Debt enforcement complaint dismissed; most requests inadmissible

PS150119Tribunal Superior4 de ago. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

A debtor appealed a cantonal supervisory decision in debt-enforcement proceedings after paying the enforced CHF 500 court-cost claim owed to the Swiss Confederation. The appellate court held that the first-instance court correctly dismissed the complaint as moot because payment ended the enforcement and removed any legal interest. It further held that requests for repayment, investigation/punishment, compensation, and satisfaction were either outside the scope of the complaint procedure or were new and therefore inadmissible. The court also noted that no significant delay occurred. The appeal was dismissed insofar as it was admitted, with no costs and no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 20a SchKG; Art. 319 ff. and 326 Abs. 1 ZPO; debt-enforcement supervisory complaint and mootness: The complaint procedure serves exclusively enforcement-law purposes. Once the enforced claim, interest, and costs have been paid, the debtor generally loses the legal interest required for review, so the proceeding may be declared moot. Allegations aimed merely at establishing wrongful conduct by the enforcement office are inadmissible in this procedure. New requests for damages, satisfaction, or similar monetary relief cannot be introduced for the first time on appeal. A restitution claim under Art. 86 SchKG is not a substitute for a supervisory complaint and is excluded for public-law claims.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150119-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 4. August 2015

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Schweiz. Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgeri chts,

betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hli ko n-Kilchberg)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Juni 2015 (CB150011)

Erwägungen: 1. 1.1. Auf Begehren der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2014 leitete das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (im Folgenden: Betreibungs- amt) gegen den Beschwerdeführer unter der Betreibungs-Nr. ... eine Betreibung ein. Die Beschwerdegegneri n machte einen Betrag von CHF 500.00 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2014 geltend. Ihre Forderung stützt sie auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. April 2014. Der Beschwerdeführer er- hob am 6. Dezember 2014 Rechtsvorschlag. Dieser wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 17. März 2015 beseitigt. Am 15. April 2015 stellte die Be- schwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren. Am 11. Juni 2015 bezahlte der Beschwerdeführer die betriebene Forderung samt Zins und Kosten (act. 10 und 11). Mit Eingabe vom 15. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, die Betreibung sei nichtig zu erklären und das Urteil vom 17. März 2015 sei aufzuheben. Mit Urteil vom 22. Ap- ril 2015 wies das Bezirksgericht Horgen die Beschwerde ab (act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirks- gericht Horgen Beschwerde "zum Urteil vom 17. März 2015". Er nahm Bezug auf die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüsc hli kon-Kilchberg und stellte folgende Anträge (act. 1): "Es sei: 1. Diese Eingabe betreffend obiger SchK-Beschwerde im nachfol- genden Sinne an die betreffende Stelle weiterzuleiten zur Behandlung, alles (Weiterleitung/ Behandlung) auf eigene (zulasten Gericht) Kosten (CB150009) 2. Kostenlose Nachholung der Behandlung als SchK-Beschwerde gemäss ursprünglicher Eingabe. Im Beschluss vom 18. Juni 2015 erwog das Bezirksgericht Horgen, dass auf eine Beschwerde nur eingetreten werden könne, wenn ein Zurückkommen auf die Sa- che möglich sei. Dies sei vorliegend zu verneinen, da der Beschwerdeführer die

