Legal aid in appeal denied as moot and prospectless

RE140017Tribunal Superior30 de jul. de 2014Dismissed

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A._____ appealed against the Zurich District Court's order that had ended the underlying summary proceeding and awarded her party compensation. She asked for retroactive legal aid on the ground that the compensation was allegedly uncollectible. The Zurich High Court held that legal aid must be requested and is not granted ex officio, so the lower-court event request had become moot once the principal cost request was granted. It further found no excessive formalism and no convincing proof that the compensation was irrecoverable. The appeal was dismissed, the request for legal aid in the appeal was denied, the CHF 250 appeal fee was imposed on counsel personally, and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 117 lit. b, Art. 119 Abs. 1 and 6, Art. 99 Abs. 3 lit. c, Art. 106 Abs. 1 ZPO; legal aid is granted only upon application and not ex officio. A conditional legal-aid request becomes moot where the principal request on costs and compensation is granted. Mere assertions of unenforceability of a cost award do not justify a contrary result absent substantiated new facts. Legal aid in appeal proceedings presupposes prospects of success; if these are lacking, the request is to be refused. In legal-aid appeal proceedings, court costs may be imposed despite Art. 119 Abs. 6 ZPO, which applies only to the first-instance aid application.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2014

in Sachen

A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 1. Juli 2014 (EE140010-E)

Erwägungen: 1. a) Am 27. Februar 2014 verlangte B._____ als Gesuchsteller beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) die Reduktion der von ihm – gemäss Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2012 – im Eheschutzverfahren an die Gesuchsgeg- nerin zu bezahlenden Kinder-Unterhaltsbeiträge und stellte ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Am 8. Mai 2014 fand die vo- rinstanzliche Hauptverhandlung statt (Vi-Prot. S. 3 ff.), an welcher der Gesuchstel- ler zusätzlich eine Abänderung der Besuchsrechtsregelung beantragte und auch die Gesuchsgegnerin eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 23 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers ab und setzte diesem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- an (Urk. 27). Am 11. Juni 2014 zog der Gesuchsteller sein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen zurück (Urk. 29). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 30 = Urk. 39) schrieb die Vo- rinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller (Disp.-Ziff. 3) und verpflichtete diesen, der Gesuchs- gegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (Disp.- Ziff. 4). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. Juli 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 35) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 38 S. 2): "1. Es [sei] in Ergänzung von Disp. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege insoweit (nachträglich) zu bewilligen, als die dem Gesuchsteller auferlegte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 2'431.35 wegen Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu neh- men ist. 2. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren an Ihrem Gericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Damit sei der Eventualantrag der Gesuchsgegnerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig (Urk. 39 S. 3). b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe keinerlei Aussicht, die ihr zugesprochene Prozessentschädi- gung vom Gesuchsteller erhältlich zu machen. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid mit einem Hinweis auf die Dispositionsmaxime und die Formulierung der Anträge an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Angesichts der im vor- instanzlichen Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime habe die Vorinstanz die ZPO unrichtig, eventuell überspitzt formalistisch zu Ungunsten der Gesuchsgeg- nerin bzw. von deren Rechtsvertreterin angewandt. Es sei richtig, dass sie - die Rechtsvertreterin - das Armenrechtsgesuch als Eventualantrag für den Fall, dass der Gesuchsteller nicht zur Leistung einer Prozessentschädigung verpflichtet werden könne, formuliert habe. Der entsprechende Antrag sei nicht vollständig formuliert worden; er hätte noch mit den Worten "bzw. falls eine entsprechende Prozessentschädigung vom Gesuchsteller nicht erhältlich [im Sinne von einbring- lich] ist" ergänzt werden sollen. Man hätte nicht vermuten dürfen, dass die Ge- suchsgegnerin auf das Armenrecht für den Fall der Uneinbringlichkeit der Pro- zessentschädigung verzichten würde, nur weil ihre Rechtsvertreterin den entspre- chenden Antrag nicht sorgfältig formuliert habe. Dass vorliegend vom Gesuchstel- ler trotz Untersuchungsmaxime ein Kostenvorschuss verlangt worden sei, habe im Ermessen der Vorinstanz gestanden. Bei Nichtleistung des Vorschusses wäre der Prozess erledigt gewesen, ohne dass der Gesuchsteller als unterliegend hätte eingestuft werden müssen; der Rückzug sei zudem ohne Einholung der Zustim- mung der Gesuchsgegnerin erfolgt. Angesichts der Ungewissheit, wie sie im Zeit- punkt des 8. Mai 2014 bestand, erscheine die Argumentation der Vorinstanz doch gar formalistisch. Zudem gelte in einem Verfahren, welches durch die Untersu-

