Late appeal inadmissible in debt-enforcement set-aside proceeding

RT160025Tribunal Superior3 de mar. de 2016Inadmissible

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Resumo

The Zurich High Court held that the debtor’s appeal against the Winterthur District Court judgment in summary debt-enforcement proceedings was filed out of time. The judgment had been received on 28 January 2016, so the ten-day appeal period expired on 8 February 2016. Because the appeal was only posted on 14 February 2016, the court declined to enter into it. The appellate fee was set at CHF 150 and charged to the appellant. The respondents were granted no party compensation.

Regest

Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Fristenlauf und verspätete Beschwerde im summarischen Verfahren: Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage ab Zustellung. Nach Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages; Eingaben müssen spätestens an diesem Tag beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eine erst nach Fristablauf der Post übergebene Beschwerde ist unzulässig und führt zum Nichteintreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Unterliegensprinzip; mangels wesentlicher Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48, 61 GebV SchKG).

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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160025-O/U

Mitwirkend: die Oberrichteri nnen Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. März 2016

i n Sachen

Verein A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Januar 2016 (EB150567-K)

Nach Einsicht in die Beschwerde des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) vom 10. Februar 2016 (am 14. Februar 2016 zur Post gegeben; Urk. 10), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 21. Januar 2016 (Urk. 11), welches von B._____ für den Gesuchsgegner am 28. Januar 2016 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 9 S. 1), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 11 S. 9 Dispositivziffer 6), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 8. Februar 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 14. Februar 2016 zur Post gegebene Beschwerde daher verspä- tet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind, da den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzuspreche n i st, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12/1-5 sowie einer Kopie der Urk. 10, und an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 945.15 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 3. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jb

Palavras-chave

late filingappeal deadlinenon-entrydebt enforcementcostsparty compensation