Appeal against refusal to hear claim for modified employment reference

RA110012Tribunal Superior19 de jul. de 2011Dismissed

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Resumo

The High Court of Zurich dismissed the employee’s appeal against a labour court order refusing to hear his claim for a modified employment reference. It held that the decisive point for applying the new Code of Civil Procedure was the filing date of the action, not when the substantive claim arose. Since the claim was filed after 1 January 2011, prior conciliation before the justice of the peace was required. The appellant’s arguments that disclosure in conciliation would weaken his position and that direct filing would be less burdensome did not justify bypassing the statutory procedure. The appeal proceedings were free of charge, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 404 Abs. 1, Art. 202 ff. ZPO; employment claim for amendment of a reference certificate; applicability of the new CPC and mandatory conciliation. For actions filed after the entry into force of the CPC, the procedural regime is determined by the filing of the action, not by the date on which the substantive claim arose. In labour matters, the claimant must in principle first attempt conciliation before the competent justice of the peace; considerations of tactical disadvantage or procedural convenience do not dispense with this statutory prerequisite. Where the lower court correctly declines to enter into the merits for lack of conciliation, the appeal is to be dismissed (consid. 3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA110012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 19. Juli 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Zeugnisänderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Mai 2011 (AH110058)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 trat die Vorinstanz auf die Klage des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses nicht ein (Urk. 8). b) Hiergegen hat der Kläger am 7. Juli 2011 fristgerecht Beschwerde er- hoben und stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Eintreten auf seine Klage (Urk. 7). 2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass unter dem Regime der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dem Entscheidverfahren vor Arbeitsgericht ein Schlichtungsversuch vor dem zuständigen Friedensrichteramt vorauszugehen habe (Urk. 8 S. 2). b) Der Kläger macht beschwerdeweise geltend, dass der Anspruch lange vor Inkrafttreten der neuen ZPO entstanden sei (Urk. 7). Dies ist jedoch nicht ent- scheidend; entscheidend ist einzig der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Für Kla- gen, die – wie vorliegend – nach Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung ein- geleitet werden, ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht sodann geltend, die Herausgabe von Zeugennamen und Informationen vor der Schlichtungsbehörde würde seine Position schwächen (Urk. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich ihm überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er solches tun will (vgl. Art. 202 ff. ZPO).

d) Dass eine direkte Klageerhebung vor Arbeitsgericht allenfalls weniger Aufwand bedeuten würde, wie der Kläger schliesslich vorbringt (Urk. 7), rechtfer- tigt keinesfalls ein Abweichen vom gesetzlichen Vorgehen. e) Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als vollumfänglich kor- rekt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 4. Für das umstrittene Arbeitszeugnis ist praxisgemäss ein Streitwert von rund einem Monatslohn zu veranschlagen und der Netto-Monatslohn des Klägers betrug (nach eigenen Angaben) rund Fr. 5'500.-- (Urk. 1); das Beschwerdeverfah- ren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von rund Fr. 5'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Palavras-chave

employment referenceconciliationnon-entrycivil procedureappealcosts