Appeal inadmissible for lack of legal interest

RT160039Tribunal Superior4 de mar. de 2016Inadmissible

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Resumo

In debt-enforcement opening proceedings, the debtor appealed a first-instance order that set written proceedings and required the creditor to pay a cost advance, and also sought a stay pending a federal revision request. The cantonal appellate court held that the debtor showed no legal disadvantage from the procedural order and that no appealable refusal of a stay existed. It therefore declined to enter into the appeal. Appellate costs of CHF 200 were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 311 Abs. 1, Art. 321 Abs. 1 ZPO; admissibility of appeal depends on a protected interest and a disadvantage caused by the challenged decision. Where the order merely regulates the conduct of the proceedings or concerns a cost advance owed by the opposing party, the appellant lacks legal interest unless a concrete detriment is shown. A stay request must be presented to the court of first instance; the appellate court may review only an actual refusal of such request. If no admissible appeal lies, costs follow the outcome and no party compensation is due absent compensable effort (consid. 2-3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 4. März 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Februar 2016 (EB160037-G)

Erwägungen: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Betreibung Nr. ...) hatte die Gesuchstellerin die Ge- suchsgegnerin für Fr. 32'000.-- nebst 5 % Zins seit 6. Oktober 2015 betrieben; die Gesuchsgegnerin hatte Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 4/7). Im darauf folgenden Rechtsöffnungsverfahren ordnete das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Ver- fügung vom 11. Februar 2016 die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses von Fr. 500.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit vom 27. Februar 2016 datier- ter Eingabe (zur Post gegeben am 2. März 2016), Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 11. Februar 2016 des Bezirksgerichtes Meilen sei aufzuheben. 2. Der Prozess sei zu sistieren bis das Bundesgericht in Lausanne über das Revisionsgesuch vom 17. Februar 2016 von der Gesuchsgegnerin Frau A._____ entschieden hat. Geschäfts-Nummer 5F-2/2016. Beilagen 2 und 3. 3. Die Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 3000.-- ist erfolgt. 4. Die Kosten gehen zu Lasten der Gesuchstellerin inkl. MWST. 5. Wenn die Gesuchsgegnerin vom Bundesgericht in Lausanne Recht über die Reduktion der Gerichtskosten und der Parteientschädigung und den Grundsatzfragen (Instruktionsverhandlung vom 18. März 2015 und Fremdprozess Hineinnahme, ...) erhält, gemäss ihrem Antrag im Revisionsgesuch, sei nur dieser Betrag zu bezahlen, nicht der Betrie- bene." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf di e Ei nholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzi chtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass die das Rechtsmittel einle-

gende Partei durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels und ist dementsprechend auf ei n solches ni cht ei nzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er in der Rechtsmittelschrift darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet"). b) Mit der angefochtenen Verfügung wurde vorab die schriftliche Durch- führung des Rechtsöffnungsverfahrens angeordnet (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie hierdurch ei- nen Nachteil erleiden würde und ei n solcher i st auch ni cht ersi chtli ch. c) Mit der angefochtenen Verfügung wurde sodann die Gesuchstellerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Auch in dieser Hinsicht macht die Gesuchsgegnerin keinen Nachteil gel- tend und liegt ein solcher offensi chtli ch ni cht vor. d) Die Gesuchsgegnerin verlangt schliesslich die Sistierung des Rechts- öffnungsverfahrens. Ein Sistierungsgesuch ist jedoch nicht bei der Rechtsmittel- instanz, sondern bei der Vorinstanz zu stellen; gegen die Abweisung eines sol- chen könnte dann unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Be- schwerde geführt werden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde jedoch kein Sistierungsgesuch abgewiesen. Auch diesbezüglich liegt damit kein Nachteil der Gesuchsgegnerin vor. e) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'000.-- . D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin er- wuchs kei n relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das vorliegende Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.-- fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 4. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. i ur. F. Rieke

versandt am: jb

Palavras-chave

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