Forderung i nklusi ve Zi ns und Kosten zwi schenzei tli ch bezahlt habe. Die Vor- i nstanz schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 18 = act. 20). Dieser Entscheid wur- de dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 zugestellt (act. 14/2). Mit Eingabe vom Montag, 6. Juli 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer da- gegen rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 19): Es sei 1. Das BezGer Horgen auf willkürliche Verzögerung zu rügen (mi t dem Ergebnis einer bewussten Rechtsverweigerung) und anzu- ordnen oder selbst dafür besorgt zu sein, dass meine Eingabe vom 11. Mai 2015 in einer rechtsgenügenden Form (Beschwerde oder Auskunftsbegehren o.ä.) kostenlos nachgeholt wird mit ent- sprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten. Art. 9 BV (Willkür), Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Rechtsverweigerung), Art. 29a BV (versperr- ter Zugang zur Rechtspflege). 2. Die Angelegenhei t zu untersuchen und di e Schuldi gen ei ner ge- rechten Massregelung, Strafe (o.ä.) zuzuführen. 3. Mir den einbezahlten Betrag (Betreibung) ganz oder teilweise zu- rückzuerstatten. 4. Mir in jedem Fall eine entsprechende Genugtuung betreffend dem bisher Geschehen in dieser Sache von einstweilen CHF 2500.– zuzuspreche n. 5. Mir in jedem Fall eine Entschädigung von einstweilen CHF 5000.– für meinen diesbezüglichen bisherigen unverschuldeten Aufwand zu gewähren. 6. Mich in jedem Fall frei von allen Kosten zu halten. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ri chtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG kei- ne Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde dient einzig vollstre- ckungsrechtlichen Zielen. Auf Beschwerden mit dem blossen Zweck, die Pflicht-

widrigkeit einer Handlung oder Vollstreckung des Betreibungsamtes feststellen zu lassen, i st ni cht ei nzutreten (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 7; BGer-Urteil 7B.139/2006 E. 1.1). 3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss des Bezirksge- richts Horgen vom 18. Juni 2015. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 den Entscheid vom 22. April 2015 (act. 19 S. 3) kritisiert, ist da- rauf ni cht näher ei nzugehen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sich mit Eingabe vom 11. Mai 2015 beim Bezirksgericht Horgen gegen die Betreibung gewehrt. Die Vorinstanz habe die Beschwerde einfach liegen lassen. Nachdem er auf massiven Druck hin am 11. Juni 2015 bezahlt habe, sei das Verfahren als gegenstandslos abge- schrieben worden. Dieses Vorgehen stelle eine Rechtsverweigerung dar. Das Verfahren müsse in rechtsgenügender Form kostenlos nachgeholt werden. Der Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Abschreibung des Verfahrens we- gen Gegenstandslosigkeit an und macht eine Rechtsverzögerung geltend (Antrag Ziffer 1). Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwogen, mit der Bezahlung der betriebenen Forderung samt Zinsen und Kosten sei das Betreibungsverfahren abgeschlossen worden und dem Beschwerdeführer fehle das Rechtsschutzinte- resse an der Prüfung seiner Beschwerde. Die Vorinstanz hat das Verfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerde ist hinsichtlich des An- trages Ziffer 1 abzuweisen. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Vorinstanz das Verfahren ungebührlich verzögert hätte. Eine erhebliche Rechtsverzögerung wäre jedoch gegebenenfalls im Dispositiv festzuhalten (vgl. OGer, II. ZK, PQ130010). Eine Verfahrensdauer von rund einem Monat ist indes im vorliegen- den Fall durchaus angemessen und stellt keine Rechtsverzögerung dar.

4.2. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Antrag Ziffer 3 mindestens die teilweise Rückzahlung des von ihm bezahlten Betrages. Um dieses Ziel zu errei- chen, ist die Betreibungsbeschwerde nicht der richtige Weg. Bezüglich privat- rechtlicher Forderungen steht dazu die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG zur Verfügung. Dieser Rechtsbehelf ist indes hi nsi chtli ch öffentli ch- rechtlicher Forderungen ausgeschlossen, da ein Zivilgericht nicht über öffentlich- rechtliche Forderungen zu entscheiden hat (vgl. KuKo SchKG-Brönni mann, 2. Auflage, Art. 86 N 6). Gemäss Betreibungsprotokoll handelt es sich bei der Forde- rung der Beschwerdegegnerin um die Gerichtskosten aus einen Verfahren der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Eine Rückforderung ist des- halb nur möglich, wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, das Urteil des Bundes- gerichts vom 28. April 2014 hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten revidieren zu lassen. Auf den Antrag Ziffer 3 des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 4.3. Wie dargelegt, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit er- reicht werden soll, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Vollstreckung des Be- treibungsamtes festzustellen. Mit seinem Antrag Ziffer 2 verlangte der Beschwer- deführer aber gerade das. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit ni cht ei nzutre- ten. Für eine allenfalls vorzunehme nde strafrechtliche Untersuchung ist die Be- schwerdeinstanz im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht zu- ständig. Bei begründetem Verdacht auf ein strafbares Verhalten wäre sie gege- benenfalls verpflichtet, von Amtes wegen Strafanzeige zu erstatten. Der Be- schwerdeführer schildert indes nichts, was einen solchen Verdacht zu begründen vermöchte. 4.4. Die Anträge Ziffer 4 und 5 der Beschwerde (Zusprechung einer Genugtu- ung von einstweilen CHF 2'500.00 sowie Zusprechung einer Entschädigung von CHF 5'000.00) sind neu und im Verfahren vor Obergericht unzulässig. Auf die Be- schwerde ist insoweit nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hin- zuwei sen, dass ei n Anspruch auf Genugtuung und Entschädi gung ni cht erkenn- bar ist. Die Beschwerdegegnerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung auf dem dafür vorgesehenen Weg vollstrecken lassen. Der Beschwerdeführer hat sich durch Erhebung des Rechtsvorschlages dagegen gewehrt, doch unterlag er

