Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG150001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. August 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Prof. Dr. X._____
gegen
Regierung B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Dr. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Y2._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: 1. In dem am 20. Juni 2011 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten (act. 3/1 Rz 6) Schiedsverfahren Nr. 600257-2011 ergingen am 16. Septem- ber 2013 der Zuständigkeitsentscheid sowie am 5. Dezember 2014 der Schiedsspruch (act. 3/1 und act. 3/2). Gemäss Letzterem wurde die B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstelleri n) gestützt auf den Managementvertrag für die C._____ vom 14. Dezember 2009 einen Betrag von Euro 5'040'000.- zuzügli ch Zi ns von 5 % seit 1. Februar 2011 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zu einer Leistung an die Gesuchstelleri n von Euro 8'996'400.- zuzügli ch Zi ns von 5 % seit 3. September 2012 verpflichtet (act. 3/1 Rz 407). 2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Ober- gericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbeschei- nigung betreffend den besagten Schiedsspruch vom 5. Dezember 2014 und den damit zusammenhängenden Entscheid zur Zuständigkeit des Schieds- gerichts vom 16. September 2013 (act. 1). Der ihr mi t Verfügung vom 20. Februar 2015 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) leistete sie am 26. Februar 2015 i nnert Fri st (act. 8). 3. Ebenfalls mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen und in der Schwei z ei n Zustellungsdomi zi l i m Si nne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 4). Die Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertreter der Gesuchs- gegnerin ist noch pendent. 4. Am 16. April 2015 erliess der Obergerichtspräsident eine weitere Verfügung, welche er direkt an die Gesuchsgegnerin, d.h. die Regierung B., zu- stellen liess, nachdem er vom Bundesamt für Justiz am 9. April 2015 über allfällige Schwierigkeiten bei der rechtshilfeweisen Zustellung an Privatper- sonen i n B. informiert worden war (act. 17 und 19). Auch di ese Zustel- lung i st noch i m Gang.
- In der Folge gab die Gesuchstellerin einen Wechsel in der Parteivertretung bekannt (act. 29). Am 21. Juni 2015 legitimierte sich Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____ als neuer Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (act. 30 - 31). 6. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 teilte die Gesuchstellerin sodann mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung infolge Befriedigung der im Raum stehenden Ansprüche zurückziehe und um Rück- erstattung des Kostenvorschusses ersuche, soweit er nicht zur Kostende- ckung benötigt werde (act. 33). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Über- setzungskosten) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Rückzahlung des Kostenvorschusses hat insoweit zu erfolgen, als er nicht zur Deckung der angefallenen Kosten benötigt wird. Mangels notwen- diger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin sodann keine Parteientschädigung zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten be- tragen Fr. 3'675.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte wird angewiesen, der Gesuchstelle- ri n nach der Deckung der angefallenen Kosten einen allfälligen Überschuss des Kostenvorschusses zurückzuersta tte n. 5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an:
- den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsspruchs und des Zuständigkeits- entscheides (act. 3/1-2), - die Gesuchsgegnerin und ihre Rechtsvertreter (auf dem Rechtshilfeweg) sowie - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Züri ch, 12. August 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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