Appeal dismissed for lack of legal interest after withdrawal of enforcement

RT120057Tribunal Superior10 de abr. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the lower court’s decision to strike the legal-enforcement proceedings as moot. After the creditors withdrew the enforcement, there was no longer any need to decide the legal-enforcement request, so the debtor had no protected interest in insisting on a new hearing. The court therefore held the appeal inadmissible. The appellate fee of CHF 200 was imposed on the debtor, and no party compensation was granted to the creditors.

Sumário Omnilex

Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Art. 320 f. ZPO; legal interest in appeal proceedings after withdrawal of the enforcement request: where, following remittal, the creditor withdraws the debt-enforcement proceedings and the legal-enforcement request thereby becomes moot, the defendant suffers no legally relevant disadvantage from a discontinuance order. In such circumstances, there is no admissible appeal against the non-adjudication of the merits; the absence of a decision on the claim likewise removes any entitlement to a new hearing on the request. The cantonal court may therefore decline to enter into the appeal for lack of legal interest (consid. 2). Costs follow the outcome; no party compensation is owed absent relevant outlays (consid. 3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120057-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. April 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchge- meinde, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. März 2012 (EB120026)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. März 2011 hatte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. September 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'153.45 nebst 4,5 % Zins seit 15. September 2010 und Zinsen bis 14. September 2010 von Fr. 91.10 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 84.– erteilt (Urk. 3/12). Eine hiergegen vom Beklagten am 2. Mai 2011 erhobene Beschwerde war von der Kammer mit Urteil vom 15. Juni 2011 abgewiesen worden (Urk. 3/19). Auf Beschwerde des Beklagten hin hatte das Bundesgericht mit Urteil vom 22. September 2011 den Entscheid der Kammer vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese dem Beklagten Frist ansetze, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Kläger Stellung zu nehmen (Urk. 3/20). b) Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsverfahren als durch Rückzug der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. September 2010) gegenstandslos geworden ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.-- den Klägern und sprach dem Be- klagten keine Parteientschädigung zu (Urk. 11) c) Hiergegen hat der Beklagte am 26. März 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 7/2, Art. 142 Abs. 3 ZPO) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 10 S. 2): "Ich ersuche Sie hiermit, meine Beschwerde gut zu heissen und das Gericht Horgen anzuweisen, der bundesgerichtlichen Anordnung Folge zu leisten und mich ordentlich zu einem neuen Prozess in der Sache vorzuladen und dies al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenparteien ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er erhebe deshalb Beschwerde, weil die Vorinstanz ihm zum zweiten Male in gleicher Angelegenheit das rechtliche Gehör verweigert und den Prozess, statt neu durchzuführen, als gegenstandslos abgeschrieben habe, obwohl das Bundesgericht die Vorinstanz angewiesen habe, ihn zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung nehmen zu lassen. Dass die Betreibung zurückgezogen worden sei, sei nicht in den Akten und ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es werde ihm zum wiederholten Male das rechtliche Gehör verweigert, indem das Verfahren trotz bundesgerichtlicher An- ordnung nicht durchgeführt werde (Urk. 10 S. 1 f.). c) Der Beklagte rügt damit einzig, dass ihm nicht Gelegenheit zur Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren gegeben worden und mithin das vor- instanzliche Verfahren nicht zu Ende geführt worden sei. Einer beklagten Partei braucht jedoch dann keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Klagebegehren gegeben zu werden, wenn das Klagebegehren überhaupt nicht beurteilt und/oder kein Sachentscheid zu Lasten der beklagten Partei gefällt wird. Vorliegend hatten die Kläger am 8. Februar 2012 die Betreibung zurückgezogen (welches Schreiben sich in den Akten befindet: Urk. 5), weshalb über das Rechtsöffnungsbegehren nicht mehr zu entscheiden war, denn dasselbe war durch den Rückzug der Be- treibung hinfällig geworden. Mit diesem Betreibungsrückzug hatte sich die Sach- lage nach Ergehen des Urteils des Bundesgerichts vom 22. September 2011 ent- scheidend verändert, weshalb dem Beklagten nunmehr zu Recht keine (neue) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt wurde. Dem Beklagten erwächst dadurch, dass die Vorinstanz das Verfahren nach Eingang

des Betreibungsrückzugs direkt als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, denn auch kein Nachteil, er ist mithin durch die erfolgte Abschreibung nicht be- schwert. Daher ist auf seine dagegen erhobene Beschwerde mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). d) Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden vom Beklagten nicht gerügt, weshalb es damit sein Bewenden hat. Ohnehin hatte der Beklagte in den vorinstanzlichen Verfahren keine relevanten Umtriebe. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'153.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Palavras-chave

debt enforcementlegal interestmootnessright to be heardappeal admissibilitycourt costsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the appeal was admissible despite the lower court striking the legal-enforcement proceedings as moot after withdrawal of the enforcement

Decisão extraída

The debtor lacked a legally protected interest in challenging the discontinuance because the enforcement had been withdrawn and no decision on the merits remained to be taken.

Fundamentação extraída

Once the creditors withdrew the enforcement, the legal-enforcement request became moot. The appellant therefore suffered no legal disadvantage from the discontinuance and could not complain of a denial of the right to be heard.

Questão jurídica principal

Whether the debtor was entitled to a new opportunity to be heard on the legal-enforcement request after remittal by the Federal Supreme Court

Decisão extraída

No new hearing was required because the underlying enforcement had already been withdrawn and thus no merits decision could follow.

Fundamentação extraída

A defendant need not be given an opportunity to comment where the claim is no longer to be decided at all. The factual situation had changed decisively after the remittal.

Questão jurídica principal

Court costs and party compensation for the appeal proceedings

Decisão extraída

The appeal costs were imposed on the debtor; no party compensation was awarded to the creditors.

Fundamentação extraída

Costs followed the outcome, and the creditors had no relevant outlays in the appeal proceedings.

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