Appeal dismissed as filed out of time on costs ruling

PP130045Tribunal Superior22 de out. de 2013Inadmissible

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Resumo

The Zürich Cantonal Court of Appeal held that the appellant’s challenge was directed only at the first-instance costs and compensation order. Because the first-instance decision had been served on 4 September 2013, the appeal deadline expired on 4 October 2013. The appellant posted the appeal only on 7 October 2013, so it was late. The court therefore did not enter into the appeal. It set the second-instance fee at CHF 150, charged the costs to the appellant, and denied party compensation to the respondent.

Regest

Art. 143 ZPO; appeal filed after expiry of the deadline is inadmissible. An appeal must be filed with the court or handed to the Swiss Post for the court no later than the last day of the deadline; posting after expiry is ineffective. Where the appeal is inadmissible, appellate costs are imposed on the appellant under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied where the respondent incurs no relevant effort. In calculating the court fee, the applicable cantonal tariff provisions govern.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130045-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 22. Oktober 2013

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich,

Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,

betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 30. August 2013 (FB100035-L)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2013 (Datum Poststempel 7. Oktober 2013, eingegangen am 10. Oktober 2013) mit welcher dieser die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. August 2013, eventualiter die Aufhebung von Dispositivziffer 4 der genannten Verfügung beantragt (Urk. 45 S. 2), in der Erwägung, dass die Vorinstanz die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG mit Verfügung vom 30. August 2013 als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben hat, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 46 S. 4), dass der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die vom Beschwerdegegner hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen eingereichte Stellungnahme vor Erlass des Entscheides nicht zugestellt worden sei, so dass er sich hierzu nicht mehr habe äussern können, weshalb die Sache zur gesetzeskonformen Durchführung der Frage des Kostendispositivs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 45 S. 2 ff.), dass er dementsprechend lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 des vorinstanzlichen Entscheides vom 30. August 2013, nicht indes die Aufhebung von Dispositivziffer 1 derselben beantragt, sich damit die Beschwerde lediglich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen richtet, weshalb diese das zutreffende Rechtsmittel ist (Art. 110 ZPO), dass die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2013 dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Darstellung (Urk. 45 S. 3) – nicht am 6. September 2013, sondern am 4. September 2013 zugestellt worden ist (Urk. 40), dass die Beschwerdefrist dementsprechend am Freitag, den 4. Oktober 2013, abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO),

dass der Beschwerdeführer die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2013 erhobene Beschwerde erst am 7. Oktober 2013 der Schweizerischen Post übergeben hat (Urk. 45), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 ZPO), dass die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen ist, dass die Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 45, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'081.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Palavras-chave

appeal deadlinelate filingnon-entrycourt costsparty compensation