Appeal against approval of child estate inventory and delay

PQ130033Tribunal Superior24 de out. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The mother appealed against the Bezirksrat Hinwil's approval of the guardian's final report and the child's estate inventory, arguing that the inventory should not be approved because she had allegedly misused the child's assets, and complaining of delay in receiving the reasoned decision. The Obergericht held that the challenged decision contained no finding of unlawful asset use and therefore upheld the approval. It acknowledged a significant delay of about 16 months in issuing the reasoned decision, but held that this did not affect the substantive approval and did not make the appellant formally aggrieved. Requests concerning custody, passports, identity cards, and alleged unlawful detention were outside the scope of the appeal. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, with costs charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 423 aZGB, § 115 a EG ZGB; Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO; appellate review of approval of a guardianship final report and child estate inventory. A complaint against a probate/child-protection approval decision is limited to the subject matter of that decision. Where the operative part contains no finding that the appellant unlawfully disposed of the child's assets, the approval cannot be set aside merely on the basis of unsubstantiated allegations. A procedural delay in issuing the reasoned decision may be criticized, but it does not of itself alter the substantive approval and does not create standing for relief unrelated to the decision under appeal. Claims outside the scope of the appealed administrative approval are inadmissible (consid. II/1-2).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ130033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 24. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Schlussrechenschaftsbericht / Rechtsverzögerung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 14. Februar 2012 und 4. Juni 2012 i.S. C._____, geb. tt.mm.1994; VO.2012.203 (KESB Bezirk Hinwil)

Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Beschluss vom 1. März 2007 übernahm die Vormundschaftsbehörde D._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ (geboren tt.mm.1994), den Sohn der Parteien. Als Beiständin wurde E._____ eingesetzt. Diese erstattete am 6. April 2011 den Schluss-Rechenschaftsbericht über diese Beistandschaft für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2011 (act. 9/2/1). Die Vormundschaftsbehörde D._____ genehmigte diesen Bericht am 26. August 2011 und überwies ihn an den Bezirksrat Hinwil, welcher den Bericht am 14. Februar 2012 gestützt auf Art. 423 aZGB und § 115 a EG ZGB genehmigte (act. 9/2/1 letzte Seite). 1.2 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und ihr Sohn C._____ unter die elterliche Sorge des Beschwerdegegners gestellt (act. 9/7/2). Gestützt auf Art. 318 Abs. 2 ZGB erstellte der Beschwerdegegner am 19. März 2012 ein Inventar über das Kindesvermögen von C._____ (act. 9/7/14). Mit Beschluss vom 13. April 2012 genehmigte die Vormundschaftsbehörde D._____ dieses Inventar erstinstanzlich (act. 9/2/2). Der Genehmigungsentscheid des Bezirksrates Hinwil betreffend dieses Inventar datiert vom 4. Juni 2012 (act. 9/7/14 letzte Seite). 1.3 Mit Eingabe vom 21. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin – unter anderem – Beschwerde gegen den vorerwähnten Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ wie auch Beschwerde gegen den Schluss- Rechenschaftsbericht der Beiständin (act. 9/1). Der Bezirksrat behandelte die Eingabe der Beschwerdeführerin als Antrag auf Begründung seiner unbegründeten Genehmigungsentscheide vom 14. Februar 2012 betreffend Beistandschafts-Schlussbericht bzw. vom 4. Juni 2012 betreffend

Inventar über das Kindesvermögen (act. 7 S. 3 und S. 6). Der angefochtene Beschluss mit dem Datum "vom 14. Februar 2012 und vom 4. Juni 2012" (act. 7) ist somit bezüglich der Genehmigung des Schlussberichts und des Inventars über das Kindesvermögen kein neuer Entscheid, sondern er enthält nur in einer Ausfertigung zusammengefasst die Begründung der an den erwähnten Daten gefällten Genehmigungsentscheide, die einzig mit einem Stempel verurkundet worden waren. 2. Mit Eingabe vom 23. September 2013 (act. 2) erhebt die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diese Entscheide (act. 7). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist vom Beschwerdegegner keine Stellungnahme einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Es besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz aufzufordern, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (§ 68 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.

II. 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde, das Inventar über das Kindesvermögen von C._____ (Dispositivziffer II) nicht zu genehmigen. Sie begründet dies sinngemäss damit, dass das Strafverfahren wegen des zu Unrecht erhobenen Vorwurfs, sie habe sich unrechtmässig Kindesvermögen angeeignet, von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Somit hätten die Vormundschaftsbehörde und der Bezirksrat gelogen (act. 2 S. 2). 1.2 Wohl wird in den Erwägungen zum Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu einem klärenden Gespräch eingeladen worden sei, weil Kindesvermögen im Betrag von rund Fr. 10'000.-- von C._____ und F._____ ohne Bewilligung der Vormundschaftsbehörde

