Property gain tax counts as realization costs

PS160173Tribunal Superior4 de out. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debt-enforcement appeal against the auction conditions in a property foreclosure. The appellants, third-rank mortgage creditors, sought inclusion of a provisional property gain tax calculation and a declaration that the tax is not part of realization costs. The court held that established Federal Supreme Court case law treats property gain tax as realization costs under debt-enforcement law, payable from gross proceeds before distribution. Because the tax is not added to the hammer price, it does not have to be stated numerically in the auction conditions. The request for suspensive effect became moot after the merits were decided. No court costs or party compensation were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 157 Abs. 1 SchKG; Art. 135 ff. SchKG; Art. 45 ff. VZG: Die bei der Grundpfandverwertung anfallende Grundstückgewinnsteuer ist als Verwertungskosten zu behandeln und vor der Verteilung des Nettoerlöses vom Bruttoerlös zu tilgen. Daraus folgt, dass der Ersteigerer die Steuer nicht zusätzlich zum Zuschlagspreis zu entrichten hat. Eine provisorische Bezifferung der Grundstückgewinnsteuer gehört nicht zu den notwendigen Steigerungsbedingungen. Das Bundesgerichtspraxis folgende Verständnis bleibt verbindlich; abweichende Einwände vermögen keine Änderung zu rechtfertigen (vgl. Erwägungen 3.1–3.3).

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160173-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2016 i n Sachen

  1. A., 2. B., Beschwerdeführer,

betreffend Pfandverwertungsverfahren (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 31. August 2016 (CB160007)

Erwägungen:

  1. 1.1. D._____ ist Stockwerkeigentümer der in der Gemeinde E._____ liegenden Grundstücke K-Bl. 1 und K-Bl. 2 sowi e Schuldner in der Betreibung Nr. 1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ...strasse ..., E., verlangte die Verwer- tung der genannten Grundstücke. Das Betreibungsamt C. erliess am 23. Juni 2016 die Steigerungsbedingungen (vgl. act. 7). Die Grundpfandgläubiger auf der 3. Pfandstelle (vgl. act. 1 i.V.m. act. 2; nachfolgend Beschwerdeführer) er- hoben dagegen Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Sie beantragten sinngemäss, es sei in den Steigerungsbedingungen eine provisorisch berechnete Grundstückge- wi nnsteuer aufzuführen und es sei festzustellen, dass die Grundstückgewinn- steuer ni cht zu den Verwertungskosten gehöre (act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2016 ab (act. 9 = act. 12 = act. 14; nach- folgend zitiert als act. 12). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 13 i.V.m. act. 10/1+2). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das Beschwerdeverfah- ren und der Weiterzug der SchK-Beschwerde nach kantonalem Recht. Im Kanton Zürich ist das Verfahren in den §§ 83 f. GOG geregelt, welche für den Weiterzug ans Obergericht Art. 319 ff. ZPO für sinngemäss anwendbar erklären (vgl. § 18 EG SchKG). Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde an die untere wie

auch an die obere Aufsichtsbehörde schriftli ch und begründet ei nzurei chen. So- fern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, wird sie der Gegenpartei und der Vorinstanz sowie gegebenenfalls weiteren Beteiligten zur schri ftli chen Beantwortung bzw. Vernehmlassung zugestellt (vgl. §§ 83 f. GOG, Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 ZPO). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt; das Gesetz sieht weder erst- noch zweit- i nstanzli ch ei ne mündli che Verhandlung vor. Ei ne solche wi rd auch ni cht durch Art. 6 EMRK geboten. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstre- ckung von Geldforderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (vgl. OGer ZH PS140058 vom 25. April 2014 E. 3. m.H.). Die Kritik der Beschwerde- führer, es habe weder eine "gerichtliche Anhörung" noch eine Gerichtsverhand- lung gegeben (vgl. act. 13 S. 1), geht somit fehl. 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4.). Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerde diverse Feststellungsbegehren (vgl. act. 13 S. 4). Aus ihrer Begründung (vgl. act. 13 S. 2 f.) geht hervor, dass sie (sinngemäss) die Aufhebung des vori nstanzli che n Entschei ds und die Beri chti- gung der Steigerungsbedingungen beantragen. Die genannten Anforderungen an

