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RT160060 ΓÇó Appeal dismissed for lack of legal interest in debt collection
RT160060Tribunal Superior11 de abr. de 2016Inadmissible
The Zurich Court of Appeal held that the debtor’s appeal against a district court order setting a CHF 150 court-cost advance for the state was inadmissible. The appellant suffered no legally relevant prejudice because the order imposed no duty on her. Arguments attacking the underlying criminal order of 14 January 2015 could not be examined in this appeal; the debt-collection proceeding concerned only enforcement of a final decision. The appeal was not entered into, no court costs were charged, and no party compensation was awarded.
Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 321 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; Beschwerdelegitimation und Prüfungsumfang bei Beschwerde gegen die Ansetzung eines Gerichtskostenvorschusses. Ein Rechtsmittel setzt ein eigenes, aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse voraus; fehlt der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen einen bloss dem Gegner auferlegten Kostenvorschuss fehlt der unterlegenen Partei die Beschwer. Im Beschwerdeverfahren können zudem keine Einwendungen gegen den materiellen Inhalt des der Vollstreckung zugrunde liegenden, rechtskräftigen Entscheids vorgebracht werden; das Rechtsöffnungsgericht prüft diesen nicht inhaltlich (E. 2).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. Michael Spahn und Ersatzoberrichter Dr. Markus Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 11. April 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegneri n und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Uster
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. März 2016 (EB160103-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Begehren ein, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Fällanden (Zahlungsbefehl vom 9. März 2016) ge- stützt auf einen Strafbefehl vom 14. Januar 2015 Rechtsöffnung für Fr. 730.-- zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. März 2016 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Vi -Urk. 4 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 23. März 2016 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Bitte beurteilen Sie den Sachverhalt neu." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Par- tei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nach- teil erleidet; ohne diese sogenannte Beschwer hat die Beschwerde führende Par- tei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde und ist dementsprechend auf eine solche nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er in der Be- schwerde darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet"). b) Die Gesuchsgegnerin erleidet durch die angefochtene Verfügung kei- nen Nachteil. Sie wird zu nichts verpflichtet (es wird einzig dem Gesuchsteller ei- ne Fri st zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt). Auf i hre Be- schwerde kann daher nicht eingetreten werden.
c) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde denn auch ni chts ge- gen die angefochtene Verfügung, sondern einzig Argumente gegen den Strafbe- fehl des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 14. Januar 2015 (Vi-Urk. 3/4) vor. Diese können jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; die Gesuchsgegnerin wird ihre Argumente im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können. D afür wird die Vori nstanz der Gesuchsgegnerin zu gegebener Zeit Frist ansetzen. Die Gesuchsgegnerin ist allerdings bereits jetzt darauf hinzu- weisen, dass es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren einzig noch um die Vollstreckung eines bereits rechtskräftigen Entscheids geht; die Vorinstanz als Rechtsöffnungsgericht kann diesen Entscheid daher i nhaltli ch ni cht überprüfen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge i hres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 11. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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