Service of payment orders and inadmissible new facts on appeal

PS130080Tribunal Superior18 de jul. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

A debtor appealed to the Zurich cantonal supervisory court against the dismissal of his complaint concerning two debt-enforcement notices. He argued that he had not received the payment orders and later added new facts about moving away and notifying authorities. The court held that these new factual allegations were inadmissible on appeal and that the payment orders had been validly served by substituted service on the debtor’s son. It also stated that the underlying debt itself cannot be reviewed in supervisory debt-enforcement proceedings. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 326 Abs. 1 ZPO in conjunction with Art. 20a SchKG and cantonal enforcement provisions; admissibility of new allegations and scope of supervisory review in debt-enforcement appeals. In a cantonal appeal against a SchKG supervisory decision, new facts and new evidence are excluded even under the inquisitorial principle. The appeal must contain concrete requests and a minimally sufficient, albeit for lay parties leniently assessed, reasoning addressing the challenged decision. The supervisory complaint is limited to enforcement issues; the substantive existence of the claim is not reviewable and in that respect no merits decision is possible. Valid substituted service under Art. 64 Abs. 1 SchKG cures the service objection if the factual basis is established and uncontested (consid. 2).

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130080-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 18. Juli 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

  1. B._____ AG, 2. C._____, Beschwerdegegnerinnen,

Nr. 2 vertreten durch D._____

betreffend Zustellung Zahlungsbefehle (Beschwerde über das Betreibungsamt E._____)

Beschwerde gegen einen Beschuss des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2013 (CB130012)

Erwägungen: 1. a) Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die beiden Pfändungsankündigungen vom 25. Februar 2013 des Betrei- bungsamtes E._____ in den Betreibungen Nr. ... und ... (act. 2/1, 2/2). Beim Be- zirksgericht Uster als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte der Beschwerdeführer: "Ich beschwere mich gegen die oben genannte Pfändungsankündigung vom Betreibungsamt E._____. Ich habe die Zahlungsbefehle nicht bekommen. Wie ich dem Betreibungsamt mitgeteilt habe, war ich im Ausland und habe die Befehle nicht an die dort deponierte Adresse erhalten." (act. 1; act. 15) b) Das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs wies die Beschwerde ab (act. 13). Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige (act. 14 i.V. mit act. 11/2) Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem (sinngemässen) Antrag, die ganze Sache noch einmal zu überprüfen und zu entscheiden (act. 14). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-11). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an ei- ne obere kantonale Instanz sind - nebst Art. 20a Abs. 1 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG/SchKG und §§ 83 f. GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Un- tersuchungsmaxime unterstehen (BGE 5A_405/2011 E.4.5.3 mit Verweisen).

Grundsätzlich sind mit der Beschwerde konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rück- weisung an die Vorinstanz verlangt wird (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 15). b) Sind die Rechtsmittelkläger bzw. Beschwerdeführer Laien, so verlangt die Kammer zur Erfüllung der Erfordernisse, einen Antrag zu stellen und zu begrün- den, allerdings sehr wenig. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig ist (PS130023). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt auch diese herabgesetzten Anforderungen nur knapp. Er wiederholt im Wesentlichen - wie schon vor Vorinstanz - dass er die beiden Zahlungsbefehle nicht erhalten ha- be. Im Unterschied zur vorinstanzlichen Beschwerde, wo er darauf hinwies, dass er im Ausland war und die Befehle nicht erhalten habe, macht er in seiner Be- schwerde bei der Kammer geltend, dass er seit Ende 2012 nicht mehr an der ge- nannten Adresse wohne und dass er seine Kontaktadresse bei der Einwohner- kontrolle angegeben und das Betreibungsamt sogar über die Abwesenheit infor- miert habe (act. 14). Damit macht er neue Tatsachen geltend, welche im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Vorinstanz hatte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Zahlungsbefehle nicht erhalten habe, einlässlich auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Ersatzzustellung der Zahlungsbefehle gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG an den noch in diesem Jahre volljährig werdenden Sohn des Beschwerde- führers erfolgt sei, ebenso wie in früheren Betreibungsverfahren (act. 13 S. 5). Die

Vorinstanz stellte zudem auf die - dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrach- ten (act. 9) und in der Folge von diesem nicht bestrittenen - Angaben des Betrei- bungsamtes ab, wonach diesem keine "deponierte" ausländische Adresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei und der Sohn des Beschwerdeführers anlässlich der Zustellung angemerkt habe, er werde die Angelegenheit am glei- chen Tag seiner Mutter weiterleiten, um seinen Vater damit zu konfrontieren (act. 13 S. 6). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Soweit der Bestand der Forderung in Frage gestellt wird, ist dieser im SchK- Beschwerdeverfahren nicht überprüfbar. Insoweit ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. 3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt E._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Palavras-chave

debt enforcementservice of processsubstituted servicenew facts on appealsupervisory complaintinadmissibilitycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether new factual allegations could be raised in the second-instance supervisory complaint.

Decisão extraída

New factual allegations and evidence are inadmissible on appeal under the applicable procedural rules.

Fundamentação extraída

The appellant's claim that he no longer lived at the address and had informed the debt-enforcement office was new and therefore could not be considered.

Questão jurídica principal

Whether service of the payment orders was unlawful.

Decisão extraída

The complaint failed because the payment orders had been validly served by substituted service on the appellant's son.

Fundamentação extraída

The lower court relied on the debt-enforcement office's uncontested information that no foreign depository address was known and that service occurred in accordance with Art. 64(1) SchKG, as had happened in earlier proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the underlying claim itself could be reviewed in the supervisory complaint.

Decisão extraída

The existence of the claim is not reviewable in debt-enforcement supervisory proceedings; to that extent the complaint had to be left unexamined.

Fundamentação extraída

A SchKG supervisory complaint is limited to enforcement issues and cannot be used to contest the substantive debt.

Questão jurídica principal

Costs of the second-instance supervisory complaint.

Decisão extraída

No court costs were charged because the appeal procedure is generally free of charge.

Fundamentação extraída

Proceedings before the upper cantonal supervisory authority in debt-enforcement matters are free under Art. 20a(2)(5) SchKG.

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