Supervisory complaint in debt enforcement dismissed

PS170019Tribunal Superior13 de mar. de 2017Dismissed

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A debtor appealed a Zurich debt-enforcement supervisory decision that had treated his complaint about a corrected payment-order service as inadmissible and had also refused to enter on a recusal request. The Obergericht held that only the challenged lower decision could be reviewed, declined to consider arguments relating to other proceedings, and found no legally protected interest in having the complaint handled by a particular chamber or judge. The complaint was therefore dismissed insofar as entered upon. The proceeding was cost-free and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 18 SchKG, Art. 321 and 326 ZPO; supervisory complaint in debt-enforcement matters; admissibility and scope of review. On appeal against a lower supervisory decision, the appellate court examines only the challenged decision; submissions concerning other proceedings or earlier decisions are irrelevant and not to be entered upon. The appellant must engage specifically with the reasoning of the challenged decision; a merely general or querulous submission is insufficient. New requests, facts and evidence are inadmissible. A party has no enforceable claim to have its complaint decided by a particular chamber or judge; without a protectable interest, a recusal request is not entered into. Supervisory complaint proceedings under the SchKG are free of charge and party compensation is excluded (consid. 3-5).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 13. März 2017 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 3. Januar 2017 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Januar 2017 (CB170002)

Erwägungen: 1. 1.1. Am 3. Januar 2017 verfügte das Betreibungsamt Züri ch 7 in der gegen A._____ (fortan Beschwerdeführer) gerichteten Betreibung mit der Nummer ..., dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. Dezember 2016 in der genann- ten Betreibung aufgehoben und damit gegenstandslos werde. Weiter wurde ve r- fügt, dass ein berichtigter Zahlungsbefehl unter der gleichen Betreibungsnummer ausgefertigt sowie zugestellt werde und die gesetzlichen Fristen ab der korrekten Zustellung laufen würden. Die bisher entstandenen Zustellkosten von Fr. 7.00 wurden storniert (act. 2/1). Der Beschwerdeführer überbrachte ein dagegen ge- richtetes, mit "Beschwerde" betiteltes Schreiben vom 5. Januar 2017 samt Beila- gen gleichentags persönlich der Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Zürich. Das Schreiben wurde vom Leitenden Gerichtsschreiber/Ersatzrichte r lic. i ur. C._____ als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen (act. 3). Am 6. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer auf postalischem Weg an das Bezirksgericht Zürich und reichte die zuvor zurückgewiesene Be- schwerde samt Beilagen erneut ein (act. 2/1-3). Er ersuchte in seinem mit "Befan- genheit wegen früherer Undifferenziertheit: Ausschlussbegehren" betitelten Be- gleitschreiben darum, dass seine in zwei verschlossenen Couverts befindliche Beschwerdeschrift mit Beilagen unter Ausschluss von Ersatzrichter lic. i ur. C._____ je an zwei Angehörige der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergereicht werde (act. 1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Januar 2017 trat die 1. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter (fortan Vori nstanz) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie auf dessen Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. C._____ ni cht ei n (act. 4 = act. 7 S. 3).

  1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 16. Januar 2017 führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Datum Poststempel) recht- zeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 5/3; act. 8). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Ei nholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (A rt. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmit- telfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vori nstanzli che n Entscheides i m Ei nzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ei n weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

  2. 4.1. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz bean- tragt, es sei das Betreibungsamt "vorbildlich anzuweisen", die für die Ausfertigung zur Anwendung gebrachten neu-techni sche n Hi lfsmi ttel auszuwei sen. D i e Betrei- bungsverfügung sei entsprechend nochmals auszufertigen, wofür eine Frist fest- gelegt werden solle. Entsprechende Forderungen seien bis dahin nicht zu befrie- digen (act. 2/3). Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Erwägung ab, er habe keinerlei Rechtsschutzinteresse an der Kenntnis der vom Betreibungsamt für die Ausfertigung verwendeten technischen Hilfsmittel dargelegt. Aufgrund der Akten bestehe auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (act. 4 S. 2). Das Nichteintreten auf das Ausstands- begehren des Beschwerdeführers begründete die Vorinstanz damit, dass er kei- nen Anspruch auf eine Beschwerdebehandlung durch eine bestimmte Abteilung des Bezirksgerichts habe. Dem Wunsch des Beschwerdeführers, dass seine Be- schwerde durch die 3. Abteilung behandelt werde, könne daher nicht entsprochen werden. Die Beschwerde sei Ersatzrichter lic. iur. C._____ ni cht zur (Mi t-)Be- urteilung zugeteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzi nte- resse an der Behandlung seines Ausstandsbegehrens habe (act. 4 S. 2 f.). Schliesslich erhob die Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren keine Kosten, sie wies den Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass seine völlig unbegründete Beschwerde mutwillig erfolgt sei und er bei Beschwerden ähnlicher Art künftig mit Kostenfolgen sowie einer Ordnungsbusse zu rechnen hätte (act. 4 S. 3). 4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer unter anderem Ausführungen, welche einen Beschluss des Obergerichts vom 31. Okto- ber 2016 betreffen. Mit Letzterem wurde auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016 nicht eingetreten und i hm zufolge mutwilliger Beschwerde- führung ei ne Gebühr von Fr. 500.00 auferlegt (Geschäfts-Nr. PS160201-O/U; act. 8). Taugliches Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist einzig der vori nstanzli che Zi rkulati onsbeschluss . Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche nicht den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Januar 2017, sondern ande- re Gerichtsentschei de bzw. andere Eingaben von ihm betreffen, mithin die Ge-