verwendet worden sei. Zu diesem Gespräch sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht erschienen, weshalb die von der Vormundschaftsbehörde angestrebte Schuldenanerkennung nicht möglich gewesen sei (act. 9/2/2). Das Dispositiv dieses Beschlusses enthält aber diesbezüglich keinen Vorbehalt bzw. keine Feststellung wegen einer unerlaubten Verwendung von Kindesvermögen durch die Beschwerdeführerin (act. 9/2/2). Solches findet sich auch nicht im angefochtenen Dispositiv des Beschlusses des Bezirksrats, mit welchem dieser das fragliche Inventar genehmigte (act. 7 S. 8). Auch die Begründung dieses Entscheids enthält keine Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin Vermögen ihres Sohnes C._____ unrechtmässig verwendet hätte. So wird in diesem Zusammenhang vielmehr erwähnt, dass sich auf Grund der vorliegenden Akten nicht feststellen lasse, ob und falls ja, wer weiteres Kindesvermögen verwaltet bzw. verwendet habe. Zudem habe der sorgeberechtigte Vater das Kindesvermögensinventar ohne Bemerkungen unterzeichnet. Auf Grund dieser Aktenlage sowie des Umstandes, dass Sachverhaltsabklärungen unter Einbezug der Beschwerdeführerin keinen weiteren Aufschluss über allfälliges, weiteres, im Kindesvermögensinventar nicht erfasstes Vermögen von C._____ ergäben, sei das vorliegende Inventar zu genehmigen (act. 7 S. 7). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich weder aus der Begründung noch aus dem Dispositiv des angefochtenen Beschlusses, mit welchem das Inventar über das Kindesvermögen von C._____ genehmigt wurde, entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin solches Vermögen unrechtmässig verwendet hat. Somit ist der mit der Beschwerde erhobene Antrag, das fragliche Inventar nicht zu genehmigen, abzuweisen und Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats vom 4. Juni 2012 zu bestätigen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Bezirksrat des Weiteren Rechtsverzögerung vor, weil sie den fraglichen Beschluss erst nach 1 ½ Jahren erhalten habe (act. 2).

Dieser Vorwurf ist berechtigt, vergingen doch rund 16 Monate ab Eingang der Beschwerde bzw. des Gesuchs um Begründung am 21. April 2012 (act. 9/1), bis die begründeten Genehmigungsentscheide vom 14. Februar 2012 und vom 4. Juni 2012 am 27. August 2013 versandt wurden (act. 7 S. 9). Es besteht jedoch kein Anlass, aus diesem Grund den Beistandschafts-Schlussbericht per 28. Februar 2011 bzw. das Inventar über das Kindesvermögen nicht zu genehmigen. Durch diese Rechtsverzögerung ist die Beschwerdeführerin formell nicht beschwert, weshalb in dieser Hinsicht auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2 Sodann kann auf die Beschwerde auch insofern nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin damit verlangt, ihr das Sorgerecht für F._____ zuzusprechen, ihr einen gültigen Reisepass sowie die bei der KESB Hinwil verwahrte neue ID von F._____ auszuhändigen. Auch auf den Antrag, es sei die Freiheitsberaubung durch die KESB sowie den Beschwerdegegner und dessen Anwalt X._____ zu unterbinden, ist nicht einzutreten. All diese Anträge betreffen Themen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, das sich auf die Genehmigung eines Rechenschaftsberichts bzw. eines Inventars über Kindesvermögen bezieht. Es kann daher hier nicht über diese Anträge entschieden werden, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Umfang führt.

III. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Ihr sind somit die Kosten dieses obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 450f. ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 14. Februar 2012 und vom 4. Juni 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Palavras-chave

child protectionguardianshipasset inventoryfinal reportprocedural delayadmissibilityscope of appealcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the approval of the child's estate inventory should be refused because the appellant allegedly misused the child's assets.

Decisão extraída

No basis was shown to refuse approval; neither the reasoning nor the operative part of the challenged decision established unlawful use by the appellant.

Fundamentação extraída

The court found that the district council's decision did not contain any finding that the appellant had unlawfully used the son's assets. The inventory was approved on the basis of the file situation, and the appeal did not show grounds to overturn that approval.

Questão jurídica principal

Whether the complaint was admissible insofar as it alleged delay in receiving the reasoned decision after about 16 months.

Decisão extraída

The delay complaint was well founded factually, but it did not make the appellant formally aggrieved for purposes of changing the approval decision.

Fundamentação extraída

Although about 16 months elapsed before the reasoned decisions were sent, the delay did not justify refusing approval of the final report or inventory. In that respect the appellant lacked standing to obtain a substantive review.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court could decide requests for custody, passport delivery, identity card return, and prohibition of alleged unlawful detention by child protection authorities and the respondent's lawyer.

Decisão extraída

No; those requests fell outside the subject matter of the appeal, which was limited to approval of the final report and the inventory.

Fundamentação extraída

The court held that these submissions concerned matters not before it in the present proceedings, so no decision could be taken on them.

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