UVG premium invoice after audit is not a definitive enforcement title

PN030147Tribunal Superior19 de ago. de 2003Granted

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The Zurich Cantonal Court upheld a nullity complaint by T. AG against a first-instance order granting definitive legal opening to Unfallversicherung Z. for an additional UVG premium charge after an audit. The court held that the audited premium invoice was not itself a definitive enforcement title, because the insurer had to issue a proper, reasoned payment order under the UVG/UVV framework. The challenged order was therefore annulled. The respondent was ordered to pay the court fee and an indemnity for the cassation proceedings.

Sumário Omnilex

§ 281 ZPO; Art. 80 SchKG; Art. 100 UVG; Art. 120 UVV; definitive legal opening for UVG premium claims after audit. A premium invoice issued following a revision does not constitute a definitive enforcement title where the claim is based on a qualified revision fact pattern and the insurer has not yet issued a formal, reasoned payment order. For enforceability, the administrative act must be directed to payment, state the essential reasons, and be capable of administrative appeal; the legal opening court cannot substitute for this missing decision. If no valid title exists, the legal opening order must be annulled.

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Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN030147/U/ei A III. Zivilkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Seeger, Vorsitzender, lic. iur. P. Helm und Dr. iur. A. Brunner sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 19. August 2003 in Sachen T. AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch X. gegen Unfallversicherung Z. Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Y. betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q. (...) vom 27. März 2003 (EB030363)

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 27. März 2003 erteilte der Einzelrichter am Bezirksge- richt Q. der Klägerin in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts (...) de- finitive Rechtsöffnung für die Prämienrechnung vom 6. August 2002 im Be- trage von Fr. 1'581.50, zuzüglich Fr. 101.70 Betreibungskosten. Mit dagegen erhobener Nichtigkeitsbeschwerde (...) beantragte die Beklagte, es sei die Verfügung vom 27. März 2003 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuwei- sen. Während die Vorinstanz (...) auf Vernehmlassung verzichtete, bean- tragte die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort (...), auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Beklagten und Beschwerdeführerin. Am 6. Au- gust 2003 wurden bei der Beschwerdegegnerin die Akten betreffend die streitige Prämienrechnung (...) beigezogen. 2. Das Verfahren vor der Kassationsinstanz hat ausschliesslich die Frage nach dem Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO zum Gegenstand. Es kann daher nur geltend gemacht werden, der an- gefochtene Entscheid beruhe auf der Verletzung eines wesentlichen Verfah- rensgrundsatzes (Ziff. 1) oder einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsäch- lichen Annahme (Ziff. 2) oder er verstosse gegen klares materielles Recht (Ziff. 3). Die Beschwerde ist in der Beschwerdeschrift selbst zu begründen; die Nichtigkeitsgründe sind nachzuweisen, indem sie ihrer tatsächlichen Grundlage nach anzugeben sind. Die Subsumtion unter einen der Nichtig- keitsgründe von § 281 ZPO ist dagegen Aufgabe des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 4 zu § 288 Ziff. 3 ZPO). Die Kassationsinstanz überprüft nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe; es gilt das Rügeprinzip (§ 290 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz setze einen Nichtigkeits- grund im Sinne von § 281 Ziff. 1 oder eventuell Ziff. 3 ZPO, indem sie die formellen Voraussetzungen einer Verfügung nicht beachte. Sie führe näm-

lich in E. 3b aus, Prämienrechnungen stellten Rechtsöffnungstitel dar, sofern sie in Verfügungsform, d. h. mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden seien. Prämienrechnungen könnten aber nur als Verfügung gelten, wenn sie als solche bezeichnet würden, da das UVG sich auf das VwVG stütze, wel- ches dies für die Gültigkeit einer Verfügung verlange. Überdies genüge eine Rechtsmittelbelehrung im "Kleingedruckten" auf der Rückseite der Verfü- gung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ausserdem fehle in der Rechtsmittelbelehrung der zwingende Hinweis auf die Säumnisfolgen. Damit liege kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor. 4. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO verletzte, indem sie der Prämienrechnung vom 6. August 2002 die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 80 Ziff. 2 SchKG zuerkannte. Der Einzelrichter hat erwogen, eine Prämienrech- nung des UVG-Versicherers genüge den Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel, wenn sie sich auf eine Einreihungsverfügung bzw. einen Versicherungsausweis stütze, gegen die bzw. den der Prämienschuldner keine Einwendungen erhoben habe und sofern die Prämienrechnung in Verfügungsform, d.h. mit Rechtsmittelbelehrung ergangen sei. Die Prämienrechnungen dienen als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, wenn sie auf einer "auf Geldzahlung gerichteten rechts- kräftigen Verfügung" beruhen (Art. 100 UVG). Diese besondere Vollstreck- barkeitsregelung der Unfallversicherung wird auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) weitergeführt (Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, N 17 zu Art. 54 ATSG, mit Hinweis auf BBl 1999, 4616 und Maurer, Unfallversicherungsrecht, S. 579, S. 605). Die Prämien- rechnungen genügen hingegen nicht als Rechtsöffnungstitel für die Voll- streckung von Nachforderungen, da es sich hier um einen qualifizierten Tat- bestand handelt (Maurer, a.a.O., S. 579 Ziff. V.1). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die streitige Prämienrechnung vom 6. August 2002 stützt sich auf den Tatbestand der Revision nach Art. 116 Abs. 3 UVV (i.V.m. Art. 93 Abs. 5

