Appeal rejected due to inadmissible new allegations in debt enforcement opening

RT150134Tribunal Superior6 de out. de 2015Dismissed

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A creditor appealed the dismissal of its request for provisional debt-enforcement opening before the Zurich District Court. The Zurich Cantonal Court held that the appellant had introduced new allegations and documents for the first time on appeal. Because such novelties are barred in appeal proceedings, they could not be considered. The appeal did not otherwise address the first-instance reasoning and was therefore dismissed. The second-instance fee was fixed at CHF 500 and imposed on the appellant; the respondent received no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 320, 326 Abs. 1 ZPO; Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Entscheid über provisorische Rechtsöffnung: Im Beschwerdeverfahren ist die Rechtskontrolle auf unrichtige Rechtsanwendung und offensichtliche Sachverhaltsfehler beschränkt; neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen. Das Novenverbot erfasst echte wie unechte Noven. Werden erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen und Beilagen einzig zur Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens angerufen, sind sie unbeachtlich; fehlt es im Übrigen an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl. insb. Art. 322, 324 ZPO). Kostenfolgen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO; die Spruchgebühr kann im Rechtsöffnungsverfahren nach GebV SchKG bemessen werden.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150134-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 6. Oktober 2015

i n Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2015 (EB150695-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Er- teilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 31. März 2015) für Fr. 11'062.85 so- wie Fr. 103.30 Betreibungskosten ein (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 11. Juni 2015 wies die Vorinstanz dieses Begehren ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 13). Innert Fri st erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das Rechtsöff- nungsbegehren vollständig gutzuheissen (Urk. 12). b) Auf di e Ausführunge n der Gesuchstelleri n i n i hrer Beschwerdeschri ft i st nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wi e auch für unechte Noven (Frei burghaus/Afheldt, i n: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor- gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).

b) Die im Beschwerdeverfahren von der Gesuchstellerin aufgestellten Be- hauptungen (Urk. 12) und eingereichten Beilagen (Urk. 15/2-3) wurden im Rah- men des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfah- ren eingebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Da die Gesuchstellerin die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens einzig aufgrund der Urk. 15/2-3 beantragt und sich ansonsten i n i hrer Beschwer- deschrift nicht weiter mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, er- weist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.

  1. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 14 und 15/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'062.85 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 6. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Palavras-chave

debt enforcementprovisional openingappealnovel evidenceadmissibilitycostsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the appeal could rely on new allegations and exhibits in the debt-enforcement opening appeal proceedings.

Decisão extraída

The new allegations and exhibits were inadmissible because appeal proceedings under Article 326 CPC exclude new claims, facts, and evidence.

Fundamentação extraída

The appellate review is limited to legal control; the appellant's new submissions and documents were introduced for the first time on appeal and therefore could not be considered.

Questão jurídica principal

Whether the provisional debt-enforcement opening should be granted despite the inadmissibility of the new materials.

Decisão extraída

The request for provisional opening could not be granted because the appeal was based solely on inadmissible new materials and otherwise did not engage with the first-instance reasoning.

Fundamentação extraída

Since the appellant substantiated its request only with the late-filed exhibits, the appeal was unfounded.

Questão jurídica principal

Allocation of second-instance court costs and party compensation.

Decisão extraída

The appellate fee was set at CHF 500 and charged to the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Fundamentação extraída

Costs follow the result, and the respondent had no material expenses warranting compensation.

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