Untimely complaint against legal enforcement ruling dismissed

RT130150Tribunal Superior6 de set. de 2013Inadmissible

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The Zurich High Court dealt with an appeal against a summary first-instance ruling refusing legal enforcement. The appellant filed her submission on 2 September 2013 after the 10-day deadline had expired; the court therefore held the complaint inadmissible. It noted that in the case of an unbegründetes judgment the party must first request a reasoned decision from the issuing court, but because the filing was late anyway, the court did not decide whether the incorrect remedy instruction in the lower court judgment could trigger reliance protection. Court costs of CHF 150 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 219 and Art. 239 ZPO; admissibility of a complaint against an unbegründetes judgment and effect of an incorrect remedy instruction. Against an unbegründetes first-instance judgment, the party seeking review must first request a reasoned decision from the issuing court; only upon service of that reasoned decision does the appeal period begin to run (consid. 3.1). A party may rely on an erroneous remedy instruction only if, acting in good faith, the defect was not recognizable with due attention, in particular by consulting the applicable procedural rules; anwaltlich vertreten parties are held to a stricter standard (consid. 3.2). If the filing is untimely even under the potentially favorable remedy instruction, the court need not examine reliance protection and must not enter into the complaint (consid. 3.3). Costs follow the outcome; no party compensation is due absent significant effort.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130150-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 6. September 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzlegerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. August 2013 (EB130332-C)

Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 6. August 2013 (Urk. 10) wies die Vorinstanz das in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2013) gestellte Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin ab. 1.2. Mit Eingabe vom 2. September 2013 wandte sich die Klägerin an das Obergericht und erklärte, sie könne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden erklären und erwarte gerne eine genauere Überprüfung der Sache durch das Obergericht (Urk. 9). Diese Eingabe ist sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. 2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.2. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, hat die Klägerin - bzw. deren damalige Vertretung - den vorinstanzlichen Entscheid am 15. August 2013 entgegen genommen (vgl. Urk. 8). 3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 6. August 2013 (Urk. 10) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbindung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möchte, bei derjenigen Instanz, welche das unbegründete Urteil erlassen hat (vorliegend also die Vorinstanz), eine Begründung zu verlangen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels läuft den Parteien dann ab Zustellung des begründeten Entscheids. Der angefochtene Entscheid enthält jedoch fälschlicherweise keine entsprechende Belehrung. Stattdessen wird als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde ans Obergericht belehrt (Urk. 10 S. 2). 3.2. Fraglich ist, ob die Klägerin die Folgen aus der hier erfolgten falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wonach einer

Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauensschutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertretene Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; BK ZPO-Hurni, Bern 2013, Art. 52 N 25; Göksu in: DIKE-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 52 N 14 ff.). 3.3. Sowohl die Beschwerdefrist als auch diejenige Frist, eine Begründung zu verlangen, betragen jeweils 10 Tage (vgl. Art. 239 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da die 10-tägige Frist der Klägerin vorliegend jedoch am 26. August 2013 abgelaufen ist und ihre Eingabe vom 2. September 2013 somit ohnehin verspätet ist, erübrigt es sich, die Frage des Vertrauensschutzes, welche sich bei einer fristgerechten Eingabe gestellt hätte, zu beantworten. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 785.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

Palavras-chave

legal enforcementnon-entrydeadlineremedy instructiontrust protectionsummary proceedingscourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against the unbegründetes first-instance judgment was admissible despite the wrong remedy instruction and the expired deadline.

Decisão extraída

The complaint was inadmissible because the relevant 10-day period had already expired before the filing; the question of reliance on the incorrect remedy instruction therefore did not need to be decided.

Fundamentação extraída

Against an unbegründetes judgment, a party must first request a reasoned decision from the issuing court; the deadline for the remedy runs only from service of the reasoned judgment. Since the appellant's filing was late in any event, the appellate court did not examine whether the incorrect remedy instruction could create trust protection.

Questão jurídica principal

Allocation of costs and party compensation in the appellate proceedings.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent because no significant effort was incurred.

Fundamentação extraída

The appellant failed with her filing, so the procedural costs followed the outcome. No compensable expenses of the respondent were shown.

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