Late challenge to allegedly exempt child allowances in debt enforcement

PS170074Tribunal Superior30 de mar. de 2017Dismissed

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The Zurich cantonal supervisory court dismissed the debtor’s complaint against the seizure and sale protocol concerning CHF 2,400 taken from her PostFinance account. The debtor argued that the funds were exempt child allowances and that the enforcement office should have clarified this. The court held that the complaint was filed too late under Art. 17(2) SchKG. It also rejected a late reliance on nullity under Art. 22 SchKG because the enforcement proceedings had already ended and the sale proceeds had been distributed, so no practical purpose remained. New allegations about an alleged earlier oral objection by a representative were not considered.

Sumário Omnilex

Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 SchKG; Art. 326 Abs. 1 ZPO; late challenge to a seizure and invocation of nullity after completion of enforcement and distribution of proceeds. A complaint against seizure measures must be filed within the statutory ten-day period. Absolute nullity may be raised at any time only if a current practical purpose exists and the defect can still be remedied. Once the enforcement proceedings are concluded and the proceeds distributed, the challenged measure can no longer be set aside, so a nullity objection becomes moot. New facts, requests and evidence are inadmissible in appeal proceedings under Art. 326 Abs. 1 ZPO, including in supervisory debt-enforcement proceedings.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170074-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 30. März 2017 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Pfändung und Verwertungsprotokoll / Betreibung Nr. ... ff. / Pfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2017 (CB170009)

Erwägungen:

  1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin in den Betreibungen Nr. 1... Nr. 2... und Nr. 3.... Gläubigerinnen sind die Stadt Zürich (Betreibung Nr. 1... und Nr. 3...) und die B._____ AG (Betreibung Nr. 2...). Gegen die erlassenen Zahlungsbefehle erhob die Beschwerdeführerin keinen Rechtsvorschlag. Nachdem die Gläubige- ri nnen das Fortsetzungsbegehren gestellt hatten, vollzog das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend Betreibungsamt) die Pfändung i n Abwe- senheit der Beschwerdeführerin. Gepfändet wurden die auf dem Postfinance Kon- to der Beschwerdeführerin liegenden Fr. 2'400.– (vgl. act. 6/1-6). Die am 15. Dezember 2016 erstellte Pfändungsurkunde wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2016 zugestellt (vgl. act. 6/7 und act. 6/10). Dagegen erhob sie keine Beschwerde. Am 9. Januar 2017 erstellte das Betreibungsamt das Verwer- tungsprotokoll sowie die entsprechende Abrechnung (vgl. act. 6/8). Nachdem das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm- ter (nachfolgend Vorinstanz) am 25. Januar 2017 dem Betreibungsamt bestätigte, dass gegen das Verwertungsprotokoll keine Beschwerde eingegangen war, wur- de der Verwertungserlös an die Gläubigerinnen ausgerichtet (vgl. act. 6/9, s. zum Ganzen auch act. 12 E. 2.1.). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführeri n bei der Vori nstanz Beschwerde gegen die Pfändung sowie das Verwertungsprotokoll. Sie beantragte, das auf i hrem Postfi nance-Konto gepfände- te Guthaben von Fr. 2'400.– sei ihr zur unei ngeschränkten Verfügung zu belas- sen, da es sich dabei um unpfändbare Kinderzulagen handle (vgl. act. 1). Mit Zir- kulationsbeschluss vom 8. März 2017 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde ni cht ei n (vgl. act. 9 = act. 12 = act. 14, nachfolgend zitiert als act. 12). Sie erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdefristen, um ge- gen die Pfändungsurkunde und das Verwertungsprotokoll vorzugehen, unbenutzt verstreichen lassen (vgl. act. 12 E. 2.1.). Leistungen der Familienausgleichskas- sen, worunter auch Familienzulagen fielen, sei en nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a

