Appeal inadmissible for lack of specific requests

RT140170Tribunal Superior1 de dez. de 2014Inadmissible

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Resumo

The Zurich High Court held that the debtor’s appeal against a first-instance decision granting definitive debt enforcement was inadmissible because it contained no specific requests for relief. The filing merely asked for a general review and failed to identify which part of the judgment was challenged or what result was sought. The court also noted that, even if admissible, the appeal would have failed because the appellant did not contest the lower court’s reasoning with concrete grievances. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 200, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 320 ZPO; requirements of appellate pleadings and grievance principle: a civil appeal must contain specific prayers for relief clearly indicating the extent of the challenge and the desired disposition. A general request for review is insufficient. The appellate court examines only substantiated objections; unchallenged reasoning of the first-instance decision remains binding. If the appeal lacks concrete grievances, non-entry is appropriate. Costs follow the outcome; no party compensation is owed absent relevant efforts under Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140170-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und D r. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 1. Dezember 2014

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. Oktober 2014 (EB140399-I)

Erwägungen: 1. a) Am 15. September 2014 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirks- gericht Uster (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt (Urk. 1). Nach Eingang des von der Gesuchstellerin geforderten Gerichtskostenvorschusses (Urk. 3-5) wurden die Parteien am 25. September 2014 zur Verhandlung auf den 22. Oktober 2014 vorgeladen (Urk. 6; dem Gesuchsgegner zugestellt am 1. Okto- ber 2014, Urk. 7). Am 17. Oktober 2014 ersuchte der Gesuchsgegner die Vor- instanz per Telefax um eine Verschiebung der Verhandlung, da er unerwartet für seinen Arbeitgeber ins Ausland müsse; da er von der Gesuchstellerin auch straf- rechtlich angezeigt worden sei, werde um Aufschiebung gebeten, bis jenes Urteil gefällt sei (Urk. 8). Gleichentags wurde dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz per Mail mitgeteilt, dass sein Verschiebungsgesuch den Anforderungen für eine Gutheissung nicht genüge, da er namentlich den Grund der Auslandabwesenheit bzw. deren Notwendigkeit sowie den Zei tpunkt der Kenntni s hi ervon ni cht ange- geben und auch keine Belege dafür eingereicht habe; sodann wurde er darauf hingewiesen, dass die Eingabe dem Gericht mit Originalunterschrift nachzu- reichen sei (Urk. 9). Ebenfalls noch am 17. Oktober 2014 antwortete der Ge- suchsgegner, dass er von der Reise erst seit jenem Tag wisse, und da er im Auto unterwegs sei und es für Holland kein Visum brauche, könne nur sein Arbeitgeber dies bestätigen; den Brief mit der Unterschrift habe er unterwegs noch in Schaff- hausen eingeworfen (Urk. 10). Das Original des vorab per Telefax eingereichten Verschiebungsgesuchs gab der Gesuchsgegner dann allerdings erst am 19. Ok- tober 2014 zur Post (Urk. 11; am 21. Oktober 2014 bei der Vorinstanz eingegan- gen). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wies die Vorinstanz sowohl das Ver- schiebungsgesuch wie auch das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners ab (Urk. 12). Mit Urteil vom 27. Oktober 2014 erteilte die Vorinstanz schliesslich der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zah- lungsbefehl vom 2. September 2014) – gestützt auf die Kassenverfügung vom 21. Mai 2014 betreffend Rückforderung von Leistungen – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 8'409.75 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss diesem Entscheid (Urk. 14 = Urk. 19).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. November 2014 fristgerecht (Urk. 15) Beschwerde erhoben (Urk. 18). c) Mit der gleichen Eingabe hat der Gesuchsgegner auch gegen die sein Verschiebungs- und Sistierungsgesuch abweisende Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2014 Beschwerde erhoben. Für jene Beschwerde war – da ein anderer Entscheid betroffen ist – ein separates Beschwerdeverfahren (Geschäfts- Nr. RT140169) anzulegen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon i n der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – Entschei d-Ziffer 4 – hi nge- wiesen wurde). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält jedoch keine solchen Anträge; "Ich bitte um Überprüfung der ganzen Angelegenheit" (Urk. 1) reicht nicht, denn es bleibt damit völlig unklar, ob sich die Beschwerde gegen die Rechtsöffnung als Ganzes oder nur gegen einen Teil davon richtet, und ob sie sich sodann allenfalls auch gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung rich- tet. Auf die vorliegende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. b) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden sollen, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung; Art. 320 ZPO); was nicht bean- standet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu wer- den und hat insofern grundsätzlich Bestand. Der Gesuchsgegner setzt sich aber in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtsöff- nung in keiner Weise auseinander. Mangels konkreter Beanstandungen würde es

damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Be- schwerde einzutreten gewesen wäre. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'409.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und angesichts der beiden parallelen Beschwerdeverfahren (oben Erwägung 1.c) auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'409.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 1. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Palavras-chave

inadmissibilityspecific requestsgrievance principlelegal openingcourt costs