Lack of standing after bankruptcy leads to non-entry

RB110050Tribunal Superior14 de fev. de 2012Inadmissible

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Resumo

The defendant appealed a first-instance order staying a civil debt claim pending the bankruptcy creditors’ decision on continuation of the lawsuit. The Obergericht held ex officio that, after the defendant’s bankruptcy, the power to conduct litigation concerning estate assets had passed to the bankruptcy estate, so the defendant lacked procedural standing. In addition, the appeal was formally deficient because it contained no clear requests for relief. The court therefore did not enter into the appeal. Appellate costs of CHF 1,200 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 60, Art. 59 Abs. 2 lit. c and Art. 67 ZPO; Art. 204 SchKG; admissibility of an appeal where the bankrupt debtor lacks procedural standing and the remedy contains no prayer for relief. The court examines procedural prerequisites ex officio. Upon opening of bankruptcy, the debtor’s power to conduct proceedings concerning estate assets passes to the bankruptcy estate; the debtor is no longer entitled to prosecute such litigation in her own name. Independently thereof, a remedy that does not state any concrete request for relief fails the formal minimum requirements and is inadmissible. Costs follow the outcome; party compensation requires compensable effort.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110050-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Beschluss vom 14. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 15. Dezember 2011 (CG110017)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen sich seit dem 6. April 2010 vor dem Bezirks- gericht Horgen in einem Forderungsprozess gegenüber (Urk. 5/1). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Dezember 2011 wurde das Verfahren bis zum Entscheid der Konkursgläubiger betreffend Fortsetzung des Prozesses sis- tiert (Urk. 2 = Urk. 5/10). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin und Beklagte (fortan Beklagte) mit Schreiben vom 24. Dezember 2011, eingegangen am 27. Dezember 2011, fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1, Urk. 6). c) Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 wurde der Beklagten die Gele- genheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht ge- nügte (dazu nachfolgend Erw. 3; Urk. 3). Dieses Schreiben wurde von der Beklag- ten in der Folge nicht abgeholt (Urk. 4), gilt indes mit Blick auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt, weshalb sich eine zweite Zustellung erübrigt. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage der Pro- zessfähigkeit, zu welcher auch die Prozessführungsbefugnis gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 67 ZPO). b) Ab Konkurseröffnung verliert der Schuldner (vorliegend die Beklagte) das Prozessführungsrecht (als Teil der Prozessfähigkeit) in Prozessen über das Konkursvermögen (KuKo-SchKG–Stöckli/Philipp, Basel 2009, N 10 zu Art. 204 SchKG). Nachdem über die Beklagte am 18. November 2009 der Konkurs eröff-

net worden ist, ist die Prozessführungsbefugnis auf die Konkursmasse überge- gangen. Dementsprechend fehlt der Beklagten vorliegend die Prozessführungs- befugnis, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. c) Ohnehin aber wäre vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, da die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen in keiner Weise zu genügen vermag. So enthält die Beschwerdeschrift keine expliziten Rechtsbe- gehren und lässt offen, was die Beklagte mit ihrem Schreiben überhaupt be- zweckt, führt sie doch in ihrem Schreiben vom 24. Dezember 2011 lediglich aus, dass sie die Frist nicht verpassen möchte, falls in dieser Angelegenheit ein rich- terliches Vorgehen notwendig werde (Urk. 1). 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beschwerdegegner und Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Konkursamt C._____, ver- treten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorates an den Be- schwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Be-

zirksgericht Horgen, I. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Konkursamt C._____, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorates zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'449.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Palavras-chave

bankruptcyprocedural standingadmissibilityappeal requirementsstay of proceedingscostsnon-entry