Appeal against legal opening in tax debt enforcement

RT130043Tribunal Superior22 de mai. de 2013Dismissed

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Resumo

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against definitive legal opening for unpaid 2010 taxes. The appellant argued that his wife, allegedly jointly liable, should also have been summoned and included in the judgment. The court held that, although spouses in unseparated marriage are jointly and severally liable for tax debts, the tax authority may choose which spouse to pursue externally; the internal allocation is a matter of civil law. Since only the appellant had been pursued, only he was a proper party to the legal-opening proceedings. The first-instance judgment was confirmed, the appeal fee set at CHF 300, and no party compensation awarded.

Regest

Art. 7 Abs. 1 StG, Art. 12 Abs. 1 StG; definitive legal opening against one spouse in case of joint and several tax liability. Spouses living in unseparated marriage are jointly assessed and externally jointly and severally liable for the tax debt; the tax authority may freely elect which spouse to pursue for the full amount. The internal allocation of the tax burden is governed by civil law and is irrelevant in the enforcement relationship. In legal-opening proceedings, procedural legitimacy belongs only to the debtor actually pursued; a spouse not included in the enforcement cannot be summoned or bound by the legal-opening judgment (consid. 3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130043-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gemeinde B._____ und römisch-katholische und reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2013 (EB120400-M)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich be- treffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 12. September 2011 sowie auf die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Gemeinde B._____ vom 20. September 2011 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöff- nung für Fr. 4'423.80 nebst 4.5 % Zins seit 27. Oktober 2012 sowie für Fr. 237.50 Zins bis 24. Juli 2012 und Fr. 50.85 Zins vom 25. Juli 2012 bis 26. Oktober 2012. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 10 S. 4). Das Ur- teil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen des Gesuchsgeg- ners, in begründeter Form (Urk. 4-6). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. Februar 2013 (Datum Poststempel: 25. Februar 2013, eingegangen am 27. Februar 2013) fristgerecht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Wiederholung der Verhandlung vor Vorinstanz, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (Urk. 9). 2. Der Gesuchsgegner rügt, dass das Urteil der Vorinstanz lediglich auf seinen Namen laute, obschon seine Ehefrau, C., für die Steuerschuld soli- darisch hafte. Für seine Ehefrau existiere kein Urteil, obschon sie von der Vor- instanz vorgeladen worden sei. So laute auch die Pfändung durch das Betrei- bungsamt B. für die Forderung ausschliesslich auf ihn. Dies entspreche weder der Forderung noch der Gleichbehandlung der solidarisch haftenden Schuldner, die zeitgleich das Urteil der Vorinstanz zu erhalten hätten. Entspre- chend beantrage er, dass das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und beide Schuldner für die Verhandlung aufgeboten würden. Schliesslich habe die Vor- instanz über die Forderung – wie von den Gläubigern auch gefordert – zeitgleich zu urteilen und beiden Gläubigern [recte: Schuldnern] mitzuteilen (Urk. 9). Damit

macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch ange- wandt (Art. 320 lit. b ZPO). 3. Die Rüge des Gesuchsgegners, wonach die Pfändung nur auf ihn laute und das Urteil der Vorinstanz gemäss der von ihr gesondert vorgenommenen Vor- ladung an ihn und seine Ehefrau, C._____, auf beide Ehegatten hätte lauten müssen, ist unbegründet. Zwar haben die Steuerrechnungen auf beide Ehegat- ten, welche in ungetrennter Ehe leben, zu lauten, werden diese doch auch ge- meinsam veranlagt (§ 7 Abs. 1 StG). Indes haften die Ehegatten für die Steuer- schulden solidarisch, und die Steuerbehörde kann gestützt auf § 12 Abs. 1 StG von beiden Ehegatten – im Aussenverhältnis – den vollen Steuerbetrag fordern. Zahlt einer, ist der andere befreit. Dabei ist die Steuerbehörde frei, wen sie von den Ehegatten in Anspruch nehmen will. Über die Verteilung der Steuerlast im In- nenverhältnis bestimmt § 12 StG indes nichts – diese Frage wird durch das Zivil- recht geregelt, wobei hier die konkreten Verhältnisse, insbesondere der Güter- stand, eine Rolle spielen (Richner/Frei/Kaufmann/Maurer, Kommentar zum Zür- cher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 12 N 5 f.). Entsprechend aber wa- ren die Gesuchsteller berechtigt, den gesamten Steuerbetrag von nur einem Ehe- gatten einzufordern und einen Ehegatten nach ihrer Wahl separat zu betreiben. Der Zahlungsbefehl lautet damit zulässigerweise allein gegen den Gesuchsgeg- ner und muss nicht auch gegen dessen Ehefrau lauten (Urk. 2/1). Entsprechend aber wurde das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht auch nur gegen den Ge- suchsgegner allein gestellt, kann doch im Rechtsöffnungsverfahren nur derjenige Gesuchsgegner und damit in dieser Parteirolle verfahrenslegitimiert sein, welcher Schuldner und entsprechend betrieben worden ist (Urk. 1; Urk. 2/1; P. Stücheli, a.a.O., S. 65). Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners wurde denn auch zu Recht nur er allein von der Vorinstanz zur auf den 11. Januar 2013 angesetz- ten Hauptverhandlung vorgeladen, nicht aber dessen Ehefrau, wäre diese im Rechtsöffnungsverfahren doch mangels Betreibung gegen sie nicht verfahrensle- gitimiert (Urk. 3; Urk. 12). Entsprechend durfte das Urteil der Vorinstanz auch nur auf den Gesuchsgegner lauten.

  1. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'712.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Palavras-chave

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