No debt enforcement discharge shown for 2013 taxes

RT150175Tribunal Superior18 de nov. de 2015Modified

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Resumo

The State of Zurich and the Political Municipality of Dübendorf appealed a district court order refusing definitive legal release in enforcement proceedings for 2013 state and municipal taxes. The appellate court held that the March 13, 2015 letter from the cantonal tax office’s federal-tax division did not prove a deferral of those taxes, because that authority was not competent for state and municipal taxes. As no other document showed deferral or payment, the appeal was upheld. The district court judgment was annulled and the matter remitted for a new decision; the allocation of procedural costs for the appeal was reserved to the lower court.

Regest

Art. 81 SchKG; definitive legal release in tax enforcement and proof of deferral or payment; a debtor may defeat the request by documentary proof that the claim was extinguished or deferred. A correspondence may establish deferral only if it emanates from the competent authority and objectively covers the enforced claim; a letter from an authority lacking competence for the relevant tax category cannot, even under the principle of good faith, prove deferral of another tax debt. If the lower court has not examined the remaining prerequisites for definitive release, the appellate court annuls the judgment and remands the case (consid. 2).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150175-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und D r. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. November 2015

i n Sachen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Dübendorf, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt der Stadt Dübendorf

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. September 2015 (EB150413-I)

Erwägungen: 1. a) Am 18. August 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Uster (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2015) – gestützt auf die Verfügung vom 5. März 2015 für Staats- und Gemeindesteuern 2013 – Rechtsöffnung für Fr. 8'779.65 nebst 4.5 % Zins seit 23. Juni 2015, Fr. 188.05 Ausgleichszins, Fr. 85.60 Verzugszins bis 22. Juni 2015 und die Betreibungskos- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin zu gewähren (Urk. 1). Mit Urteil vom 29. September 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 10 = Urk. 15). b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 14. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde erhoben und stellen den Beschwerdeantrag (Urk. 14 S. 1): "Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben und der Beschwer- deführerin für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöff- nung zu erteilen." c) Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 19). Innert Fri st (und bi s heu- te) ist keine Beschwerdeantwort eingegangen. 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die definitive Rechtsöff- nung werde erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden sei; die Stundung setze insbesondere die Verfügungsmacht des Gläubigers über die Forderung voraus. Die Gesuchstellerin habe ein Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 eingereicht, worin der Gesuchs- gegnerin mitgeteilt werde, dass sie die "Stundung der Steuerjahre 2013 ordentli- che Steuern und Ordnungsbusse" mit separatem Schreiben erhalten werde. Die- ses separate Schreiben sei zwar nicht eingereicht worden, jedoch gehe aus dem erwähnten Schreiben der Wille der zuständigen Behörde hervor, dass auch die Steuerforderung für das Jahr 2013 gestundet werde, was nach Treu und Glauben

zu schützen sei. Diese Stundung habe zur Folge, dass die entsprechende Steuer- forderung während der Stundung nicht fällig gewesen sei. Ei n (ausdrücklicher) Widerruf der Stundung sei durch die Gesuchsteller nicht behauptet oder gar be- legt worden. Zwar sei der Gesuchsgegnerin in einem Schreiben des kantonalen Steueramts vom 6. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass "die Einschätzungen laut Entscheiden vom 19. Februar 2015 weiterhin bestehen" bleiben würden; falls da- rin ein Widerruf der Stundung erblickt werden sollte, wäre dieser frühestens nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gesuchsgegnerin (26. Juni 2015) er- folgt. Für die vorliegend betriebene Forderung könne daher keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese bei Zustellung des Zahlungsbefehls hätte fällig sein müs- sen (Urk. 15 S. 3 f.). b) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde geltend, dass es sich beim Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 entgegen der Vori nstanz ni cht um ei ne Stundung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 hand- le, sondern um eine solche der Bundessteuern 2013; für die Staats- und Gemein- desteuern liege keine Stundungsvereinbarung vor (Urk. 14 S. 1). c) Das Schreiben vom 13. März 2015 wurde verfasst und unterzeichnet vom Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer (vgl. Urk. 9/5). Auch wenn dari n von "ordentli che Steuern" (Mehrzahl) die Rede ist, kann es ein- zig die Bundessteuern betreffen, weil jene Behörde für die Staats- und Gemein- desteuern nicht zuständig ist. Mit diesem Schreiben ist daher eine Stundung der betriebenen Staats- und Gemeindesteuern 2013 nicht belegt. Eine andere Urkun- de, welche eine Stundung (oder Tilgung) belegen würde, liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. d) Da die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für die Rechtsöffnung (Rechtsöffnungstitel, betragsmässige Ausgewiesenheit von Forderung und Zinsen etc.) nicht geprüft hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

  1. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'779.65. Die zweiti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i .V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.-- festzusetzen. b) Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ist dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. September 2015 wird aufge- hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'779.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 18. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Palavras-chave

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