Definitive legal opening remains despite foreign maintenance proceedings

RT130061Tribunal Superior28 de mai. de 2013Confirmed

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The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against definitive legal opening granted to the maintenance creditor. It held that the court at the place of enforcement had mandatory jurisdiction, that the 1956 maintenance convention did not preclude the Swiss procedure, and that alleged foreign proceedings or titles did not show an amendment of the approved maintenance agreement. The court further stated that any modification of maintenance contributions must be pursued in ordinary proceedings, not in legal opening proceedings. The first-instance decision was confirmed, the appellate fee was set at CHF 500, and the appellant was ordered to pay the costs; no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 80 SchKG, Art. 84 Abs. 1 SchKG, Art. 22 Ziff. 5 LugÜ; definitive Rechtsöffnung and jurisdiction: For definitive legal opening, the court at the place of enforcement has mandatory international and local jurisdiction. The creditor’s residence abroad does not derogate from this competence. Instruments facilitating cross-border maintenance enforcement are optional and cumulative, not exclusive. Foreign correspondence or proceedings do not prevent legal opening unless they establish that the underlying title has been modified or extinguished. A request to amend maintenance contributions is inadmissible in legal opening proceedings and must be brought by ordinary action.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130061-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 28. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch C._____ vertreten durch Jugendsekretariat D._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 14. März 2013 (EB120666-C)

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 14. März 2013 (Urk. 14) erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes E._____ (Zahlungsbefehl vom 2. November 2012) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'165.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2012 und für die Betreibungskosten von Fr. 103.– sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 ihres Entscheids. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbe- gehren ab. Die Vorinstanz erteilte die Rechtsöffnung gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Unterhaltsvertrag vom 23. Oktober 2008 sowie einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._____ vom 11. Dezember 2008, womit diese den Unterhaltsvertrag genehmigt hatte (Urk. 1, Urk. 3/2). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) am 2. April 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 1): " Der Antrag von Frau C._____ ist zurückzuweisen und an die zustän- dige Behörde zur Überarbeitung zurückzugeben, ... [Behörde in F._____]. Weiter ist die Rechtsöffnung zu blockieren bis Rechtskraft eingetreten ist." 1.3. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Rechtsöffnung zu blockieren, wurde als sinngemässes Begehren um Aufschub der Vollstreckung des vor- instanzlichen Entscheides behandelt. Mit Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 17) wurde darauf nicht eingetreten. 1.4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

  2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

  3. Materielles 3.1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Schweiz sei "nicht mehr zuständig". Für ein Amtshilfeverfahren seien die falschen bzw. unvoll- ständigen Formulare und Unterlagen eingereicht worden. In F._____ [Staat in Eu- ropa] bestehe überdies längst ein Titel nach ... Recht [des Staates F.], wel- cher viel niedriger sei als der in der Schweiz vereinbarte Unterhalt. Es sei seitens der ... Behörden [des Staates F.] das falsche Verfahren auf dem falschen

Weg eingeleitet worden. Ausserdem würde in F._____ die ... Tabelle zur Berech- nung des Unterhalts herangezogen (Urk. 13 S. 1 f.). 3.2.1. Der Gesuchsgegner rügt die Unzuständigkeit der schweizerischen Gerich- te. Hierzu ist festzuhalten, dass für die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG gemäss Art. 22 Ziff. 5 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; LugÜ) in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 SchKG das Gericht am Betreibungsort zwingend zuständig ist. Daran ändert der Um- stand, dass der Gesuchsteller zur Zeit seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Auf- enthalt in F._____ hat, nichts. Somit ist sowohl die (internationale) örtliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz wie auch diejenige der Beschwerdeinstanz gegeben. Das vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz erwähnte Übereinkommen über die Gel- tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (SR 0.274.15; Urk. 7 S. 2) bezweckt, einer Person die Geltendmachung von Un- terhaltsansprüchen in einem anderen Vertragsstaat zu erleichtern. Die Inan- spruchnahme dieser Unterstützung ist freiwillig (vgl. Ziff. 3.1. des Übereinkom- mens). Das Verwenden bestimmter Formulare oder Unterlagen ist weder zwin- gend vorgeschrieben noch beschlägt es den Erfolg der Durchsetzung eines Un- terhaltsanspruchs. In Ziff. 1.2. des Übereinkommens wird überdies ausdrücklich festgehalten, dass die hierin vorgesehenen Rechtswege alle anderen nach inner- staatlichem oder internationalem Recht bestehenden Rechtswege ergänzen, je- doch nicht ersetzen. 3.2.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, in F._____ bestehe längst ein Titel nach ... Recht [des Staates F._____], der eine tiefere Unterhaltsverpflichtung vorsehe. In- des lässt sich weder dem beschwerdeweise eingereichten Schreiben des ... [Amt] vom 9. August 2010 (Urk. 15) noch dem bereits vor Vor-instanz eingereichten Schreiben des ...gerichts ... gemäss § ... [Gesetz] vom 30. November 2010 (Urk. 8/3) eine Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23. Oktober 2008 entnehmen. Auch ist nicht bekannt, ob hernach ein vollstreckbarer Festsetzungsbeschluss im Sinne von § ... [Gesetz] erging. Der Einwand des Gesuchstellers ist unbegründet.

3.2.3. Wie die Vorinstanz bereits richtig festgehalten hat (vgl. Urk. 14 S. 4 f.), kann die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungs- verfahrens verlangt werden. Hierfür ist vielmehr der Weg des ordentlichen Pro- zesses zu beschreiten. 3.3. Die Rügen des Gesuchsgegners verfangen vorliegend somit nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen. Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'165.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: js

Palavras-chave

definitive legal openingjurisdictionmaintenance agreementforeign proceedingsenforcement costsappeal costsnoven ruleordinary proceedings

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Questão jurídica principal

Whether the Swiss courts lacked jurisdiction for definitive legal opening because the creditor lived abroad and foreign maintenance proceedings existed.

Decisão extraída

The court held that the court at the place of debt enforcement has mandatory international and local jurisdiction for definitive legal opening; the creditor's residence abroad does not change this.

Fundamentação extraída

Under Art. 22 No. 5 LugÜ in conjunction with Art. 84(1) SchKG, the court at the place of enforcement is exclusively competent. The 1956 maintenance-convention merely facilitates cross-border enforcement and is optional; it does not replace other available legal avenues.

Questão jurídica principal

Whether alleged foreign documents or a foreign maintenance title required the legal opening to be refused or the maintenance agreement to be reworked.

Decisão extraída

The court found no proof of any modification of the 23 October 2008 maintenance agreement and held that a higher-court title under foreign law had not been shown to replace it.

Fundamentação extraída

The submitted foreign correspondence did not establish an amendment of the Swiss maintenance agreement, and it was unclear whether a binding foreign fixing decision existed. In addition, changing maintenance contributions cannot be sought within legal opening proceedings.

Questão jurídica principal

Whether maintenance contributions can be modified within legal opening proceedings.

Decisão extraída

No; a modification of maintenance must be pursued in ordinary proceedings, not in legal opening proceedings.

Fundamentação extraída

The legal opening procedure serves enforcement of an existing title and is not the proper forum for revising the underlying maintenance obligation.

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