bührenerhebung von Fr. 500.00 im Geschäft PS160201 mit dem vorliegenden Verfahren vermischen, i st folgli ch ni cht ei nzutreten. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe be- schlossen auf sein Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses stimme jedoch i nsofern ni cht, als Ersatz- richter lic. iur. C._____ de facto vom Verfahren ausgeschlossen worden sei, in- dem die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Beschwerde behandelt habe. Seinem Ausschlussbegehren sei somit entsprochen worden. Er habe gewünscht, dass die Beschwerde von zwei Personen der 3. Abteilung behandelt werde, denn zur Behandlung seiner Beschwerden sei immer die 3. Abteilung des Bezirksge- ri chts Züri ch als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter in Er- scheinung getreten (act. 8). 4.3.2. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass seinem "Ausschlussbegehren" entsprochen worden sei, weil die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ent- schieden habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist zudem auch ni cht ersi chtli ch, was der Beschwerdeführer vorliegend aus seinem Standpunkt für sich ableiten möchte. Der Vollständigkeit halber ist auf das i m Internet publizierte Organigramm sowie die Geschäftsordnung des Bezirksgeri chts Züri ch zu verwei sen, welchen sich entnehmen lässt, dass die Mitglieder der 1. Abtei lung auch als Ri chter/i nnen für diverse Einsätze tätig sind (§ 43 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Züri ch vom 3. Dezember 2010; siehe auch Art. 3 ZPO und § 18 GOG; www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-zueri c h/ organisation). Der Beschwerdeführer macht somit zu Recht nicht geltend, dass die Richter/innen der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung sei- ner Beschwerde nicht zuständig gewesen wären oder er einen Anspruch auf die Behandlung durch die 3. Abteilung gehabt hätte. 4.4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es könne nicht sein, dass "einer- seits eine Beschwerde summarisch als rechtsmissbräuchlich beurteilt wird und andererseits daraus Anträge von einer Behörde durch Verfügung realisiert werden (vgl. postalische Eingabe vom 6. Januar 2017)" (act. 8, letzter Absatz). Es ist nicht verständlich, was der Beschwerdeführer damit i n Bezug auf di e vori nstanzli che n

Erwägungen geltend machen möchte. Sollte er rügen wollen, dass seine Be- schwerde zunächst i m Si nne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgewi esen und nach erneuter postalischer Einreichung von der Vorinstanz dennoch beurteilt wurde, so ist diese Rüge unbehelflich, ist der Beschwerdeführer dadurch doch nicht be- schwert. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegeg- nerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Züri ch, 1. Abteilung, und an das Betrei- bungsamt Züri ch 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 13. März 2017

Palavras-chave

debt enforcementsupervisory complaintadmissibilityrecusalprotectable interestnew submissionscost-free proceedingsparty compensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the debt-collection office order was admissible and sufficiently reasoned.

Decisão extraída

The complaint was dismissed insofar as it was entered upon; submissions unrelated to the challenged lower decision were not considered.

Fundamentação extraída

The appellant failed to address the lower court's reasoning in a legally sufficient manner and mixed in issues from other proceedings; new requests and facts were inadmissible.

Questão jurídica principal

Whether the recusal request against substitute judge C._____ had to be considered.

Decisão extraída

No, because the appellant had no right to treatment by a particular chamber and C._____ was not assigned to decide the complaint.

Fundamentação extraída

There was no protectable legal interest in a specific chamber or judge, so no basis for entering on the recusal request existed.

Questão jurídica principal

Whether costs should be charged for the appellate supervisory complaint.

Decisão extraída

No court costs were imposed; the proceeding was free of charge and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Supervisory complaint proceedings under debt-enforcement law are cost-free, and party compensation is not allowed.

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