im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren. Das Betreibungsamt durfte und musste aufgrund des Fortsetzungsbegehrens die betriebene Forderung durchset- zen. Ein rechtswidriges oder unangemessenes Vorgehen ist nicht ersichtlich. 4.5. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und der Be- schwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Antrag Ziffer 6 darüber hinaus auch die Befrei ung der ihm offenbar mit Urteil des Obergerichts vom 30. April 2015 (Geschäfts-Nr. RT150071) auferlegten Kosten von CHF 225.00. Dieser Entscheid ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Anfechtbarkeit richtet sich nach der Rechtsmittelbelehrung des genannten Ent- scheides. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hli kon-Ki lchbe rg, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

Palavras-chave

debt enforcementmootnesslegal interestopposition liftinginadmissibilitynew requestspublic-law claimrestitution actioncostssupervisory complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the first-instance discontinuance for mootness should be admitted and allowed.

Decisão extraída

The court held that payment of the claim, interest, and costs ended the enforcement proceedings and removed the debtor's legal interest; the complaint was correctly dismissed as moot.

Fundamentação extraída

The court found no actionable delay and held that a one-month duration was not an unreasonable delay. Even if there had been delay, this would not affect the outcome; any significant delay would only need to be noted in the operative part.

Questão jurídica principal

Whether the debtor could seek repayment of the amount paid through debt-enforcement complaint proceedings.

Decisão extraída

No; a debt-enforcement complaint is not the proper vehicle for repayment of a paid claim. A restitution action under Art. 86 SchKG may be available for private-law claims, but not for public-law claims of this kind.

Fundamentação extraída

The claim concerned court costs from a Federal Supreme Court proceeding, i.e. a public-law claim. Repayment would only be possible if the underlying Federal Supreme Court costs order were revised.

Questão jurídica principal

Whether the complaint could be used to obtain a finding of wrongdoing or to trigger punishment of those allegedly responsible.

Decisão extraída

No; the supervisory complaint procedure is not competent to determine wrongdoing of the enforcement office or to order criminal sanctions.

Fundamentação extraída

The court stated that such a request is outside the scope of debt-enforcement complaint proceedings; only if a criminal offence were suspected could the court consider filing a criminal report, but no facts were alleged that would justify this.

Questão jurídica principal

Whether new requests for compensation and satisfaction could be made for the first time on appeal.

Decisão extraída

No; the requests were new and therefore inadmissible in the appellate proceedings.

Fundamentação extraída

The court also noted, in the alternative, that no basis for compensation or satisfaction was apparent because the enforcement office had lawfully pursued the claim after the debtor's failed objection and failed opposition in the earlier proceedings.

Questão jurídica principal

Whether costs or party compensation should be awarded in the supervisory complaint proceedings.

Decisão extraída

No costs were charged and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Under the applicable debt-enforcement cost rules, the proceeding was free of charge for the parties.

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