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RT130149 ΓÇó Complaint inadmissible for lack of requests and reasoning
RT130149Tribunal Superior13 de set. de 2013Dismissed
The Zurich High Court dismissed the defendant’s complaint against a district court order that had required the municipality to advance costs in a summary proceedings application for provisional enforcement. The court held that the complaint was inadmissible because it contained no concrete requests and no reasoning addressing the first-instance decision. In addition, the appellant had no legally protected interest in challenging an order directed only at the municipality. The appeal fee was fixed at CHF 300 and imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.
Art. 320 ZPO; admissibility of a complaint against an interlocutory order requiring the opposing party to pay a cost advance. A complaint must contain concrete requests and a substantiated challenge to the reasoning of the contested decision; failure to do so leads to non-entry without a further time limit. Moreover, appeal standing requires a legally protected interest in the annulment or modification of the challenged order. A party is not entitled to attack an order that affects only the opposing party and leaves its own legal position unchanged; objections to the merits of the underlying claim must be raised in the proceedings before the first instance. Costs follow the outcome of the appeal; where the respondent incurs no essential effort, no party compensation is awarded.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130149-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 13. September 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Finanzverwaltung B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. August 2013 (EB130395-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 13. August 2013 (Urk. 4/1) hatte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz um Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 14'090.– nebst Zins und Fr. 103.– Zahlungsbefehlskosten ersucht. Mit Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) setzte die Vorinstanz daraufhin der Klägerin Frist an, um für die mutmasslichen Spruchgebühren einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten. 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 30. August 2013 innert Frist (vgl. Urk. 4/4) Beschwerde. 2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 3). 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde des Beklagten nicht zu genügen. Zum Einen stellt er keine konkreten Rechtsbegehren; zum Anderen fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. 2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 2.4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auf die Beschwerde auch dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn sie den vorstehend wiedergegebenen formellen Anforderungen genügt hätte. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das
schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte ist durch diese Verfügung nicht beschwert, weshalb er auch kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat. Allfällige Vorbringen gegen die gegnerische Forderung sind vor Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen. 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'193.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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