Bankruptcy annulled after prior payment of debt

PS120225Tribunal Superior26 de nov. de 2012Granted

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The Zurich Cantonal Court allowed the debtor's appeal against the bankruptcy opening. It held that the creditor's claim had already been paid before the bankruptcy order and that the bankruptcy office costs had been secured, so the bankruptcy order from the District Court of Horgen had to be annulled. Because the merits were decided in the debtor's favor, the request for suspensive effect became moot. Nevertheless, the debtor was ordered to bear the costs of both instances because his late payment had caused the proceedings. The bankruptcy office was also instructed to distribute part of the deposited funds to the creditor.

Sumário Omnilex

Art. 174 SchKG; bankruptcy appeal based on prior payment of the claim before the opening decision. New facts arising before the challenged bankruptcy judgment may be invoked on appeal. If the debtor proves that the creditor's claim, including interest and costs, was settled before the bankruptcy opening and that the bankruptcy-related costs were secured, the bankruptcy order must be annulled. In such a situation the court may refrain from examining solvency. The allocation of procedural costs may nevertheless be imposed on the debtor if his untimely payment occasioned the proceedings (consid. 2-4).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120225-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 26. November 2012 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. November 2012 (EK120351)

Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen eröffnete mit Urteil vom 14. November 2012 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 23. November 2012 beantragt der Be- schwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Er macht geltend, er habe die Konkursforderung vor Eröffnung des Konkurses bezahlt. Ferner leistete der Beschwerdeführer bereits am 22. November 2012 den vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 750.-- (act. 4/4). 2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. BGE 136 III 294 zur Rechtslage bis Ende 2010, und ZR 110/2011 Nr. 5 zur Praxis unter der neuen ZPO). Im Beschwerdeverfah- ren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstin- stanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an den Gläubiger im Konkurseröff- nungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat (ZR 110 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner (wie hier) neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-D IGGELMANN/MÜL- LER, Art. 174 N 7 und 12).

  1. Die Forderung der Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten mit Zahlung an das Betreibungsamt C._____ am 9. November 2012, mithin vor Konkurseröffnung am 14. November 2012 bezahlt (act. 4/2). Die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts wurde auf Fr. 300.-- festgesetzt (act. 3). Diese sowie die konkursamtlichen Kosten wurden ferner mit der Zahlung von Fr. 500.-- beim Konkursamt C._____ sicherge- stellt (act. 4/3). Der über den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs ist daher auf- zuheben. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung hinfällig. 4. Die Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung die Verfahren überhaupt erst veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.-- festzulegen und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. November 2012, mit dem über den Be- schwerdeführer der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzli- che Entscheidgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'000.-- (Fr. 500.-- Zahlung des Beschwerdeführers so- wie Fr. 1'500.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Palavras-chave

bankruptcyprior paymentnew facts on appealsolvencycost allocationsuspensive effect

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the bankruptcy order should be annulled because the debt had been paid before the bankruptcy opening and related costs were secured.

Decisão extraída

Yes. The creditor's claim had been paid before the bankruptcy opening, and the bankruptcy and enforcement costs were secured, so the bankruptcy order had to be set aside.

Fundamentação extraída

New facts may be considered on appeal under Art. 174 SchKG if they arose before the challenged decision. Prior payment of the claim, interest, enforcement costs, and securing of the bankruptcy office costs removes the basis for the bankruptcy opening.

Questão jurídica principal

Whether the request for suspensive effect remained relevant after the merits decision.

Decisão extraída

No. Once the bankruptcy order was annulled on the merits, the request for suspensive effect became moot.

Fundamentação extraída

The main relief disposed of the case and eliminated any separate need for interim suspension.

Questão jurídica principal

How the costs of both instances should be allocated.

Decisão extraída

The debtor had to bear the costs of both instances because his late payment caused the proceedings.

Fundamentação extraída

Although the appeal succeeded, the proceedings were triggered by the debtor's delayed payment, justifying allocation of both first- and second-instance fees to him.

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