Bankruptcy appeal dismissed for missing timely cancellation ground

PS120110Tribunal Superior4 de jul. de 2012Dismissed

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The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. Although the debtor had transferred money to the creditor and later deposited an additional CHF 50 with the court, the initial payment did not fully cover the bankruptcy claim including interest and enforcement costs, and the later deposit was made only after the ten-day appeal period. The court held that Art. 174 SchKG requires timely proof of a cancellation ground and that no grace period exists. The debtor was charged the second-instance fee, and the creditor received no compensation.

Sumário Omnilex

Art. 174 Abs. 2 SchKG; bankruptcy opening on appeal may be set aside only if, within the ten-day appeal period, the debtor both makes solvency plausible and proves by documents one of the statutory cancellation grounds (payment, deposit, or creditor waiver). New allegations and documents are admissible, but the cancellation ground itself must be established within the deadline; no grace period may be granted (consid. 2). Partial payment does not suffice where the enforced claim, including interest and costs, remains outstanding. Late deposits cannot cure the defect. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO (consid. 4).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120110-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 4. Juli 2012 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ Sammelstiftung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 5. Juni 2012 (EK120149)

Erwägungen:

  1. Am 5. Juni 2012 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte der Schuldner die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung der Kammer vom 15. Juni 2012 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert und dem Schuldner Frist ange- setzt zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– (act. 7). Mit Einzahlung vom 27. Juni 2012 überwies der Schuldner der Obergerichtskasse ei- nen Betrag von insgesamt Fr. 800.– (act. 9). Der Anteil von Fr. 750.– für den Kos- tenvorschuss ging damit fristgerecht ein. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Die Konkurshinderungsgründe sind innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen bzw. zu belegen. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3. Die Vorinstanz eröffnete den Konkurs mit Urteil vom 5. Juni 2012 für eine Forderung von Fr. 5'931.85 nebst 5 % Zins seit 25. Januar 2012 und Fr. 160.– Betreibungskosten, weil der Schuldner bis zum Verhandlungsdatum weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die vollständige Tilgung der Schuld beigebracht hatte (act. 3 S. 2). Der Schuldner macht dagegen beschwer- deweise geltend, er habe die Konkursforderung bereits vor der Konkurseröffnung getilgt, weshalb der Konkurs aufzuheben sei (act. 2). Als Beleg dazu reichte er ei- ne Bankabrechnung vom 12. Juni 2012 zu den Akten, woraus ersichtlich ist, dass der Gläubigerin vom Schuldner mit Valuta vom 22. Mai 2012 Fr. 6'167.65 über- wiesen worden sind (act. 4/1). Gerechnet mit einem Verzugszins von 5 % seit

  2. Januar 2012 bis zum Überweisungsdatum vom 22. Mai 2012 (inkl. Betrei- bungskosten) hätte die Konkursforderung jedoch Fr. 6'187.85 betragen. Der Schuldner überwies folglich Fr. 20.20 zu wenig. Mangels vollständiger Tilgung der Forderung eröffnete die Vorinstanz den Konkurs somit zu Recht. In der Verfügung der Kammer vom 15. Juni 2012 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass die Konkursforderung noch nicht vollumfänglich getilgt worden sei und der noch ausstehende Betrag nunmehr Fr. 31.45 betrage (Fr. 5'931.85 nebst 5 % Zins seit 25. Januar 2012 bis 5. Juni 2012 [Konkurseröffnung] und Fr. 160.– Betreibungs- kosten = Fr. 6'199.10 ./. Fr. 6'167.65). In der besagten Verfügung wurde insbe- sondere auch erwähnt, dass der Schuldner für die Erfüllung des Konkurshinde- rungsgrundes der Hinterlegung den Betrag von Fr. 31.45 innerhalb der zehntägi- gen Beschwerdeschrift zu hinterlegen habe (act. 7). Der Schuldner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 5. Juni 2012 am 11. Juni 2012 entgegen (act. 6/8/1). Die zehntägige Beschwerdefrist endete demnach am 21. Juni 2012. Auf die Ver- fügung der Kammer hin überwies der Schuldner am 27. Juni 2012 nebst den Fr. 750.– für den Kostenvorschuss einen zusätzlichen Betrag von Fr. 50.–. Wie dargelegt, würden die Fr. 50.– für die Erfüllung des Konkurshinderungsgrundes ausreichen, allerdings überwies der Schuldner den Betrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Gemäss obgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind keine Nachfristen zu gewähren. Die Fr. 50.– dürfen daher im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde scheitert also bereits am fehlen- den Konkurshinderungsgrund. Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners erübrigen sich. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist, ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen.

  3. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Schuldner hinter- legten Betrag von Fr. 50.– dem Konkursamt C._____ zu Handen der Kon- kursmasse zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirkes Dielsdorf und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzei- ge an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt D., je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Palavras-chave

bankruptcydebt enforcementappeal deadlinecancellation groundpaymentdepositcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the bankruptcy opening had to be set aside because the debtor proved a cancellation ground under Art. 174 SchKG.

Decisão extraída

No. The debtor did not timely and fully prove a cancellation ground; the payment made left a shortfall, and the later deposit was filed too late.

Fundamentação extraída

Under Art. 174 Abs. 2 SchKG, the debtor must make solvency plausible and prove one of the statutory cancellation grounds within the ten-day appeal period. The earlier payment did not fully satisfy the debt, and the later deposit after expiry of the deadline could not be considered because no extension period exists.

Questão jurídica principal

Whether the late deposit of CHF 50 could be counted as a valid deposit to prevent bankruptcy.

Decisão extraída

No. The amount was deposited only after the appeal period expired and therefore could not be taken into account.

Fundamentação extraída

The court applied Federal Supreme Court case law holding that no grace period is available for proving bankruptcy-cancelling facts. Because the deposit was made after the ten-day deadline, it was ineffective.

Questão jurídica principal

Allocation of second-instance court costs and party compensation.

Decisão extraída

The debtor must bear the appeal fee, and the creditor receives no compensation because it incurred no compensable effort.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; no party compensation is due absent recoverable effort by the respondent.

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