District council panel competent for interim measures

PQ130001Tribunal Superior6 de mar. de 2013Confirmed

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In complaint proceedings under the Zurich EG KESR, the Obergericht held that when a matter falls within the district council’s collegial competence, interim measures must also be decided by the council in three-member composition. A single district council president may only issue a superprovisional order in cases of special urgency and must then submit the matter to the panel after hearing the parties. Because no such special urgency was apparent here, the president could not validly decide the complaint against the removal of suspensive effect.

Sumário Omnilex

§§ 63 und 44 i.V.m. 73 EG KESR; Art. 445 Abs. 2 ZGB; funktionelle Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen durch den Bezirksrat. Fällt die Hauptsache in die Zuständigkeit des Bezirksrats als Kollegium, so ist auch über vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich das Kollegium zu befinden. Ein einzelnes Mitglied bzw. der Bezirksratspräsident ist nur bei besonderer Dringlichkeit zu superprovisorischen Anordnungen befugt; diese bedürfen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Personen der nachträglichen Neubeurteilung durch das Kollegium. Fehlt es an der besonderen Dringlichkeit, ist ein von der Präsidialperson erlassener Entscheid über vorsorgliche Massnahmen funktionell unzuständig (E. 4).

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§§ 63 und 44 iVm. 73 EG KESR, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen des Bezirksrates. Wenn ein Geschäft in die Zuständigkeit des Bezirksrates als Kollegium fällt, muss dieses auch über vorsorgliche Massnahmen befinden. Dringliche Anordnungen des Präsiden- ten sind nach Anhörung der betroffenen Person(en) vom Kollegium nachträglich neu zu beurtei- len.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 4. Wie bereits im Beschluss vom 15. Februar 2013 ausgeführt, werden gemäss § 63 Abs. 1 EG KESR Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zu- ständig ist a) die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat, und b) der Bezirksrat in den übrigen Fällen, wobei er in Dreierbesetzung entscheidet. Gemäss § 73 EG KESR ist auf das Beschwerdeverfahren § 44 Abs. 2 EG KESR sinngemäss anwendbar. Danach ist zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei be- sonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig. Art. 445 Abs. 2 ZGB regelt die sog. superprovisorischen Massnahmen. Bei besonderer Dringlichkeit können vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen getrof- fen werden. Gleichzeitig ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und anschliessend ist neu zu entscheiden. Auf das Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet bedeutet das, dass bei besonderer Dringlichkeit auch ein einzelnes Mitglied des Bezirksrates bzw. der Bezirks- ratspräsident ohne Anhörung der Gegenpartei eine vorsorgliche Massnahmen erlassen kann, der Bezirksrat indessen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in Dreierbersetzung neu zu ent- scheiden hat. Die beim Bezirksrat Zürich angefochtenen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2012 wurden nicht von einem einzelnen Mitglied der Vormund- schaftsbehörde getroffen. Der Präsident des Bezirksrates Zürich hätte daher nach dem Gesagten nur dann einen Entscheid über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 21. Dezember 2012 treffen bzw. die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abweisen können, wenn besondere Dringlichkeit bestanden hätte. Dass eine besondere Dringlichkeit indes ─ entgegen dem Dafürhalten des Bezirksratspräsidenten ─ offen- sichtlich nicht bestand, erhellt daraus, dass nicht unverzüglich ein Entscheid ohne Anhörung der am Verfahren betroffenen Parteien getroffen wurde, sondern den Beschwerdegegnern vorerst

eine Frist bis am 21. Januar 2013 eingeräumt wurde, um zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde vom 21. Dezember 2012 fiel daher nicht in die funktionale Zuständigkeit des Präsidenten des Bezirksrates Zürich; vielmehr hätte der Bezirksrat in Dreierbesetzung dar- über befinden müssen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 6. März 2013 Geschäfts-Nr.: PQ130001-O/U

Palavras-chave

interim measurescompetencesuspensive effectsuperprovisional measuresdistrict councilright to be heard

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Questão jurídica principal

Whether the district council president was functionally competent to decide on the request to restore suspensive effect as an interim measure.

Decisão extraída

If the matter falls within the competence of the district council as a collegiate body, interim measures must likewise be decided by the council in panel composition; a president may act alone only in cases of special urgency, and the panel must then decide again after hearing the parties.

Fundamentação extraída

Art. 445(2) ZGB allows superprovisional measures only in special urgency without prior hearing, followed by a new decision after hearing. Applied to the complaint procedure, this means a single district council member may act only in such urgency, whereas the council must subsequently decide in three-member composition. Here no obvious special urgency existed because the parties were first given time to comment, so the president could not finally decide the suspensive-effect issue.

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