Requirements for legal aid application; minimum substantiation by counsel

PQ160006Tribunal Superior9 de fev. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The Obergericht upheld the Bezirksrat’s refusal of legal aid. It held that, although a party living on disability and supplementary benefits may be in a tight financial situation and not every expense can be fully documented, a lawyer-represented applicant must still substantiate essential budget items with a minimum level of detail. Here, despite two requests to supplement the application, the representative left several decisive costs vague or unsupported. The court further held that legal aid must be requested anew for each instance, so prior aid in KESB proceedings did not matter. It noted that the case’s importance and the child-placement context called for caution on prospects and likely pointed toward legal representation, but this did not change the result.

Sumário Omnilex

Art. 119 Abs. 2 ZPO; Anforderungen an das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei anwaltlich vertretener Partei. Zwar dürfen einzelne Bedarfspositionen nicht schematisch nur deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie sich nicht restlos belegen lassen; es ist vielmehr eine lebensnahe Würdigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Gleichwohl darf und muss von einer anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin ein Mindestmass an Substantiierung verlangt werden, namentlich zu den wesentlichen, für die Prozessarmut entscheidenden Positionen. Wird trotz gerichtlicher Aufforderung die erforderliche Konkretisierung unterlassen, ist das Gesuch abzuweisen. Die frühere Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem anderen Verfahren entfaltet für die Rechtsmittelinstanz keine Wirkung; für jede Instanz ist ein eigenes Gesuch erforderlich (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Bei familienrechtlich besonders einschneidenden Angelegenheiten ist zudem bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit Zurückhaltung geboten (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), was die formellen Anforderungen an das Gesuch indessen nicht ersetzt.

Texto completo

Art. 119 Abs. 2 ZPO, Anforderungen an das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gewisse Bedarfspositionen können nicht ganz genau belegt wer- den, von einer anwaltlich vertretenen Partei darf und muss aber ein Minimum an Substanzierung verlangt werden.

Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie ficht das beim Obergericht an.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

  1. Der Bezirksrat erwägt, er habe die anwaltlich vertretene Beschwerde- führeri n zwei mal aufgefordert, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den nötigen Unterlagen zu ergänzen. In der Folge seien nur ungenügende Angaben gemacht worden. Der Bezirksrat geht von der belegten IV-Rente des Jahres 2014 und den aktuellen Ergänzungsleistungen S.s aus. Davon zieht er die belegten Kosten für die Krankenkasse und die Miete ab, ferner den Grundbetrag für eine allein lebende Person und kommt so auf einen Überschuss von monatlich Fr. 1'280.-- . Auch wenn man die Kinderrente, welche nach Angabe S.s nur "mehrheitlich" für die Kosten der Platzierung verwendet werde, abziehe, bleibe ein Überschuss von Fr. 605.-- . Mit diesem seien die zu erwartenden Kosten des Be- schwerdeverfahrens von rund Fr. 1'000.-- und den Kosten für die anwaltliche Ver- tretung zu decken. Die Beschwerde wendet dagegen ein, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mit der aktenkundig belegten Mittellosigkeit S.s begründet wor- den. Man habe dem Bezirksrat geschrieben, die Beschwerdeführerin beziehe seit Jahren IV und Ergänzungslei stunge n, was "ca. Fr. 3'000 pro Monat ausmache". Es sei darauf hingewiesen worden, dass die KESB die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährte. Es seien dann noch Belege zur Höhe der IV-Rente und über die ausgerichteten Ergänzungsleistungen eingereicht und der Bezirksrat "höfli ch ge- beten worden, sich zu melden", wenn er weitere Fragen habe. Die Beschwerde führt aus, di e Wohnung koste Fr. 1'520.-- ("Mietvertrag zZt. nicht erhältlich"), und der Bezirksrat lasse wider besseres Wissen "Steuern, Heizkosten, Hausratversi- cherung, minime Unterstützungskosten, Fahrkosten und Verpflegung an den Wo- chenenden für [das Kind], Telefonkosten, Umzugskosten etc." ausser Acht. Unter

dem Aspekt der Gleichbehandlung müsse beachtet werden, dass die KESB einen Steuerausweis aus dem Jahr 2013 genügen liess; "Wo ist hier die Aufsicht?". Man habe weder beziffern noch belegen können, wie hoch die Ausgaben waren, aber "nach den tatsächli chen oder auch nur mutmassli chen Annahmen exi sti ert kei n Überschuss". Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die "notwendige Rechtsvertre- tung" nicht geprüft worden sei. 3. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Bezug von IV und Ergänzungsleistungen eine finanziell enge Situation indiziert. Es ist auch rich- tig, dass sich nicht alle Bedarfspositionen restlos belegen lassen. So kann man selbst aus allen Quittungen des Lebensmittelladens nicht schlüssig ausscheiden und ausrechnen, was der Mutter für (Mehr-)Kosten entstehen, wenn si e i hr Ki nd für einen Tag oder für ein Wochenende bei sich hat, und doch ist gewiss, dass sie damit Kosten hat, welche in der Rechnung für ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich Prozesskosten selbstredend einzubeziehen sind. Ein gewisses Augenmass ist also sicher gefragt. Der Bezirksrat weist darauf hin, dass die Ergänzungsleistun- gen ein monatliches Taschengeld von Fr. 42.-- umfassten. Das mag richtig sein, sollte aber angesichts des äusserst bescheidenen Betrages nicht entscheidend gewertet werden dafür, ob eine Partei ihren Prozess selbst finanzieren kann. Richtig ist auch, dass die Gerichte trotz der Mitwirkungsobliegenheit der Partei Umstände berücksichtigen müssen, welche ihnen bekannt sind (die so genannte Verhandlungsmaxime im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO gilt hier nicht); darum war es richtig, dass der Bezirksrat von sich aus das sehr bescheidene Vermögen S.s berücksichtigt hat, das auf keinen Fall den "Notgroschen" übersteigt. Gleichfalls hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die erforderliche Mitwirkung vermissen lassen, und sie argumentierte und argumentiert rechtlich verfehlt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. Januar 2011 im Rechtsmittelverfahren ein neues Regime gilt: wirkte unter kantonalem Recht eine einmal gewährte unentgeltliche Prozessführung auch für das Rechtsmittel weiter (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH), bedarf es nun für jede Instanz eines eigenen Gesuches (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Darum ist es unmassgeblich, ob die KESB für ihr Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. Die Anwältin S.s erklärt sodann

