Court-appointed sole arbitrator after arbitrator’s death

PG130003Tribunal Superior25 de jul. de 2013Granted

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The Zurich Obergericht, acting as state support court for an ad hoc arbitration seated in Zurich, granted the applicant’s request to appoint a replacement sole arbitrator after the original arbitrator had died and the parties failed to agree on a successor. The court appointed Dr. D._____ of E._____ AG, noting the parties’ largely shared qualification requirements and the absence of any relevant conflict of interest. It fixed the court fee at CHF 6,000, set it off against the applicant’s advance, ordered repayment of the surplus, and left the final allocation of costs and any party compensation to the arbitral tribunal.

Sumário Omnilex

Art. 179 Abs. 2 IPRG; Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO: appointment of an arbitrator by the state court at the seat of arbitration; where the parties fail to agree on the person of the sole arbitrator, the support court must appoint the arbitrator upon request. The court’s task is limited to substituting for the failed party appointment mechanism; it does not decide the merits of the dispute. If the appointed person accepts and no disqualifying conflict is shown, the court may appoint the candidate. The positive appointment decision is not a final or incidental appealable decision under the Federal Supreme Court Act, as it does not cause irreparable harm (consid. III.2).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 25. Juli 2013

in Sachen

A._____ Gesellschaft mbH, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ernennung/Ersetzung eines Schiedsrichters

Erwägungen: I. 1. Am 6. März 2008 schlossen die A._____ Gesellschaft m.b.H. als Käuferin (nachfolgend: Gesuchstellerin) und die B._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) als Verkäuferin einen Kaufvertrag über 10 Tonnen sog. IPE steel beams und vereinbarten dabei unter der Überschrift "Arbitration" folgende Klausel: "In the unlikely event that a dispute arises in interpretation or implementation of this contract, which cannot be settled through amicable negotiations, the parties shall bring such matter to competent arbitration in Switzerland, and Swiss law will govern over the said arbitration. [...]" Von Hand wurde die Klausel dahingehend ergänzt, dass es sich um "competent arbitration in 'Zürich', Switzerland", handle (act. 5/1). 2. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten betreffend die Qualität der gelieferten Stahlträger, weshalb die Gesuchstellerin am 1. Juni 2011 das Schiedsverfahren einleitete. Dieses wurde von †Dr. C._____ als Einzelschiedsrichter geführt (act. 5/2). Nach der Sistierung des Verfahrens kündigte die Gesuchstellerin am 29. Januar 2013 diese auf und gelangte an die Gesuchsgegnerin, um sich aufgrund des Ablebens von †Dr. C._____ auf einen neuen Schiedsrichter zu einigen (act. 5/5), was jedoch nicht gelang. Die Gesuchstellerin gelangte daher mit Eingabe vom 22. April 2013 mit folgendem Antrag ans Obergericht des Kantons Zürich (act. 2): "Es sei für das zwischen den Parteien anhängige ad hoc Schiedsverfahren mit Sitz in Zürich ein neuer Einzelschiedsrichter zu ernennen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Antragsgegnerin."

  1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.- angesetzt (act. 7). Nach dessen

Eingang (act. 10) wurde die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2013 aufgefordert, innert angesetzter Frist allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Einzelschiedsgerichts zu erheben, unter der Androhung, dass ansonsten Anerkennung dieser Pflicht angenommen würde (act. 11). Am 12. Juni 2013 liess die Gesuchsgegnerin durch ihren Rechtsvertreter folgenden Antrag stellen (act. 12): "Es sei für das zwischen den Parteien anhängige ad hoc Schiedsgerichtsverfahren mit Sitz in Zürich ein neuer Einzelschiedsrichter zu ernennen, der mit den Bestimmungen des Embargos, welches die Schweiz und die Europäische Union gegenüber dem Iran erlassen haben oder mit vergleichbaren Embargomassnahmen vertraut ist und der über einschlägige Erfahrungen mit den Implikationen der Embargovorschriften auf Schiedsgerichtsverfahren hat, an welchen auf Kläger- bzw. Beklagtenseite eine direkt oder indirekt vom iranischen Staat (oder von einem anderen Staat, der internationalen Embargomassnahmen unterliegt) beherrschte Partei beteiligt ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

