Appeal against non-entry in debt-enforcement matter dismissed

RT120125Tribunal Superior4 de out. de 2012Dismissed

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Resumo

A man sought appellate review of a Zurich district court non-entry order concerning enforcement of a monetary claim arising from an old administrative judgment and a payment order. The Obergericht held that debt-enforcement law governed, that jurisdiction for legal opening lay at the enforcement venue in B._____, and that the district court therefore correctly declined to hear the request. The court also rejected complaints about the use of the ZPO, the legal-remedy instruction, alleged lack of competence to revise the order, and the request for public oral proceedings. The appeal was dismissed insofar as admissible, court fees of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 335 Abs. 2 SchKG; Art. 84 SchKG; Art. 54 ZPO; appeal against non-entry in legal-opening proceedings: For the enforcement of a monetary claim, the SchKG governs the substantive enforcement framework, while the ZPO applies to the judicial procedure, subject to SchKG reservations, in particular as to territorial jurisdiction. The competent court for legal opening is determined by the place of debt enforcement. A correct legal-remedy instruction must indicate the appeal and the 10-day period in summary proceedings. Written proceedings may be conducted without a public hearing where no hearing is required; the publicity principle is thereby not violated (consid. 3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120125-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 4. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Regierungsrat des Kantons Zürich

betreffend Vollstreckung einer Geldforderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 17. Juli 2012 (EB121023)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 trat die Vorinstanz auf das Be- gehren des Klägers betreffend "Abtretung von Privatrechten" (Urk. 1) nicht ein (Urk. 8 S. 3). b) Hiergegen erhob der Kläger am 13. August 2012 (Poststempel 10. Au- gust 2012) fristgerecht Beschwerde (Urk. 7; Urk. 6). Er stellte folgende Beschwer- deanträge (Urk. 7 S. 2): "1. Der Kläger rügt die Verweigerung von Bundes SchKG Recht durch die Vorinstanz in Falschanwendung von und Hinweis auf Art. 253 ZPO. 2. Der Kläger rügt und bestreitet jegliche richterliche Zuständigkeit und richterliche Kognitionsbefugnis der Vorinstanz zum Erlass der hier an- gefochtenen Verfügung. 3. Der Kläger rügt auch die Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz und damit den Tatbestand der mangelhaften Er- öffnung. 4. Der Kläger verlangt zusätzlich vom zürcherischen Obergericht die sofor- tige Rückweisung der hier angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und den sofortigen Vollzug der von ihm verlangen, aber verweigerten Vollstreckung gemäss seiner Eingabe vom 16. Juli 2012 an das Audi- enzrichteramt am Bezirksgericht Zürich. 5. Der Kläger rügt weiter den begangenen Tatbestand des "Contempt of Court" gegenüber dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg (EGMR), begangen durch die bereits schuldigen und na- mentlich benannten Personen sowie weiteren eventuell schuldigen Be- amten und Mitglieder von Behörden. 6. Wie gesetzlich vorgeschrieben droht der Kläger den die Vollstreckung verweigernden und amtspflichtwidrig handelnden Personen Staatsver- haft und Entfernung aus dem Amt an, sowie zusätzlich eine täglich Busse von entweder Euro oder CHF 5000.–, gemäss EMRK- Völkerrecht oder Bundesrecht im Sinne von Art. 292 StGB. 7. Der Kläger besteht auf seinem Recht auf Herstellung der Öffentlichkeit dieses Verfahrens, gestützt auf seine Garantie nach Art. 6 Ziff. 1 der EMR-Konvention." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Vor Vorinstanz beantragte der Kläger, dass das Urteil des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juli 1992 im SchKG-Verfahren zu voll-