selber, dass sie die Bedarfspositionen nicht vollständig belegt, ja nicht einmal be- hauptet hat. Wie hoch die Steuern sind, hängt unter anderem von den konkreten Abzügen ab, das könnte der Bezirksrat nicht ausrechnen, wenn er es auch wollte. Heizkosten dürften anfallen, sind aber der Höhe nach nicht seriös zu schätzen. Ob S. eine Hausratversicherung abgeschlossen hat, ist nicht bekannt. Was mit "minimen Unterstützungskosten" gemeint sein soll, bleibt schleierhaft. Fahrkosten für Besuche von oder bei [dem Kind] könnten belegt werden. Die Verpflegung an den Wochenenden für [das Kind] müsste mindestens mit einem Schätzbetrag und näheren Angaben spezifiziert werden. Telefonkosten sind im liberalisierten Markt ni cht mehr ei nfach bekannt. Dass Umzugskosten angefallen sein sollen, konnte der Bezirksrat nicht wissen, erst recht nicht deren Höhe. Und dass eine neue Wohnung mehr kosten soll, wird so weit erkennbar dem Obergericht zum ersten Mal vorgetragen ‒ ob eine neue Wohnung nötig war, und ob/wie es sich auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen auswirken wird, muss überlegt werden. Die Vertreterin hat dem Bezirksrat geschrieben, S. verwende die Kinderrente [des Kindes] "mehrhei tli ch" für Kosten der Fremd-Platzierung ‒ ohne den Anteil konk- ret zu benennen. Endlich hat eine Anwältin die nötigen Angaben zu liefern, umso mehr wenn sie dazu extra aufgefordert wird, und das kann sie nicht von sich schieben mit der Floskel, der Bezirksrat "möge sich melden, wenn er weitere Fra- gen habe". So geht es offenkundig nicht. Immerhi n kann ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege jederzeit neu gestellt werden, wenn auch nur für di e Zukunft. D as wi rd umgehend zu tun sei n, durch die jetzige oder eine andere Vertretung. Nicht recht verständlich ist der Hinweis der Anwältin, über die "notwendige Rechtsvertretung" sei "noch nicht entschieden worden". Vielleicht spielt sie damit auf Art. 69 ZPO an. Danach sorgen die Gerichte dafür, dass unbeholfene Parteien eine Vertretung erhalten. S. hat eine Anwältin, und von da her war gar nichts an- zuordnen. Sollte das Mandat enden, würde sich die Frage tatsächlich stellen. Die Fremdplatzierung ihres Kindes ist für eine Mutter etwas vom denkbar Einschnei- densten, das ihr widerfahren kann, und sie muss sich dabei Gehör verschaffen können. Das verlangt grosse Zurückhaltung bei der Annahme einer "Aussichtslo-

sigkeit" im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (OGerZH PQ150070 vom 1. Dezember 2015). Angesichts der sehr grossen Tragweite der Sache dürfte auch eine rechtli- che Vertretung angezeigt sein.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 9. Februar 2016 Geschäfts-Nr.: PQ160006-O/U

Palavras-chave

legal aidindigencesubstantiationsupplementary benefitsprocedural fairnesslegal representationchild placement

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Questão jurídica principal

Whether the request for unentgeltliche Rechtspflege was sufficiently substantiated under Art. 119(2) CPC.

Decisão extraída

A lawyer-represented party must provide a minimum level of substantiation; several expense items may be estimated, but not left entirely unsubstantiated.

Fundamentação extraída

The court accepted that disability benefits and supplementary benefits indicate a tight financial situation and that not all expense items can be fully documented. However, the representative omitted concrete figures or plausible estimates for several relevant items despite being asked twice to complete the application. The court emphasized that the party and counsel must supply the necessary facts, rather than leaving questions entirely open for the authority.

Questão jurídica principal

Whether the prior legal aid granted by the KESB had binding effect for this appeal proceedings.

Decisão extraída

No; since 1 January 2011, legal aid must be requested separately for each instance.

Fundamentação extraída

The court held that the earlier grant in the KESB proceedings was irrelevant because the CPC requires a new application for each level of proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the seriousness of the child placement dispute required caution in assessing lack of prospects and legal representation.

Decisão extraída

Yes in principle, but this did not cure the deficient substantiation of the legal aid request.

Fundamentação extraída

Because the matter involved a child’s placement, the court stressed the need for restraint in finding the case hopeless and noted that legal representation would likely be appropriate. That said, the present issue was not the merits of the case but the incomplete legal aid application.

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