Untimely appeal in provisional debt-enforcement release case

RT140096Tribunal Superior12 de ago. de 2014Dismissed

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Resumo

The Zurich High Court dealt with a challenge to a district court order granting provisional debt-enforcement release for CHF 57,720.15. The defendant sought only an extension of the appeal deadline and legal aid, but did not file a timely substantiated appeal. The court held that the appeal period is not extendable, found that no appeal had been filed within the 10-day deadline, and therefore discontinued the appeal proceedings. It also struck off the legal-aid request as moot and waived court costs and party compensation.

Regest

Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 321 ZPO; die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar. Für das Beschwerdeverfahren gilt im summarischen Rechtsöffnungsverfahren die zehn­tägige Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 63 und Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Wird innert Frist keine begründete Beschwerde eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten bzw. das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Mit der Abschreibung wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Die Kostenfolge kann ausnahmsweise zu Lasten keiner Partei angeordnet werden; eine Parteientschädigung entfällt dann ebenfalls.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140096-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. August 2014

in Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Juni 2014 (EB140285-C)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Juni 2014 hatte das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wallisellen- Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 25. März 2014) – gestützt auf den Pfändungsver- lustschein des Betreibungsamts Wallisellen vom 31. Mai 1999 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 57'720.15 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid erteilt (Urk. 13). b) Mit Eingabe vom 19. Juli 2014 (zur Post gegeben am 21. Juli 2014, eingegangen am 22. Juli 2014) stellte der Beklagte die Gesuche (Urk. 12): "1. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei zu verlängern 2. Um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege" c) Dem Beklagten wurde noch am 22. Juli 2014 per Telefax mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist nicht möglich sei (Urk. 14). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Wie noch zu zeigen sein wird, kann auf Weiterungen verzichtet werden. 2. a) Wie dem Beklagten bereits mitgeteilt wurde, kann die Frist zur Einreichung einer Beschwerde nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 321 ZPO). Demgemäss ist dessen Fristerstreckungsgesuch abzuweisen. b) Der Beklagte hat das Urteil vom 30. Juni 2014 am 10. Juli 2014 entge- gengenommen (Urk. 11). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen lief demzufolge am 6. August 2014 ab (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Innert Frist ist keine Beschwerde des Beklagten mit Anträgen und einer Begründung, weshalb das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach fehlerhaft sein soll, eingegangen (seine Eingabe vom 19. Juli 2014 stellt noch keine Beschwerde dar), weshalb das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist.

  1. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Damit wird das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist dieses entsprechend abzu- schreiben. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abge- wiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 57'720.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz

Palavras-chave

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