Appeal requires stated grounds under SchKG complaint

PS130110Tribunal Superior26 de jun. de 2013Dismissed

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The Zurich High Court dismissed the company’s appeal against the Hinwil District Court’s non-entry decision in a debt-enforcement complaint. The appellant had challenged a notice of realization in several enforcement proceedings, but its complaint to the lower supervisory authority contained no specific complaint grounds. The High Court held that, as a rule, a SchKG complaint must state both the challenged measure and a legal or discretionary error; the appellant identified no exception. It also upheld the district court’s decision not to seek the respondent’s observations because the complaint was manifestly unfounded. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 17 SchKG; Art. 20a Abs. 3 SchKG; § 18 EG SchKG; § 83 GOG; complaint to the supervisory authority must state the challenged enforcement act and the alleged ground of unlawfulness or inappropriateness. As a rule, the complaint is inadmissible if it contains no cognizable grounds. The authority may forgo exchange of written submissions where the complaint is manifestly unfounded. Mere reference to a notice or generalized objections does not substitute for a substantiated complaint; an exception requires a specific statutory basis. If no procedural violation, denial of justice, or delay is shown, the appellate authority upholds the non-entry decision.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130110-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 26. Juni 2013 in Sachen

Aktiengesellschaft A., Mitglied des Verwaltungsrates: B., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Beschwerdegegnerin,

betreffend Verwertungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Mai 2013 (CB130010)

Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Datum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie erhob Beschwerde ge- gen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in den Betreibungen Nrn. ..., ..., ... und ..., die sie am 24. April 2012 (recte: 2013) in Empfang genommen habe (act. 1 S. 1). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, es sei verständlich, dass das Betreibungsamt dem Ersuchen der Beschwerdegegnerin entsprochen habe bzw. diesem entsprechen musste. Die Beschwerde richte sich demzufolge nicht gegen die Arbeitsweise des Betreibungsamtes (act. 1 S. 3). 1.2. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 (act. 3 = act. 6) trat das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen auf die Beschwerde nicht ein. Sie erhob weder Kosten noch sprach sie eine Parteientschädigung zu. 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 7) rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (vgl. act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). 2. Prozessuales Mit ihrer Beschwerdeschrift ersucht die Beschwerdeführerin um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. act. 7 S. 1 und S. 3). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen. Demnach wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

  1. Zur Beschwerde 3.1. Im angefochtenen Beschluss zog die Vorinstanz im Wesentlichen in Be- tracht, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerdegründe geltend gemacht habe. Es sei auch keine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit einer Verfü- gung (Art. 22 SchKG) ersichtlich. Unter diesen Umständen sei auf die Einholung von Vernehmlassungen zu verzichten und auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 3 S. 2). 3.2. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, für die Zulässigkeit einer Beschwerde sei es ihrer Auffassung nach gar nicht erforderlich, das Vorgehen des Betreibungsamtes zu rügen. Zum Beispiel könne ein Schuldner mit Beschwerde (im Sinne von Art. 17 SchKG) verlangen, dass der Gläubiger zuerst das Pfand in Anspruch nehme; in einem solchen Fall habe das Betreibungsamt mit Sicherheit keinen Fehler gemacht, der gerügt wer- den müsste (act. 7 S. 2). Es mag zwar zutreffen, dass das Gesetz in vereinzelten Fällen, namentlich in Art. 41 Abs. 1 bis SchKG, auf die Möglichkeit einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG verweist, ohne dass ein Beschwerdegrund gemäss Art. 17 SchKG vorzutragen ist. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, eine derartige Gesetz- bestimmung zu nennen, die sie ausnahmsweise ohne weiteres zur Beschwerde- erhebung berechtigen würde. Ebenso wenig ist eine solche Norm ersichtlich. Es ist folglich vom Regelfall auszugehen, bei dem stets zu prüfen ist , ob sämtliche Voraussetzungen für eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG vorhanden sind. 3.3. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde we- gen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 1

GOG). In der Beschwerdeschrift ist somit darzulegen, wogegen sich die Be- schwerde richtet und welcher Beschwerdegrund als gegeben erachtet wird. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (act. 3 S. 2), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 keinen einzigen Beschwerdegrund ge- nannt (vgl. act. 1). Ein solcher ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht sinngemäss zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als kor- rekt, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ohne näher zu prüfen, ob die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde darstellt. 3.4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erwies, durfte die Vorinstanz auch darauf verzichten, die Beschwerde zur Vernehmlassung bzw. zur Beantwor- tung zuzustellen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Es ist der Beschwerdeführerin deshalb nicht beizupflichten, dass die Vor- instanz die Beschwerdegegnerin hätte einbeziehen d.h. ihr die Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 zur Beantwortung zustellen müssen (vgl. act. 7 S. 2). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin auf eine vergleichs- weise Lösung hoffte (vgl. act. 7 S. 2). 3.5. Aufgrund der dargelegten Erwägungen besteht kein Anlass, um den ange- fochtenen Entscheid wie von der Beschwerdeführerin beantragt aufzuheben. Ins- besondere wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Vorinstanz eine Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr ohne- hin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, und an das Bezirksgericht Hinwil als unte- re kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am:

Palavras-chave

debt enforcementsupervisory complaintadmissibilitystatement of groundsnon-entryrealization requestcourt costsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against the enforcement office's notice of realization had to state complaint grounds under Art. 17 SchKG.

Decisão extraída

Yes. As a rule, a complaint under Art. 17 SchKG must identify the challenged act and the alleged legal or discretionary error; no exception was shown.

Fundamentação extraída

The appellant cited no statutory provision allowing complaint without grounds. The record contained neither an explicit nor implicit complaint ground, so the lower court correctly refused to enter into the matter.

Questão jurídica principal

Whether the district court had to invite the respondent to file observations despite the manifestly unfounded complaint.

Decisão extraída

No. If a complaint is immediately unfounded, the authority may forgo service for response.

Fundamentação extraída

Because the complaint lacked any arguable ground, non-service was permissible under the applicable SchKG and cantonal procedural rules.

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the district court's non-entry decision should be allowed.

Decisão extraída

No. No legal violation, arbitrariness, denial of justice, or delay was shown.

Fundamentação extraída

The lower court correctly found the complaint deficient and properly declined to enter into it; the appellate court saw no reason to disturb that decision.

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