Appeal dismissed as late in debt-enforcement lifting proceedings

RT130069Tribunal Superior17 de mai. de 2013Inadmissible

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Resumo

The Zurich High Court dealt with an appeal in summary debt-enforcement lifting proceedings. The appellant filed his challenge on 30 April 2013 against a first-instance judgment received on 18 April 2013. Since the appeal deadline under Art. 321(2) CPC expired on 29 April 2013, the court held the appeal to be late and did not enter into it. The appellate fee was fixed at CHF 300 and charged to the appellant. No party compensation was awarded to the respondent, as no significant work for the appeal proceedings was shown.

Regest

Art. 321 Abs. 2 ZPO; verspätete Berufung/Beschwerde im summarischen Rechtsöffnungsverfahren; die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen beginnt mit Zustellung der begründeten Entscheidung und ist gewahrt nur bei rechtzeitiger Aufgabe zur Post. Wird die Eingabe erst nach Fristablauf eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt die unterliegende Partei; eine Parteientschädigung entfällt, wenn der Gegenpartei im Rechtsmittelverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 GebV SchKG).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130069-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 17. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Andelfingen vom 6. März 2013 (EB120098-B)

Erwägungen: Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 30. April 2013 (Datum des Poststempels) (Urk. 17), nachdem der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe, unter Beilage des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 6. März 2013 (Urk. 18), einen "Neuanfang der Forderung und eine faire Chance für den Angeklagten" verlangt, weshalb die Eingabe sinngemäss als Be- schwerde gegen dieses Urteil aufzufassen ist, nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 6. März 2013 (Urk. 18), wel- ches der Gesuchsgegner am 18. April 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 15/2), da die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 18 S. 5 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 29. April 2013 abgelaufen ist, da die am 30. April 2013 durch den Gesuchsgegner zur Post gegebene Be- schwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels we- sentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen ist, wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

  1. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'903.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: js

Palavras-chave

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