Appeal inadmissible for insufficient reasoning

RA170002Tribunal Superior27 de abr. de 2017Inadmissible

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Resumo Omnilex

The claimant appealed a first-instance order requiring security for the defendant’s party costs in an employment case. The cantonal court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to engage concretely with the reasoning of the challenged order and did not explain why the findings on payment incapacity and the need for security were wrong. New factual allegations and evidence were also excluded. The appeal was therefore not entered into. Appellate costs of CHF 350 were imposed on the claimant, and the defendant received no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 321 Abs. 1, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde muss sich in gedrängter, aber hinreichend bestimmter Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser rechtsfehlerhaft oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen enthält. Bloss pauschale Bestreitungen oder allgemeine Ausführungen genügen nicht. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. consid. 4).

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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. April 2017

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Arbeitsgerichtes Meilen vom 20. Februar 2017 (AN160001-G)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 20. Oktober 2014 vor Vorinstanz i n ei nem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (vgl. Urk. 6/2 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2017 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 4 f.): " 1. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit in der Höhe von CHF 4'300.– zu lei sten. Die Sicherheit kann in bar durch Einzahlung auf die Gerichtskasse (Postkonto 80-7340-5/IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versi- cherungsunternehmens geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammel- aufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Da- tenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der in- nerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vor- schusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an ei- ne Bank i st dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig aus- führt. 2. Auf den Sistierungsantrag der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit unterschriebener Eingabe vom 2. März 2017 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei durch i hn keine Sicherheit für die Parteient- schädigung zu leisten (Urk. 1). 2. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten si nd mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 103 ZPO).

  1. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift vom 2. März 2017 aus, er habe sich zuletzt bei zwei namhaften Unternehmunge n in der Schweiz vorgestellt und hoffe, demnächst entsprechende Arbeitsverträge angeboten zu erhalten (Urk. 1 S. 2). Diese Tatsachenbehauptungen bringt er erstmals im Beschwerde- verfahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerde eingereich- ten Stellenbeschreibungen und die dazugehörige E-Mailkorrespondenz (Urk. 4/1- 3). 4. a) Die erstinstanzliche Arbeitsgerichtspräsidentin führte in der angefoch- tenen Verfügung unter anderem aus, dass vorliegend die Zahlungsunfähigkeit des Klägers betreffend die Parteientschädigung der Beklagten und Beschwerdegeg- nerin (fortan Beklagte) aufgrund deren Vorbringen, aufgrund der Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (unter Hi nwei s auf Urk. 6/42) sowie aufgrund dessen ausdrücklichen Eingeständnisses, er könne die von der Beklagten verlangte Sicherheitsleistung innert angemesse- ner Fri st ni cht aufbri ngen, als genügend glaubhaft erscheine (Urk. 2 S. 3). Auch die bisherige Bereitschaft der Ehegattin des Klägers, diesem finanziell auszuhel- fen, vermöge hi eran ni chts zu ändern. Ein allfälliger Anspruch des Klägers ge- genüber seiner Ehefrau auf einen Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB wäre doch – wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht habe – i m Zusam- menhang mit der Einbringung einer Parteientschädigung nicht pfändbar, was wie- derum für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO spreche und ei nen Grund für die Verpflichtung zur Leis- tung einer entsprechenden Sicherheit darstelle (Urk. 2 S. 4).

Der Kläger führt i n sei ner Beschwerdeschri ft aus, ihm sei bewusst, dass die Beklagte eine Sicherheit für die Parteientschädigung beantragen könne, wenn er (Art. 99 ZPO) i n der Schwei z kei nen Wohnsi tz oder Sitz habe, zahlungsunfähig erschei ne, namentli ch wenn über i hn der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassver- fahren im Gang sei oder Verlustscheine bestünden, Prozesskosten aus früheren Verfahren schulde oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestünden. Er habe eine gültige Schweizer Niederlassungs- bewilligung Typ C und ei ne Anschri ft in der Schweiz. Er kö nne sei ne Rechnungen nach wi e vor fristgerecht bezahlen und es liefen keine Betreibungen gegen i hn. Er habe keinen Privatkonkurs beantragt. Es sei kein Nachlassverfahren gegen i hn im Gange und kein Gläubiger sei i m Besi tz von Verlustschei nen von i hm. Sei ne Pr o- zesskosten aus früheren Verfahren habe er fristgerecht bezahlt und auch sonst bestünden keine anderen Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteient- schädi gung (Urk. 1 S. 2). b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mi tteli nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ei n- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu-

treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe des Klägers vom 2. März 2017 ist als Beschwerde unzu- reichend, da sich dieser mit der Begründung der angefochtenen Verfügung ni cht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt er i n seiner Beschwerde- schrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten erstinstanzlichen Erwä- gungen nicht korrekt seien. So setzt sich der Kläger beispielsweise nicht substan- tiiert mit der Erwägung auseinander, dass vorliegend sei ne Zahlungsunfä hi gkei t betreffend die Parteientschädigung der Beklagten als genügend glaubhaft er- scheine, da er selber ausgeführt habe, er könne die von der Beklagten verlangte Sicherheitsleistung innert angemessener Frist nicht aufbringen. Hierzu äusserte sich der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich. Da sich der Kläger auch im Übrigen mi t den vori nstanzli che n Erwägungen der angefoch- tenen Verfügung ni cht konkret auseinandersetzt, ist auf sei ne Beschwerde ni cht einzutreten. 5. Der Streitwert des vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahrens übersteigt in der Hauptsache Fr. 30'000.–, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenpflich- tig ist (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 6/40 S. 2 und Urk. 6/55 S. 5). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens wird der Kläger im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 9 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 350.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

  1. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1 und 4/1-3, s owie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 15'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 27. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: bz

Palavras-chave

security for party costsappeal admissibilityreasoned appealnovel factsemployment disputeappellate costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the security order met the statutory reasoning requirements.

Decisão extraída

No. The appellant did not specifically address the first-instance reasoning or explain why it was wrong.

Fundamentação extraída

Under Art. 321 ZPO, the appeal must identify the challenged findings and the defects relied on; the appellant’s submission failed to engage concretely with the lower court’s reasons. New facts and evidence were also inadmissible under Art. 326 ZPO.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs and party compensation.

Decisão extraída

The appellant bears the appellate court fee; the respondent receives no party compensation because no substantial efforts were shown.

Fundamentação extraída

As the appeal was inadmissible, costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the fee was set according to the cantonal fee schedule.

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