chungsmaxime beherrscht werde, die Offizialmaxime wohl auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche offenkundig uneinbringlich sei, wirke doch etwas unbillig. Man solle in Bezug auf die Anforderungen, was die Formulierung der Anträge der Parteien betrifft, nicht päpstlicher als der Papst sein. Es wirke etwas schäbig, die obsiegende Partei auf eine illusorische Parteientschädigung zu verweisen. Wenn das Gericht einen Kostenvorschuss verlange, hätte es die Sicherstellungsfunktion auch zu Gunsten der Gesuchsgegnerin wirken lassen können. Die Höhe der Pro- zessentschädigung werde nicht angefochten; diese sei jedoch nicht einbringlich. Es stehe ausser Zweifel, dass der Gesuchsgegner diese nicht bezahlen werde, selbst wenn er dazu in der Lage wäre, indem er sein offenbar im Ausland gelege- nes Vermögen angreift. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die mittellose Ge- suchsgegnerin die Honorarforderung ihrer eigenen Rechtsvertreterin nicht erfüllen könne und müsse (Urk. 38 S. 3 ff.). c) Bei einem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind zwar die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei von Amtes wegen abzu- klären (Untersuchungsmaxime). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch von einem entsprechenden Gesuch abhängig, sie wird nicht von Amtes wegen gewährt (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren hin- sichtlich der Kostenfolgen die folgenden Anträge gestellt (Urk. 23 S. 2): "4. Die Gerichtskosten seien nach Massgabe seines Unterliegens dem Gesuchsteller aufzuerlegen, und er sei zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine – allenfalls reduzierte – Prozessentschädigung zu be- zahlen. 5. Eventuell Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu be- willigen, falls der Gesuchsteller nicht gemäss Ziff. 4 kosten- und ent- schädigungspflichtig wird" Mit der angefochtenen Verfügung wurde betreffend die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen dem Hauptantrag der Gesuchsgegnerin entsprochen. Deren

eindeutigerweise als Eventualantrag – für den Fall, dass dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung einer (vollen) Prozessentschädi- gung an die Gesuchsgegnerin nicht entsprochen würde – gestelltes Armenrechts- gesuch war damit als gegenstandslos geworden nicht mehr zu behandeln. Dem- gemäss ist der Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung, namentlich auch kein überspitzter Formalismus, vorzuwerfen. Es ist sodann nicht zu sehen, dass die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung irgend einen Grund für einen anders lautenden Entscheid gehabt hätte. Die Gesuchsgegnerin selbst hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, der Gesuchsteller verfüge über Grundei- gentum in Kosovo (eine während der Ehe erworbene und überbaute Liegenschaft und ein voll ausgebautes Ferienhaus), welches er veräussern oder belasten könn- te, um die Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen (Urk. 23 S. 6). Wenn die Gesuchs- gegnerin nun im Beschwerdeverfahren, ohne neue Erkenntnisse geltend zu ma- chen, eine offensichtliche Uneinbringlichkeit behauptet, ist dies widersprüchlich und nicht zu schützen. Dass die Vorinstanz schliesslich ermessensweise nicht nur die Gerichtskos- ten, sondern auch die Parteientschädigung für die Gesuchsgegnerin hätte sicher- stellen lassen können (so die Gesuchsgegnerin in Urk. 38 S. 10 f.), ist unzutref- fend. Wie die Gesuchsgegnerin an anderer Stelle selbst erkennt (Urk. 38 S. 6), war die Sicherstellung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Summarver- fahren vom Gesetz her nicht zulässig (Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbe- gründet abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin bzw. – gemäss den Beschwerde-

vorbringen (Urk. 38 S. 14) – deren Rechtsvertreterin persönlich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 38 S. 2, S. 5). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 38 und 42/3-9, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Palavras-chave

legal aidconditional requestmootnessformalismcollectabilitycost advanceparty compensationappeal costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appellant could obtain legal aid after the lower court ordered the opposing party to pay costs and the legal-aid request was only raised conditionally.

Decisão extraída

The conditional legal-aid request became moot once the lower court granted the principal cost request; there was no basis to treat it as still pending.

Fundamentação extraída

Legal aid is granted only on request, not ex officio. Because the appellant's lower-court request was expressly alternative to an award of costs, and the court awarded costs, the request no longer required decision.

Questão jurídica principal

Whether the appeal court should intervene because the cost award is allegedly uncollectible and the lower court was too formalistic.

Decisão extraída

No. The alleged uncollectibility was unsupported and inconsistent with the appellant's own earlier position that the debtor had assets abroad; no excessive formalism was shown.

Fundamentação extraída

The court found no error in the lower court's application of the ZPO and held that a speculative claim of unenforceability could not justify granting legal aid retroactively.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid for the appeal proceedings.

Decisão extraída

No, because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

An appeal lacking prospects does not satisfy the statutory conditions for legal aid.

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