Appeal struck out for failure to submit a proper filing

PP120001Tribunal Superior21 de fev. de 2012Dismissed

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Resumo

The Zurich Court of Appeal struck out the second-instance proceedings in a civil claim because the filing challenging the first-instance refusal of a recusal request did not amount to a proper appeal. The person acting for the association failed to provide the requested documents proving the association’s existence and his authority to act, and he submitted only a cover note without the required prayers and reasoning. The court therefore deemed the filing not made. It set the appeal fee at CHF 500, charged the costs to the appellant, and denied any party compensation to the respondent.

Regest

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; a filing intended as an appeal is ineffective if it is not submitted in the legally required form and the appellant fails, despite a court-ordered deadline, to furnish the documents necessary to prove party existence and authority to act. A statutory appeal period cannot be extended. Where the deficient filing is deemed not made, the appeal proceedings are to be struck out; costs are borne by the party causing the proceedings, and compensation is denied absent compensable effort.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss vom 21. Februar 2012

in Sachen

A._____ (Verein), Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung der .... Abteilung des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 9. Dezember 2011; Proz. FV110231

Erwägungen: 1. X._____ machte bei der Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, .... Abteilung - Einzelgericht) namens des Klägers und Beschwerdeführers (nachfolgend Be- schwerdeführer) einen Forderungsprozess gegen die Beklagte und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) anhängig (act. 6/1 und act. 6/2). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2011 kündigte X._____ an, ge- gen den zuständigen Bezirksrichter Dr. C._____ ein Ausstandsgesuch zu stellen, und stellte mit Schreiben vom 10. November 2011 (Eingang bei der Vorinstanz am 14. November 2011) einen "Befangenheitsantrag" (vgl. vorinstanzliches Prot. S. 15 und act. 6/14). 2. Mit Verfügung vom 16. November 2011 wurde das Ablehnungsbegehren gegen den Vorsitzenden, Bezirksrichter Dr. C., der Vorsitzenden, Bezirks- richterin Dr. D., zur Beurteilung zugeteilt (act. 17). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 wies diese das Ausstandsgesuch gegen den Bezirksrichter Dr. C._____ ab (act. 3 = act. 6/19). 3. Der Beschwerdeführer reichte bei der II. Zivilkammer am 10. Januar 2012 (Poststempel) eine Kopie der ersten Seite der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Dezember 2011 ein mit einer Notiz, er erhebe gegen die Verfügung Beschwer- de. Er stellte sinngemäss ein Erstreckungsgesuch für die Beschwerdefrist (act. 2). Noch vor Erhalt der vorinstanzlichen Akten teilte die Beschwerdeinstanz dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2012 mit, dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist sei, welche nicht erstreckt werden könne (act. 4). 4. Nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten ergab sich, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Legitimation von X._____ als Stellvertreter des Beschwerdeführers noch nicht geklärt worden war und sich X._____ (noch) nicht als Stellvertreter ausgewiesen hatte (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 4 ff.). Dementsprechend wurde ihm von der Kammer mit Verfügung vom 20. Januar 2012 (act. 7) eine zehntägige Frist angesetzt, um dem Gericht Unterlagen einzureichen (wie z.B.: Protokoll der Gründungsversammlung und Statuten oder Statuten und Protokolle zu Vereinsversammlungen samt Beschlüssen), welche die Existenz des Be-

schwerdeführers belegten (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde ihm eine zehn- tägige Frist angesetzt (Dispositiv-Ziffer 2), um dem Gericht mittels Urkunden - entweder seine Organstellung (Zeichnungsberechtigung) beim Be- schwerdeführer nachzuweisen - oder eine Vollmacht im Original beizubringen, welche ihn zur Prozessfüh- rung für den Beschwerdeführer berechtige und die von einem Organ des Beschwerdeführers unterzeichnet sei, das aufgrund zugleich eingereich- ter Urkunden (wie z.B. Vereinsversammlungsbeschlüsse, Statuten) als zur Vollmachtserteilung für den Beschwerdeführer berechtigt ausgewie- sen werde. Als Säumnisfolge in Dispositiv-Ziffer 1 wurde angedroht, dass auf die Eingabe vom 10. Januar 2012 nicht eingetreten werde. Als Säumnisfolge in Dispositiv- Ziffer 2 wurde angedroht, dass die Eingabe vom 10. Januar 2012 als nicht erfolgt gelte (vgl. act. 7). 5. X._____ wurde die Verfügung vom 20. Januar 2012 per eingeschriebener Postsendung zugestellt; er holte sie jedoch nicht ab (act. 8). Laut Sendungsver- folgung der Post wurde die Verfügung am 21. Januar 2012 ins Postfach avisiert (act. 8). Die Zustellung gilt bei eingeschriebener Postsendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). X._____ machte die Beschwerde bei der Kammer selbst anhängig (act. 2) und musste da- her mit einer Zustellung durch das Gericht rechnen. Die siebentägige Frist lief damit am Samstag, 28. Januar 2012, ab. Allfällige mit der Zustellung ausgelöste Fristen beginnen am auf die Zustellfiktion folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO; Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 56; KUKO-Weber, Art. 138 N 7; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., insb. § 10 N 33). Die zehntägige Frist für die Einreichung der verlangten Unterlagen lief mit dem Dienstag, 7. Februar 2012, ab. X._____ reichte bis heute keine Unterlagen ein, geschweige denn innert Frist. Demgemäss erweist sich die Eingabe vom 10. Januar 2012 als nicht erfolgt,

liegt keine Beschwerde vor und ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschrei- ben. 6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch nicht einzutreten gewesen wäre. So wurde von X._____ die Existenz des Beschwerdeführers nicht belegt, weshalb die in der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung vom 20. Januar 2012 angedrohte Säumnisfolge eintreten würde. Der vorin - stanzliche Entscheid über den Ausstand konnte sodann mit Beschwerde ange- fochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO), und zwar innert zehn Tagen (als prozesslei- tender Entscheid gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO). X._____ reichte innert der zehn- tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerde ein, welche den Anforderungen an ein Rechtsmittel genügt hätte. Die Notiz von X._____ "Will gegen die Verfügung Be- schwerde erheben" (act. 2) genügte auf keinen Fall – ein Rechtsmittel hat zwin- gend einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (vgl. die Ausführungen des Obergerichts in OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 [www.gerichte-zh-ch/ entscheide]). Ausserdem war eine Erstreckung der Beschwerdefrist, bei welcher es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 321 Abs. 2 ZPO), nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens X._____ als Verursacher aufzuerlegen. Für die Bemessung des Streitwerts des Beschwerde- verfahrens ist vom Streitwert der Hauptsache vor Vorinstanz auszugehen, wel- cher gemäss Rechtsbegehren Fr. 4'620.– betrug (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 2). Es ist angemessen zu berücksichtigen, dass nur eine prozessleitende Ver- fügung angefochten wurde und damit nur ein Teilaspekt der Hauptsache zu beur- teilen war (vgl. Peter Diggelmann, DIKE-Komm -ZPO, Art. 91 N. 7). Die Gerichts- kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzuset- zen. 8. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu zusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden X._____, ... [Adres- se], auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, .... Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'620.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

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