Appeal dismissed for insufficient reasoning in provisional debt enforcement

RT150136Tribunal Superior6 de out. de 2015Inadmissible

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Resumo

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a decision granting provisional debt enforcement for CHF 41,000 plus interest under a 2014 sponsorship contract. The court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements because it failed to engage with the first-instance findings and merely repeated arguments already raised below. The court therefore did not enter into the appeal. It imposed the appeal costs of CHF 500 on the appellant and denied the respondent any party compensation.

Regest

Art. 320 ZPO; admissibility of an appeal depends on specific challenge to the contested reasoning. The appellant must, in the appeal itself, identify the alleged defects in law or fact and address the decisive considerations of the first instance; merely restating prior submissions is insufficient. If these minimum content requirements are not met, the appellate court must refrain from entering into the matter. Upon non-entry, the appellant is deemed unsuccessful for the purpose of costs under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is awarded absent substantial effort.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150136-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Oktober 2015

i n Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juni 2015 (EB150770-L)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) gestützt auf den Sponsoringvertrag 2014 und 2015 vom 12. Mai 2014 (Urk. 4/3) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 41'000.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2014. Im Mehr- betrag wurde das Verfahren infolge Rückzugs abgeschrieben (Urk. 19). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 13. Juni 2015 (am 16. Juli 2015 zur Post gegeben) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde (Urk. 22). Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob die Gesuchsgegnerin gemäss ihrer Aussage sodann Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 23). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Be- schwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). 3. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist als Beschwerde unzureichend, da sie si ch i n i hrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Ur- teils nicht auseinandersetzt. So führt die Gesuchsgegnerin i n ihrer Beschwerde- schrift (Urk. 22 f.) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, der Sponsoring- vertrag vom 12. Mai 2014 enthalte keine Regelung, welche die Gesuchsgegnerin berechtigt habe, eine Kürzung der vereinbarten Lei stungen vorzunehme n (Urk. 19

S. 3 E. 2.3), nicht zutreffend sei. Sie verweist im Rahmen der Beschwerde ledig- li ch auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk. 13 i.V.m. Urk. 14/2 und Urk. 14/4), nämli ch, dass sie der Meinung sei, dass das Fernbleiben von C._____ beim Turnier einen erheblichen Imageverlust für die Veranstaltung mit sich ge- bracht habe und sie deswegen berechtigt sei, den Sponsoring-Betrag zu reduzie- ren (Urk. 22 i.V.m. Urk. 23 i.V.m. Urk. 24/1). Auf die Beschwerde ist daher man- gels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 22 und 24/1-2 sowie einer Kopie der Urk. 23, und an die Vori nstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 6. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: kt

Palavras-chave

debt enforcementprovisional enforcementappeal admissibilityreasoned appealcost allocation