SchKG unpfändbar und deren Pfändung absolut nichtig. Die Beschwerdeführerin könne die Nichtigkeit bzw. Unpfändbarkeit jedoch nicht mehr geltend machen, da mit der Verteilung des Verwertungserlöses das Betreibungsverfahren seinen Ab- schluss gefunden habe (vgl. act. 12 E. 2.2.). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 13, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 10/1 i.V.m. act. 13): " 1. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben. 2. Die Pfändung und die Verwertung des gepfändeten Betrags über CHF 2'400.00 sind rückgängig zu machen, da es sich dabei nachweislich um unpfändbare So- zialbeträge des SVA Zürich handelt, was vom zuständigen Betreibungsamt hätte abgeklärt werden müssen, dies aber trotz Aufforderung nicht getan wurde. 3. Der vollständig gepfändete und verwerte Betrag, der dieser Argumentation zug- rundliegenden Pfändung, ist durch das Betreibungsamt Zürich 9 an die Be- schwerdeführerin zurückzuzahlen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Staates, keine Prozesskos- tenentschädigung für die Gegenpartei." In ihrer Beschwerde führt si e i m Wesentli chen aus, das Betreibungsamt habe Kinderzulagen gepfändet, ohne sich darüber zu informieren, ob diese pfändbar seien. Am 10. November 2016 habe sie eine Pfändungsankündigung erhalten mit der Aufforderung, sich bis am 15. November im Amtslokal zu melden. Sie habe Herrn C._____ eine Vollmacht erteilt und ihn mit ihrer Vertretung beauftragt. Herr C._____ habe dem zuständigen Betreibungsbeamten mündlich seine Einwände gegen die Pfändung erörtert und diesen gebeten, die Pfändung rückgängig zu machen, was jedoch ignoriert worden sei. Von einer zu späten Einsprache könne daher nicht die Rede sein. Zudem habe Herr C._____ mehrere Male versucht, Termi ne zu vereinbaren. Dies sei ihm entweder versagt worden oder er sei trotz Vollmacht nicht empfangen worden bzw. habe er eine lange Wartezeit in Kauf nehmen müssen (act. 13 S. 1 und 2).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OM E TTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2 . Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, wo- nach sie sich gegen die Pfändungsankündigung rechtzeitig zur Wehr gesetzt ha- be, indem der von ihr bevollmächtigte Herr C._____ beim Betreibungsamt münd- li ch "Ei nsprache" erhoben habe, sowie die in Bezug auf Herrn C._____ gemach- ten Ausführungen, si nd neu. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Verfahren, die der Untersuchungsma xi me unterstehen (vgl. BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3; OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014 E. II.3.3. m.w.H.). Diese neuen Vorbringen können daher nicht berücksichtigt werden. Weiterungen dazu erübrigen sich.

  1. Die Beschwerdeführerin hätte die Unpfändbarkeit des auf ihrem Konto liegenden Guthabens innert zehn Tagen seit der Pfändung bzw. seit Erhalt der Pfändungs- urkunde geltend machen müssen (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG). Dass ihr die Pfän- dungsurkunde am 16. Dezember 2016 zugestellt wurde und si ch dami t i hre Be- schwerde vom 27. Januar 2017 als zu spät erweist, stellt die Beschwerdeführerin zurecht nicht in Frage (vgl. act. 6/10 i.V.m. act. 6/7). Damit bleibt es bei der (nicht angefochtenen) Pfändung. Ausnahmswei se ist eine spätere Anfechtung noch möglich und eine Pfändung von Amtes wegen aufzuheben, wenn es si ch um ei ne nichtige Verfügung handelt (vgl. Art. 22 SchKG). In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin sinngemäss Nichtigkeit geltend. Mit der Berufung auf die Nichtigkeit muss ein aktueller, praktischer Verfahrenszweck verfolgt werden. Ein solcher fehlt, wenn etwas Unwiderrufliches eingetreten ist und der Mangel nicht mehr behoben werden kann, insbesondere wenn – wie hier – eine Betreibung ab- geschlossen und der Verwertungserlös verteilt worden ist (vgl. statt vieler E NGLER, Die nichtige Betreibung, in: ZZZ 2016 [Nr. 37] S. 43 f. mit Hinweisen). D as Rück- gängigmachen der Pfändung und/oder Verwertung ist damit ausgeschlossen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsi chtsbehörde i n Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) sowie an das Betreibungsamt Zü- ri ch 9, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: 31. März 2017

Palavras-chave

debt enforcementseizuresale protocolnullitydeadlineunattachable assetschild allowancesnew factssupervisory complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether new allegations about a representative's oral objection could be considered on appeal.

Decisão extraída

No; the allegations were new and therefore excluded.

Fundamentação extraída

Under Art. 326(1) ZPO, new facts, requests and evidence are inadmissible on appeal, including in proceedings subject to the inquisitorial principle.

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the seizure was timely and could still be used to invoke exemption or nullity.

Decisão extraída

No; the complaint was filed well out of time, and nullity could no longer be raised because the enforcement proceedings had already been completed and the proceeds distributed.

Fundamentação extraída

The debtor had to challenge the seizure within ten days under Art. 17(2) SchKG. Although nullity can be raised later under Art. 22 SchKG, this requires a current practical purpose; once the enforcement is finished and the proceeds distributed, the defect can no longer be remedied.

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