New evidence excluded in appeal against debt enforcement opening

RT150154Tribunal Superior3 de dez. de 2015Dismissed

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Resumo

The Zurich High Court dismissed an appeal against a summary-procedure judgment granting definitive debt-enforcement opening only in part. The appellant sought full opening for CHF 13,084, but relied in the appeal on new factual allegations and exhibits. The court held that such new material is inadmissible under Art. 326 ZPO and therefore could not support the expanded request. It upheld the lower court's partial opening, dismissed the appeal, set the second-instance fee at CHF 500, and awarded no party compensation to the respondent.

Regest

Art. 320 and Art. 326 Abs. 1 ZPO; appeal review in civil matters is confined to legal errors and manifestly incorrect fact-finding, while new claims, facts and evidence are inadmissible. Where the appellant bases the appeal exclusively on late-filed documents and allegations, the court will not enter into them and the appeal fails. Costs of the appeal follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; in debt-enforcement matters, the fee is determined according to the SchKG fee ordinance (Art. 16 SchKG; Art. 48, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). A party compensation is denied if no significant effort was required (consid. 2-3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150154-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 3. Dezember 2015

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge X._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. Juli 2015 (EB150077-H)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte das C._____, ... [Ort], für den Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) für Fr. 13'084.– zuzüg- lich 5 % Verzugszinsen seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten ein (Urk. 1, Urk. 4/1). Mit Urteil vom 2. Juli 2015 entschi ed die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19): " 1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'356.– nebst Zi ns zu 5 % seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten und die Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 dieses Urteils. Im Mehrbetrag (Fr. 11'728.–) wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 450.– dem Kläger und i m Umfang von Fr. 50.– dem Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Kostenvorschuss des Klägers bezogen, sind ihm jedoch im Umfang von Fr. 50.– vom Beklagten zu ersetzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 510.– zu bezahlen. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Rechts- öffnungsbegehren vollständig gutzuheissen (Urk. 18). b) Auf di e Ausführunge n des Klägers i n seiner Beschwerdeschrift ist nur in- soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3). b) Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger aufgestellten Behauptungen (Urk. 18) und eingereichten Beilagen (Urk. 21/1-6) wurden im Rahmen des vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren einge- bracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu be- trachten und daher ni cht mehr zu berücksi chti gen. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren einzig mit Hilfe der verspätet ei nge- reichten und daher nicht zu beachtenden Urkunden 21/1-6 darlegen wollte, dass er im Jahre 2014 hauptsächlich von seiner Mutter betreut worden sei und deshalb betreffend die ihm zustehenden Unterhaltszahlungen auch für den Zei traum 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerde- verfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels der Urk. 18, 20 und 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'728.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 3. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Palavras-chave

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