die Rechtsmitteleingabe sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher ei nzutre- ten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss BGE 122 III 246 seien die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern als Kosten der Verwertung i m Si nne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und daher vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt werde. Diese Rechtsprechung habe das Bundesgericht in einem weiteren Entschei d vom 28. Februar 2003 (= BGer 7B.265/2003) bestätigt. Sodann hielt die Vorinstanz fest, eine provisorische Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gehöre nicht zum notwendigen Inhalt der Steigerungsbedingungen i.S.v. Art. 135 ff. SchKG und Art. 45 ff. VZG (act. 12 E. 3 und 5). 3.2. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesgerichts gehöre die Grund- stückgewinnsteuer nicht zu den Verwertungskosten. Zudem sei in den Steige- rungsbedingungen die provisorische Höhe der Grundstückgewinnsteuer zu bezif- fern, damit der Ersteigerer wisse, welche Kosten er nach dem Zuschlag noch zu bezahlen habe (act. 13 S. 2 f.). 3.3. Die in BGE 122 III 246 vorgenommene Qualifikation der Grundstückgewinn- steuer als Verwertungskosten hat das Bundesgericht mehrmals bestätigt (vgl. BGer 7B.256/2002 E. 3 mit Hinweis auf die Entscheide 7B.201/2000 E. 3b/aa, 7B.35/2000 E. 5, 7B.284/1997 E. 4, 7B.55/1997, 7B.54/1997) oder hat ohne wei- teres darauf Bezug genommen (BGer 5A_229/2009 E. 4, BGer 5A_54/2008 E. 2.1, BGE 129 III 200 E. 2, BGer 7B.157/2001 E. 2a, BGer 7B.103/2001 E. 2b/bb, BGer 7B.41/2001 E. 3c/bb, BGer 7B.6/2001 E. 2a). Die von den Be- schwerdeführern vorgebrachten angeblichen Nachteile der massgeblichen Recht- sprechung für die Gläubiger (vgl. act. 13 S. 2 f.) vermögen daran nichts zu än- dern. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 12 E. 5). Da di e Grundstückgewi nns teue r zu den Verwertungs- kosten gehört und damit vom Bruttoerlös abzuziehen und zu begleichen ist, hat

der Ersteigerer die Grundstückgewinnsteuer nicht zusätzli ch zum Stei gerungs- preis zu bezahlen. Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb die Grundstückgewinn- steuer in den Steigerungsbedingungen ziffernmässig angegeben werden soll. Nichts anderes ergibt sich – wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. act. 12 E. 3) – aus Art. 45 ff. VZG und Art. 135 ff. SchKG. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Da sogleich ein Entscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 13 S. 4). 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- di gungen si nd ni cht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt C._____ und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vor- i nstanz, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: 5. Oktober 2016

Palavras-chave

debt enforcementreal estate foreclosureauction conditionsrealization costsproperty gain taxauction proceedssuspensive effectcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether property gain tax in a real-estate foreclosure qualifies as realization costs.

Decisão extraída

Yes. The tax is part of realization costs, to be deducted from the gross proceeds before distribution to creditors.

Fundamentação extraída

The court relied on settled Federal Supreme Court case law repeatedly confirming this qualification and saw no reason to depart from it.

Questão jurídica principal

Whether the auction conditions must state a provisional calculation of property gain tax.

Decisão extraída

No. Such a provisional tax calculation is not a necessary content element of the auction conditions.

Fundamentação extraída

Because the tax is paid from the gross proceeds and not added to the hammer price, the bidder does not have to pay it separately; therefore no itemized provisional amount need be stated in the conditions.

Questão jurídica principal

Whether the request for suspensive effect should be decided separately.

Decisão extraída

No separate decision was needed because the main appeal was decided immediately.

Fundamentação extraída

The merits could be resolved without delay, rendering the request moot.

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