Bankruptcy opening annulled after pre-judgment payment

PS170263Tribunal Superior6 de dez. de 2017Modified

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Resumo

The debtor appealed against the bankruptcy opening ordered by the Dielsdorf bankruptcy court. It proved with a payment statement that the underlying debt had been paid before the bankruptcy judgment, so the appeal court held that a bankruptcy-precluding fact under Art. 172 No. 3 SchKG existed and annulled the bankruptcy. Because the debtor failed to inform the lower court in time of the payment, the court held it responsible for causing both instances and charged it with the appellate and first-instance court fees.

Regest

Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG; bankruptcy opening, pre-existing payment and costs: In appeal against the opening of bankruptcy, facts arising before the challenged decision may be invoked. If the debtor proves by documents that the debt, including interest and costs, was discharged before the bankruptcy order, a bankruptcy-precluding fact exists and the order must be set aside; the court need not examine solvency where the ground for annulment had already materialized before the opening. However, if the debtor failed to notify the bankruptcy court in due time and thereby caused the first-instance and appellate proceedings, costs may be imposed on the debtor despite the success on the merits (consid. 2-3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170263-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 6. Dezember 2017 i n Sachen

A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 21. November 2017 (EK170385)

Erwägungen:

  1. Am 21. November 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt den Konkurs über die Schuldnerin. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'267.30 nebst Zins zu 5 % seit 21. Juni 2017 und von Fr. 26.63 (Verzugszins vor Betreibung), Fr. 50.– Mahnkosten sowie Betreibungs- kosten von Fr. 269.90 (vgl. act. 7 = act. 3 = act. 8/5). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 28. November 2017 beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses. Dabei macht sie geltend, sie habe die der Konkurseröffnung zu- grunde liegende Forderung bereits am 24. Oktober 2017 – und damit vor Kon- kurseröffnung – an das Betreibungsamt bezahlt (vgl. act. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 29. November 2017 wurde der Beschwerde antragsge- mäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 9). Die Kosten des Beschwer- deverfahrens wurden von der Schuldnerin rechtzeitig bevorschusst (vgl. act. 9, act. 10/1, act. 11). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts si- chergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsg r und vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

D i e Schuldneri n belegt mittels Abrechnung des Betreibungsamtes Rümlang- Oberglatt vom 24. Oktober 2017 die in der Betreibung-Nr. ... offene Forderung bereits vor Konkurseröffnung an das Betreibungsamt bezahlt zu haben (vgl. act. 5/4, siehe auch act. 5/5). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem angefochtenen Entschei d ei nge- treten ist. Ferner stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Kon- kursamt Niederglatt sicher (vgl. act. 5/6). Das Konkursamt ist somit bei Gutheis- sung der Beschwerde in der Lage, der Gläubigerin den ganzen von dieser geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. November 2017 ist aufzuheben. 3. D i e Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldneri n ni cht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wären. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 21. Novem- ber 2017 (vgl. act. 4) beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzu- weisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Kon- kursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Schuldnerin die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie so- wohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kos- ten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. November 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldneri n ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: 7. Dezember 2017

Palavras-chave

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