  1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 wurde die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. Juni 2013 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). Diese reichte am 4. Juli 2013 eine weitere Eingabe ins Recht (act. 16), welche der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2013 (act. 17) zur Kenntnis gebracht wurde. II. 1. Örtlich zuständig für die Ernennung bzw. Ersetzung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18), vorliegend somit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 5/1 S. 6, act. 2 S. 4, act. 12 S. 2). Sachlich zuständig ist sodann gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts

vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. 2. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 ZPO regelt die Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht. Dieser Bestimmung zufolge nimmt das nach Art. 356 Absatz 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung eines Schiedsrichters vor, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht oder diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und die Parteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters oder des Präsidenten nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Ernennung eines Schiedsrichters durch das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei setzt damit voraus, dass sich die Parteien nicht auf eine Person haben einigen können. Erst gestützt auf diesen Nachweis obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem staatlichen Gericht. Da sich die Parteien vorliegend nach der Aufhebung der Sistierung unbestrittenermassen nicht über die Person eines Einzelschiedsrichters haben einigen können (act. 5/5-10), ist der Einzelschiedsrichter durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen. 3. Die Parteien sind sich über die Anforderungen an die Person des Schiedsrichters im Wesentlichen einig; insbesondere stimmen sie überein, dass der Schiedsrichter nebst einer Geschäftsniederlassung in Zürich und Sprachkenntnissen in Englisch, Erfahrungen im Wiener Kaufrecht und allgemein in internationalen Handelsstreitigkeiten sowie mit Embargo- Bestimmungen aufweisen soll (act. 2 Rz 28 f., act. 12 Rz 15 f.). 4. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. iur. D., E. AG, bereit, das Amt des Einzelschiedsrichters in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 20). Dr. iur. D._____ ist damit als Einzelschiedsrichter für das von †Dr. C._____ (bis zu seinem Tod) zwischen den Parteien als Einzelschiedsrichter geführte Schiedsverfahren betreffend

Verletzung des Vertrags Nr. ... (Breach of Contract) vom 6. März 2008 zu ernennen. III. 1.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.- festzusetzen und gemäss Art. 179 IPRG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. 1.2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben. 2. Das gemäss Art. 179 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (ZK-IPRG-Vischer in: Girsber- ger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22; Dasser in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362).

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Dr. D._____ als Einzelschiedsrichter für das zwischen den Parteien hängige Schiedsverfahren betreffend Verletzung des Kaufvertrags Nr. ... vom 6. März 2008 ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet. 3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, − Dr. D., E. AG, ... [Adresse], als Einzelschiedsrichter, − die Obergerichtskasse.

Zürich, 25. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the state court in Zurich had authority to appoint a replacement sole arbitrator

Decisão extraída

Yes. The Zurich court was locally and materially competent to appoint the arbitrator because the arbitration seat was Zurich and the parties failed to agree on a replacement within a reasonable time.

Fundamentação extraída

Under Art. 179(2) IPRG and Art. 362 ZPO, the competent state court at the seat of arbitration appoints an arbitrator when the parties cannot agree on the person to be appointed.

Questão jurídica principal

Whether Dr. D._____ should be appointed as sole arbitrator

Decisão extraída

Yes. Dr. D._____ was appointed as sole arbitrator because he accepted the appointment and no specific conflict of interest or closer relationship to the parties was established.

Fundamentação extraída

The parties largely agreed on the required qualifications; Dr. D._____ declared willingness to act and reported no relevant conflicts.

Questão jurídica principal

Allocation of court fees and costs of the appointment proceeding

Decisão extraída

The court fee was set at CHF 6,000 and set off against the applicant’s advance; the excess advance must be refunded. Costs are to be borne provisionally by the applicant, with final allocation to be decided in the arbitration.

Fundamentação extraída

The court applied the fee schedule and noted that the arbitral tribunal should decide final cost allocation and any party compensation for the appointment procedure.

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