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PS120107 ΓÇó Appeal against bankruptcy opening dismissed
PS120107Tribunal Superior3 de jul. de 2012Dismissed
The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the Meilen District Court. The court held that reversal under Art. 174 SchKG requires, within the appeal period, proof of solvency and documentary evidence of one bankruptcy-precluding ground. The debtor’s alleged payments were credited only after expiry of the deadline, and no timely proof of payment, deposit, or creditor waiver was produced. The appeal therefore failed without further examination of solvency. The second-instance fee of CHF 750 was imposed on the debtor and set off against the advance; no compensation was awarded to the creditor.
Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass der Schuldner innert Beschwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Neue Tatsachen und Beweismittel über konkurshindernde Umstände sind zwar zulässig, doch müssen die Belege fristgerecht beigebracht werden; eine Nachfrist ist ausgeschlossen. Fehlt es an einem rechtzeitig nachgewiesenen Konkursaufhebungsgrund, erübrigt sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGE 136 III 294). Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; mangels Aufwand ist der obsiegenden Gegenpartei keine Entschädigung zuzusprechen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 3. Juli 2012 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Juni 2012 (EK120127)
Erwägungen:
träge von Fr. 750.– und Fr. 950.– (act. 12). Weitere Zahlungen sind weder beim Konkursamt C._____ noch bei der Obergerichtskasse eingegangen. Die Schuld- nerin reichte auch keine entsprechenden Belege zu den Akten. Der Konkurshin- derungsgrund der Hinterlegung ist somit nicht gegeben. Diesfalls kann offen ge- lassen werden, ob der einbezahlte Betrag von insgesamt Fr. 1'700.– am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen sind innert Frist auch keine Belege über eine Tilgung der Konkursforderungen bzw. über einen Gläubigerverzicht eingegangen. Die Beschwerde scheitert also bereits am fehlenden Konkurshinderungsgrund. Ausführungen zur Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin erübrigen sich. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde, was die Konkurseröffnung angeht, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist (act. 9), ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen. 4. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen der Schuld- nerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Meilen und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C., je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
versandt am: