Appeal dismissed in summary debt-enforcement debt relief

RT130064Tribunal Superior30 de abr. de 2013Dismissed

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Resumo

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against definitive debt relief granted to the Canton of Zurich for outstanding court costs of CHF 10,119.05. The debtor argued proportionality and inability to pay due to unemployment and financial hardship. The court held that such arguments were not concrete attacks on the first-instance decision and that payment capacity cannot be examined in definitive debt-relief proceedings, but only later during seizure enforcement. The appellate fee was set at CHF 320 and charged to the debtor; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 326 ZPO; Art. 92 f. SchKG; definitive debt relief on appeal. In appeal proceedings under Art. 320 ZPO, only incorrect application of law and manifestly incorrect findings of fact may be reviewed; the appellant must substantiate specific defects, and new allegations and evidence are inadmissible under Art. 326 ZPO. In definitive debt relief proceedings, the debtor's present financial ability to pay is not examined; such considerations belong to seizure enforcement under Art. 92 f. SchKG. An unsupported invocation of hardship or disproportionality therefore cannot defeat definitive debt relief.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130064-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. März 2013 (EB130047)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. März 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2012) – gestützt auf fünf rechtskräftige Entscheide der Bezirksgerich- te Zürich und Dietikon für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 10'119.05; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 6 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 9. April 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 8a) Beschwerde erhoben. Er stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, es sei die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner macht geltend, das angefochtene Urteil sei nicht verhältnismässig. Er sei seit 1. April 2013 wieder arbeitslos und zur Zeit nicht in der Lage, diese Forderungen zu begleichen. Zudem sei er in eine prekäre finanzi- elle Situation geraten und fühle sich nicht geborgen, wenn die juristische Verwal-

tung eines demokratischen Landes seine schwierige familiäre Situation nicht be- rücksichtige (Urk. 11). c) Die Vorbringen des Gesuchsgegners stellen keine konkreten Rügen des angefochtenen Entscheides dar. Seine Vorbringen betreffend mangelnde fi- nanzielle Mittel müssen sodann zurückgewiesen werden, denn im Rechtsöff- nungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann; dies kann (und wird) erst im Rahmen des Pfän- dungsvollzugs berücksichtigt werden (Art. 92 und 93 SchKG). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als un- begründet abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'119.05 und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 320.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 320.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'119.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Palavras-chave

debt enforcementdefinitive debt reliefappeal reviewburden of pleadingfinancial hardshipcourt costs