Deemed service by recipient’s written refusal under Art. 138 ZPO

PS130224Tribunal Superior9 de jan. de 2014Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Zurich High Court held that the refusal-of-acceptance fiction under Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO also applies where the recipient herself writes and signs the refusal on the return slip. The challenged order was therefore deemed served on 2013-09-30, and the complaint period started the next day. A second delivery on request did not create a new deadline. As the complaint was filed only on 2013-12-16, it was clearly late, so the court did not enter on the appeal.

Sumário Omnilex

Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO; Fiktion der Zustellung bei Annahmeverweigerung: Die Zustellungsfiktion greift nicht nur, wenn die überbringende oder übergebende Person die Annahmeverweigerung festhält, sondern auch dann, wenn die Adressatin die Verweigerung selbst schriftlich erklärt und unterzeichnet. Entscheidend ist der Sinn der Norm, wonach eine nachweisbare Annahmeverweigerung die Zustellung bewirkt. Eine zweite, auf Begehren der Partei erfolgende Zustellung setzt die Frist nicht neu in Gang. Fristen, die durch Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO); bei verspäteter Beschwerde ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Texto completo

Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, Fiktion der Zustellung. Die Fiktion greift auch, wenn nicht die zustellende oder am Schalter die Sendung anbietende Person die Wei- gerung festhält, sondern die Empfängerin selbst das schriftlich erklärt.

In einem Beschwerdeverfahren wird (von Amtes wegen) geprüft, ob die Frist eingehalten ist. (Erwägungen des Obergerichts:) 3. a) Der Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2013 konnte der Be- schwerdeführerin nicht zugestellt werden. Die Zustellung einer gerichtlichen Sendung "gilt als erfolgt" (obgleich sie dem Empfänger oder der Empfängerin nicht ausgehändigt wurde), "wenn die Ad- ressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbrin- genden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung" (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Sendung mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde- führerin nicht "überbracht", wie das Gesetz sagt. Da die Postbotin sie an ihrer Ad- resse offenbar nicht antraf, hinterliess sie (am 25. September 2013) eine Abho- lungs-Einladung, und am 30. September 2013 erschien die Beschwerdeführerin am Schalter, wo sie die Annahme der Sendung verweigerte (zu diesem Ablauf das track-and-trace der Post, act. 11/2/B). Es kann aber nicht darauf ankommen, ob die Sendung wie nach dem Wortlaut des Gesetzes "überbracht" oder am Schalter zur Aushändigung angeboten wird - das Hinterlassen einer Abholungs- einladung mit der Aufforderung, die Sendung am Schalter abzuholen, wird vom Gesetz stillschweigend als zulässig angesehen und liegt auch Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zugrunde. Die Verweigerung der Annahme ist sodann hier nicht wie das Ge- setz an sich verlangt "von der überbringenden Person festgehalten" worden. Die- se Bestätigung müsste von der Person abgegeben worden sein, welche der Ad- ressatin die Sendung am Schalter übergeben wollte. Über dem Kleber "Zurück / Annahme verweigert" ist aber von Hand vermerkt Retourn - Annahme verweigert ... [Unterschrift] Die Unterschrift ist offenkundig die der Beschwerdeführerin (act. 11/2/A und act. 16). Das muss die selbe Konsequenz haben, wie wenn die Schalterbeamtin die

ihr gegenüber ausgesprochene Weigerung festgehalten hätte - im Grunde ist die Erklärung durch die Adressatin selber ja authentischer als die durch eine andere Person. Das Gesetz verlangt daher nach seinem Sinn nicht in jedem Fall die Er- klärung der überbringenden oder übergebenden Person, sondern es lässt viel- mehr auch deren Erklärung gelten, wenn die Adressatin die Weigerung nicht sel- ber schriftlich erklärt. Die Zustellung des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses ist demnach auf den 30. September 2013 festzulegen. Ab diesem Zeitpunkt berechnet sich der Fristenlauf für die Beschwerdefrist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Zirkulationsbeschluss der Beschwerdeführerin auf deren Bitte hin noch ein zweites Mal, nämlich am 2. Dezember 2013, zugestellt wurde (act. 12). Im Be- gleitschreiben des Bezirksgerichtes zu dieser Zustellung wurde ... [die Beschwer- deführerin] darauf hingewiesen, dass diese zweite Zustellung keine neue Frist auslöse (act. 12). b) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Vorliegend begann die Beschwerdefrist am 1. Oktober 2013 zu laufen und endete am 10. Oktober 2013. Demnach erweist sich die Beschwerde vom 16. Dezember 2013 als verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Obergericht Zürich, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Januar 2014 Geschäftsnummer PS130224

Palavras-chave

deemed servicerefusal of acceptancedeadlinelate appealdebt enforcementcomplaint admissibility

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Questão jurídica principal

Whether service of the circulation order was deemed effected on 2013-09-30 despite the refusal being written by the recipient herself rather than by the postal employee.

Decisão extraída

Yes. For the purpose of Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, the refusal is effective when the recipient herself documents the refusal in writing; a second service does not restart the deadline.

Fundamentação extraída

The court held that it makes no difference whether the document is offered at the door or at the counter after a collection notice. The statutory requirement that the refusal be recorded by the delivering person is satisfied, in substance, even where the addressee herself writes the refusal, because this is at least as reliable as a third-party note.

Questão jurídica principal

Whether the complaint filed on 2013-12-16 was timely.

Decisão extraída

No. The complaint period began on 2013-10-01 and expired on 2013-10-10, so the filing was late.

Fundamentação extraída

Deadlines triggered by notice or an event begin the following day under Art. 31 SchKG in conjunction with Art. 142 Abs. 1 ZPO. Since service was deemed on 2013-09-30, the deadline expired before the complaint was filed.

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