Setting aside bankruptcy opening on appeal

PS130119Tribunal Superior16 de jul. de 2013Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Zurich High Court upheld the debtor’s appeal against the bankruptcy opening issued by the Dietikon District Court. It held that the debtor had sufficiently shown a bankruptcy-precluding ground by paying the outstanding debt and securing the relevant costs during the appeal period. The bankruptcy judgment was therefore set aside. Despite the success on the merits, the debtor was ordered to bear the costs of both instances because his late payment had caused the proceedings. The court also instructed the bankruptcy office on how to distribute the deposited funds.

Sumário Omnilex

Art. 174 Abs. 2 SchKG; setting aside of bankruptcy opening on appeal. Bankruptcy may be annulled if the debtor, with the appeal, credibly demonstrates solvency and proves by documents a bankruptcy-precluding ground, in particular payment of the debt, deposit, or creditor waiver. New factual allegations and documentary evidence relating to bankruptcy-precluding circumstances are admissible without restriction in the appeal proceedings, regardless of whether they arose before or after the first-instance judgment. If payment of the debt and the relevant costs is evidenced, the court need not further examine solvency. Costs may nevertheless be imposed on the debtor if his untimely payment caused the proceedings (consid. 2-3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130119-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 16. Juli 2013

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Juli 2013 (EK130213)

Erwägungen: 1. Am 10. Juli 2013 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 5). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2013 entsprochen (act. 8). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerde- verfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 3. a) Das Konkurseröffnungsbegehren ging am 13. Juni 2013 bei der Vor- instanz ein (act. 6/1). Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 stellte die Gläubige- rin der Vorinstanz in Kopie das am gleichen Tag an den Schuldner gerichte- te Schreiben zu (act. 6/5-6). In diesem Brief bedankte sich die Gläubigerin beim Schuldner für die Schlusszahlung (Fr. 915.30) und bat ihn unter Hin- weis auf die Seite 2 der Vorladung ("wichtige Hinweise"), die offenen Ge- richtskosten beim Bezirksgericht Dietikon direkt zu bezahlen (act. 6/6). Da der Schuldner die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Ge- richtskosten auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröffnungster- min – trotz Hinweis im Anhang zur Vorladungsverfügung und entsprechen- der Ermahnung der Gläubigerin – nicht bar bezahlt hatte, hat die Vorinstanz zu Recht den Konkurs eröffnet. b) Mit dem Nachweis der Zahlung der Restschuld (act. 4/3=6/6) hat der Schuldner eine konkurshindernde Tatsache (Tilgung) im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 10. Juli 2013 eingetreten ist. Praxisgemäss ist in solchen Fällen von der Prü- fung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG

abzusehen. Da der Schuldner während laufender Beschwerdefrist einen Barvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 10), beim Bezirksgericht Dietikon die Hälfte der vorinstanzlichen Spruchgebühr (Fr. 200.-) am 11. Juli 2013 bar einbezahlt (act. 4/2) und die Kosten des Konkursamtes (inkl. Rest der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 200.-) si- chergestellt hat (act. 4/1), sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. 3. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Konkursforderung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Juli 2013, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrech- net. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr wird dem Schuldner auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass der Schuldner die Hälfte der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 200.–, bei der Bezirksge- richtskasse Dietikon bezahlt hat. 3. Das Konkursamt C._____ wird unter Hinweis, dass die Hälfte der vorin- stanzlichen Spruchgebühr (Fr. 200.-) vom Schuldner bereits anderweitig be- zahlt worden ist, angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'900.– (Fr. 300.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dieti- kon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D., je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Palavras-chave

bankruptcy openingappealpayment of debtcost allocationsuspensive effectinsolvency

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the bankruptcy opening had to be set aside on appeal under Art. 174(2) SchKG.

Decisão extraída

Yes. The debtor credibly showed payment of the debt and secured the relevant costs, so the bankruptcy opening was annulled.

Fundamentação extraída

Under Art. 174(2) SchKG, bankruptcy can be lifted if the debtor proves solvency and documents a bankruptcy-precluding ground. Since payment of the balance, partial court fees, and security for enforcement costs were shown, the court treated the debt as discharged and found the statutory requirements met.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of both instances and how are they to be settled?

Decisão extraída

The debtor bears the costs of both instances; the second-instance fee was set at CHF 750 and offset against his advance.

Fundamentação extraída

Because the debtor caused the proceedings by failing to pay the bankruptcy claim in time, he had to bear the court costs.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.