Appeal dismissed for lack of proper reasoning in debt enforcement

RT130196Tribunal Superior9 de dez. de 2013Dismissed

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Resumo

The Zurich Court of Appeals, Civil Chamber, dealt with an appeal against the Winterthur District Court's refusal of debt-enforcement legal opening. The appellant's submission did not contain any concrete request for relief and did not engage with the lower court's reasoning. The court therefore did not enter into the appeal. It set the second-instance fee at CHF 300 and charged it to the appellant, while denying compensation to the respondent because no significant effort had been incurred.

Regest

Art. 320 CPC; requirements for an appeal and inadmissibility for lack of requests and reasoning. An appeal must contain concrete prayers for relief and a substantiated challenge to the lower court's reasoning; a mere reiteration or unsupported filing does not satisfy the statutory requirements. If these formal requirements are missing, the appellate court must refuse to enter into the appeal without granting a time limit for rectification. Costs follow the outcome under Art. 106(1) CPC; party compensation is denied where no compensable effort is shown. The fee in debt-enforcement matters is determined under Art. 48 and Art. 61 GebV SchKG.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130196-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 9. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und l Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. November 2013 (EB130178-K)

Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 12. November 2013 (Urk. 13) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2012) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ab. 1.2. Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 23. November 2013 (Urk. 12) rechtzeitig (vgl. Urk. 11) Beschwerde erhoben. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 13 S. 8). 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Klägerin nicht zu genügen. Sie enthält weder konkrete Rechtsbegehren noch eine Begründung oder Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. 2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten und Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'727.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: mc

Palavras-chave

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