Appeal withdrawn after settlement in debt enforcement matter

RT160045Tribunal Superior30 de jan. de 2017Withdrawn

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Resumo

In a debt enforcement appeal before the Zurich High Court, the parties concluded an out-of-court settlement on 7 December 2016. Based on that agreement, the appellant withdrew its appeal on 26 January 2017. The court therefore discontinued the appeal proceedings. It set the second-instance fee at CHF 500, charged it to the appellant and took it from the cost advance. No party compensation was awarded.

Regest

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; withdrawal of appeal after settlement; the proceedings are to be struck off without further review. Where the appeal is discontinued, the court allocates costs according to the outcome of the case and may charge the fee to the withdrawing appellant under Art. 106 Abs. 1 ZPO. If the opposing party waives party compensation, none is awarded. The court may fix the second-instance fee in accordance with the applicable fee schedule.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N.A. Gerber Beschluss vom 30. Januar 2017

i n Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ Schweiz AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2015 (EB151592-L)

Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich seit dem 22. Oktober 2015 vor dem Bezirksgericht Züri ch (fortan Vori nstanz) i n ei nem Rechtsöffnungs ver fa hren gegenüber (Urk. 5), welches mit Urteil vom 15. Dezember 2015 abgeschlossen wurde (Urk. 22 = Urk. 25). Hiergegen hat die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchstellerin) innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 24). Der mit Verfügung vom 17. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 27 und 28). Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 (Urk. 30) erstattete die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Be- schwerdeantwort, welche der Gesuchstellerin am 25. Mai 2016 (vgl. Urk. 30) zur Kenntni snahme zugestellt wurde. Am 3. Juni 2016 reichte die Gesuchstelleri n un- aufgefordert eine Stellungnahme (Urk. 33) ein. Letztere wurde der Gesuchsgeg- nerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Stempel auf Urk. 33). 2. Am 7. Dezember 2016 haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Streitsache geeinigt. Der entsprechende Vergleich (Urk. 40) wurde der beschlies- senden Kammer mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (Urk. 39) eingereicht und lau- tet wie folgt:

"1. B._____ verpflichtet sich, A._____ einen pauschalen Betrag von CHF 250'000.– (in Worten: Schweizer Franken zweihundertfünfzigtausend), zuzüglich MWST von 8% wie folgt zu bezahlen: - Rechnung C._____ über CHF 22'528.10 innert 30 Tagen seit Vergleichsab- schluss; - Rechnung D._____ über CHF 18'000.00 innert 30 Tagen seit Vergleichsab- schluss; - Rechnung D._____ über CHF 30'000.00 innert 30 Tagen seit Vergleichsab- schluss; - neu auszustellende Rechnung E._____ über CHF 179'471.90 innert 30 Ta- gen seit Rechnungsstellung. Sämtliche übrige Rechnungen werden von der A._____ gutgeschrieben.

  1. Mit der Bezahlung des in Ziff. 1 genannten Betrages sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund und auf Basis welchen Projekts, auseinandergesetzt. Von der vorstehenden Saldoklausel ausgenommen ist die Forderung der A._____ gegenüber der B._____ Frankreich betreffend das Projekt F.. Ebenfalls von der vorstehenden Saldoklausel ausgenommen sind allfällige vertragliche Gewährleistungsansprüche der B. gegenüber A.. Diesbezüglich gelten die jeweiligen vertraglichen Regelungen weiter. 3. A. verpflichtet sich, nach vollständiger Bezahlung des in Ziff. 1 erwähn- ten Betrages die vor Obergericht des Kantons Zürich hängige Beschwerde (Verfahren Nr. RT160044 und 160045) auf ihre Kosten zurückzuziehen. Ebenfalls verpflichtet sich A._____, die beiden Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamts Zürich 9 auf ihre Kosten zurückzuziehen. 4. Diese Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zü- rich. Jede Partei trägt ihre eigenen Rechtsberatungskosten und verzichtet auf Parteientschädigungen in den hängigen Verfahren vor Obergericht." Gestützt auf Ziffer 3 des Vergleichs zog die Gesuchstelleri n mi t Ei ngabe vom 26. Januar 2017 (Urk. 39) die vorliegende Beschwerde zurück. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf ei ne Parteientschä- digung hat die Gesuchsgegnerin verzichtet.

Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 39-40, das Betreibungsamt Zürich 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'330.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 30. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber

versandt am: jo

Palavras-chave

appeal withdrawalsettlementlegal openingcost allocationparty compensationproceedings discontinued