strecken sei (Urk. 1). Der Kläger verwies dabei auf den in Betreibung Nr. ..., Be- treibungsamt B., ergangenen Zahlungsbefehl vom 18. August 2003, für Fr. 28'171'246.34 nebst Zins zu 9.25 % seit 12. September 1990 (Urk. 1; Urk. 2). Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass der Kläger mit seinem Begehren die Vollstreckung des im Zahlungsbefehl erwähnten Betrages beabsichtigte (Urk. 8 S. 2 f.). Da das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juli 1992 für sich allein keinen zu vollstreckenden Inhalt aufweist und da der Kläger selber auf den Zahlungsbefehl vom 18. August 2003 verweist, ist mit der Vorinstanz von einem Begehren um Vollstreckung einer Geldforderung auszugehen. Dies blieb vom Kläger auch ungerügt. b) Zu den klägerischen Anträgen 1 und 2 ist der Kläger darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass für die Vollstreckung einer Geldforderung die Bestimmungen des SchKG zur Anwendung gelangen würden (Art. 335 Abs. 2 SchKG). Die Vorinstanz erläuterte dem Kläger den Verfahrensab- lauf und die örtliche Zuständigkeit über Gesuche um Rechtsöffnung (Urk. 8 S. 2). Da der vom Kläger eingereichte Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin, Politische Gemeinde B., erging und damit vom Betreibungsort B._____ auszugehen ist (Urk. 2), hielt das Bezirksgericht Zürich als Vorinstanz richtigerweise fest, dass es für das vom Kläger gestellte Gesuch um Rechtsöffnung nicht zuständig ist (Urk. 8 S. 2; Art. 84 SchKG). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist da- mit nicht zu beanstanden. Der Kläger bringt vor, dass fälschlicherweise eine Bestimmung der Zivilpro- zessordnung, namentlich Art. 253 ZPO, angewendet worden sei, obwohl aus- schliesslich das SchKG hätte zur Anwendung gelangen müssen (Urk. 7 S. 2). Die eidgenössische Zivilprozessordung regelt das Verfahren vor Gericht auch in An- gelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO). In einigen Teilbereichen, wie zum Beispiel demjenigen der örtlichen Zuständigkeit, ist jedoch das SchKG vorbehalten (Art. 46 ZPO). Inwiefern die Anwendung von Art. 253 ZPO durch das SchKG ausgeschlossen ist, ist nicht ersichtlich und die dahingehende Rüge des Klägers daher unbeachtlich.

c) Zum klägerischen Antrag 3: Das gegen einen Rechtsöffnungsentscheid zu erhebende Rechtsmittel stellt die Beschwerde dar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff 3 ZPO). Die Rechtsmittelfrist im summarischen Verfahren beträgt 10 Ta- ge (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist damit zu- treffend und die Vorbringen des Klägers dazu unbeachtlich. d) Zum klägerischen Antrag 4: Der Kläger verlangt die "Revision des Vor- entscheides im Sinne des Verwaltungsstraf- und Strafprozessrechts, gemäss Art. 84-89 VStrR" (Urk. 7 S. 3). Diesbezüglich ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht in einem Strafverfahren erging und das Ober- gericht für die Revision des vorinstanzlichen Entscheides nicht zuständig ist. e) Die Anträge 5 und 6 werden vom Kläger nicht weiter begründet, wes- halb auf diese nicht einzutreten ist. f) Mit Antrag 7 verlangt der Kläger die Herstellung der Öffentlichkeit die- ses Verfahren, gestützt auf seine Garantie nach Art. 6 Ziff. 1 der EMRK (Urk. 7 S. 2 und 3). Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens ist in Art. 54 ZPO ver- wirklicht. Eine Einschränkung der Öffentlichkeit in schriftlich geführten Verfahren wird insbesondere deshalb als zulässig erachtet, weil kein Anspruch auf volle Öf- fentlichkeit des Verfahrens, sondern nur auf Öffentlichkeit der Verhandlung – so- fern eine solche stattfindet – und des Endentscheides besteht (KuKo- ZPO-Oberhammer, Basel 2010, N 3 f. zu Art. 54 ZPO). Vorliegend wurde auf- grund des offensichtlich unbegründeten Gesuches des Klägers auf die Durchfüh- rung einer Verhandlung verzichtet. Nach dem Gesagten war diese Einschätzung der Vorinstanz zutreffend, weshalb in ihrem Vorgehen keine Verletzung des Öf- fentlichkeitsprinzips zu erkennen ist. Das Gleiche gilt für das Beschwerdeverfah- ren. g) Insgesamt ist nach dem Ausgeführten die Beschwerde des Klägers ab- zuweisen, soweit darauf diese einzutreten ist.

  1. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss besteht für die vom Kläger geltend gemachten Entschädi- gungs- und Genugtuungsansprüche kein Anspruch, insbesondere nicht aufgrund der vom Kläger erwähnten gesetzlichen Grundlagen (Urk. 7 S. 3). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'171'246.34. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

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