsachenbehauptung dar, wel- che im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b). Richtig ist, dass das Rechtsöffnungsgericht die Voll-

streckbarkeit der als definitive Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunden von Amtes wegen zu prüfen hat. Dies hat die Vorinstanz allerdings getan; sie hat ge- prüft, ob Rechtskraftbestätigungen betreffend den Einschätzungsentschei d und die Schlussrechnung vorliegen, und hat dies bejaht (was als solches nicht gerügt wurde). Die Vorinstanz hat sodann korrekt dargelegt, dass die Gesuchsteller die Zustellung jener Entscheide nur dann speziell nachzuweisen haben, wenn dies von der Gesuchsgegnerin bestritten wird. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz dar- gelegt, dass in ihrem Verfahren keine solche Einwendung geltend gemacht wur- de; die Erhebung eines unbegründeten Rechtsvorschlags (Urk. 2/1) stellt selbst- redend keine Einwendung der nicht erfolgten Zustellung dar. Demgemäss war ein spezieller Zustellnachweis entbehrlich und waren die Rechtskraftbestätigungen grundsätzlich ausreichend für den Nachweis der Vollstreckbarkeit. e) Weitere Beanstandungen enthält die Beschwerde nicht. Sie ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 24'822.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 360.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 360.-- festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'822.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 12. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Palavras-chave

debt enforcementdefinitive enforcementtax assessmentservice of processadmissibility of new factsappeal costs

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Questão jurídica principal

Whether the tax assessment and final invoice were enforceable titles for definitive debt collection.

Decisão extraída

The documents were sufficiently proven as enforceable titles; no separate proof of service was required because the debtor did not raise a service objection in the first instance.

Fundamentação extraída

The appellate court held that enforceability must be examined ex officio, which the first instance did. Since no specific objection of non-service had been made below, and the debtor's mere filing of a generic objection was not enough, the service argument could not be raised for the first time on appeal.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should overturn the order granting definitive debt enforcement.

Decisão extraída

The appeal was unfounded and had to be dismissed.

Fundamentação extraída

The only challenge was a new factual allegation on appeal, which is inadmissible under Art. 326 ZPO; the remaining reasoning of the first instance was correct.

Questão jurídica principal

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Decisão extraída

The appellate costs were charged to the losing debtor; no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome, and the creditors incurred no compensable expenses.

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