Definitive debt enforcement release upheld on appeal

RT150062Tribunal Superior16 de jun. de 2015Dismissed

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Resumo

The debtor appealed against a first-instance order granting the Canton of Zurich definitive debt enforcement release for CHF 100 and costs. The appellate court held that new exhibits filed on appeal were inadmissible and that the debtor could not attack the merits of the underlying enforceable judgment within release proceedings. As he failed to prove extinction or suspension of the debt, the appeal was dismissed. Court costs of CHF 150 were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded to the creditor.

Regest

Art. 326 Abs. 1 ZPO; definitive Rechtsöffnung and scope of appellate review: in appeal proceedings, new allegations and evidence are excluded comprehensively. In definitive debt enforcement release under Art. 80 f. SchKG, the creditor may rely on a final and enforceable judgment; the debtor must prove by documents that the debt has been extinguished or stayed (Art. 81 Abs. 1 SchKG). The appeal court may not review the substantive correctness of the enforcement title anew, including alleged procedural defects in that title, but only whether enforcement may proceed. If no admissible objection is shown, the appeal is dismissed and costs follow the outcome (Art. 106 ZPO).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150062-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 16. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. März 2015 (EB140527-I)

Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. November 2014 das Begehren, es sei i hm i n der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– und für die Betreibungskos- ten zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 und 2). Nach Eingang des vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschusses (Urk. 6 S. 1) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 23. Januar 2015 Fri st ange- setzt, um schri ftli ch zum Rechtsöffnungsgesuc h des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 9). Der Gesuchsgegner liess sich i nnert Fri st ni cht vernehmen, wo- rauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 2. März 2015 dem Gesuchstel- ler definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dü- bendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, für Fr. 100.– und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Urteils erteilte (Urk. 12 Dispositivziffer 1). Innert Frist ersuchte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. März 2015 um Begründung des Urteils (Urk. 14), worauf die Vorinstanz das begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 18) am 25. März 2015 versandte (Urk. 16). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. April 2015 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 2. März 2015 auf- zuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 17). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die vom Gesuchs- gegner erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen (Urk. 20/1-2)

si nd i m Si nne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht zu beachten. b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene durch Urkun- den zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestun- det worden ist. Die Vorinstanz beurteilte den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) als rechtskräftigen und vollstreckbaren geri chtli chen Entschei d i m Si nne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit als gültigen definitiven Rechtsöffnungstite l (Urk. 18 S. 3). Der Gesuchsgegner liess sich im ersti nstanzli chen Rechtsöffnungs ver fahre n ni cht vernehmen, weshalb die Vor- instanz zu Recht davon ausging, dass die Schuld über Fr. 100.– (hälftige Kosten- auflage) nicht getilgt sei (Urk. 18 S. 3). Im Beschwerdeverfahren setzt sich der Gesuchsgegner mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids inhaltlich auseinander. c) Der Gesuchsgegner ersucht im Beschwerdeverfahren, den Rechtsöffnungstitel, d.h. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014, anfechten zu können. Dieser sei fehlerhaft und habe schädliche Nachwi rkungen (Urk. 17 S. 2), da das Gericht unter Verletzung seines Anspru- ches auf rechtliches Gehör den Beschluss vom 8. Mai 2014 erlassen habe (Urk. 17 S. 1). Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöff- nungsverfahre n einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids ni cht mehr überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) ni cht nochmals selber überprüfen. d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet. Es ist daher davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort des Gesuch- stellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

  1. a) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zwei ti nstanzli c he Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 16. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

Palavras-chave

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