UVG), welche für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 durchgeführt wurde. Am 14. Juni 2002 stellte die Revisorin der Klägerin nach Einsicht in die Lohnbuchhaltung am Sitz der Beklagten "zu wenig ab- gerechneten Lohn" bzw. bis anhin nicht erfasste jährliche Lohnsummen von Fr. 3'000.-- (1997), Fr. 27'243.-- (1999) und Fr. 29'863.-- (2000) fest (act. 10/8/1 [Revisionsbericht]). Die mit der Prämienrechnung vom 6. August 2002 gestellte Nachforderung hat somit Tatsachen zur Grundlage, die sich nur teilweise auf eine Einreihungsverfügung stützen könnten (Prämien- sätze), jedoch insbesondere nicht durch eine "Lohnerklärung" der Arbeitge- berin gemäss Art. 120 Abs. 2 UVV anerkannt sind. Die für die Revisions- periode massgebliche Einreihungsverfügung für die Berufsunfallversiche- rung befindet sich im Übrigen nicht in den Akten. Art. 120 Abs. 3 UVV be- stimmt denn auch, dass der Versicherer die geschuldeten Versicherungs- prämien "durch Verfügung" festzusetzen hat, wenn der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben, wie ausbezahlte Löh- ne, nicht gemacht hat. Dies bedeutet aber auch, dass die Verfügung, die "auf Geldzahlung gerichtet ist" - nebst der Rechtsmittelbelehrung - eine Be- gründung zu enthalten hat (Art. 99 Abs. 2 UVG), indem wenigstens kurz die massgebenden Überlegungen genannt werden, auf welche die Verwaltung ihre Verfügung stützt (RKUV 1993 Nr. U 175 S. 201 E. 4a aa; Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, 2. A. Zürich 1995 S. 332 bzw. 3. A. Zü- rich 2003, S. 378 zu Art. 99 Abs. 2 UVG). Die Beschwerdegegnerin hat da- her zum Revisionstatbestand im Forderungsbetrage von Fr. 1'581.50 erst noch eine diesen rechtlichen Anforderungen genügende Verfügung im Sinne von Art. 100 UVG zu erlassen, um die Nachforderung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können. Es steht ihr dabei die Mög- lichkeit offen, gleichzeitig den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 58259 gestützt auf Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin wird Beschwerde gegen diese Verfügung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und letztinstanzlich beim Eidg. Versicherungsgericht führen können, um sowohl den Bestand und Umfang der Nachforderung im

Betrag von Fr. 1'581.50 als auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags überprüfen zu lassen (BGE 119 V 331 E. 2b mit Hinweisen; Rumo-Jungo, 3. A. a.a.O. S. 379 f. zu Art. 100 UVG [Vollstreckung]). Die Prämienrechnung "nach Revision" vom 6. August 2002 stellt damit kla- rerweise keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 27. März 2003 ist demzufolge ersatzlos aufzuheben. Damit erübrigt sich die Prüfung der weite- ren Nichtigkeitsrüge, die Vorinstanz habe die rechtsgültige Zustellung der Prämienrechnung vom 6. August 2002 zu Unrecht bejaht. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. (...) Demgemäss beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung (...) vom 27. März 2003 ersatzlos aufgehoben. 2. Die Spruchgebühr (...) wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung (...) zu zahlen. 4. (Mitteilung)

Palavras-chave

legal openingsocial insurance premiumsauditadministrative decisionenforcement titlecost allocationappealrevision

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Questão jurídica principal

Whether the audited UVG premium invoice of 6 August 2002 constituted a definitive enforcement title under Art. 80 SchKG.

Decisão extraída

No. A post-audit premium invoice based on a revision requires a proper, reasoned order directed to payment; the invoice itself was not a definitive title in this case.

Fundamentação extraída

The claim was based on a revision finding under the UVV, not merely on uncontested classification or declared wages. For such a qualified claim, the insurer had to issue a formal, reasoned decision under Art. 100 UVG and Art. 120 Abs. 3 UVV. The invoice on file lacked the necessary characteristics.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance order granting definitive enforcement had to be annulled.

Decisão extraída

Yes. Since no definitive enforcement title existed, the enforcement order could not stand.

Fundamentação extraída

Without an enforceable administrative decision, the legal opening order was contrary to clear substantive law and had to be set aside without substitution.

Questão jurídica principal

Allocation of costs and party compensation in the cassation proceedings.

Decisão extraída

The respondent had to bear the court fee and pay an indemnity to the appellant.

Fundamentação extraída

The complaint succeeded; costs follow the outcome.

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