Set-off does not bar security for unpaid costs

PF170017Tribunal Superior24 de mai. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The plaintiff challenged an order requiring him to provide security for the defendant’s potential party compensation. The Obergericht held that the prior cost award had become final and payable, so Art. 99(1)(c) ZPO was satisfied. The plaintiff’s alleged counterclaims did not help him, because an unspecified claim cannot be set off against an open cost debt in this context; at least an enforceable title would be needed, which he did not show. The court also held that it had no discretion once the statutory conditions were met.

Sumário Omnilex

Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO; Sicherheitsleistung wegen offener Prozesskosten; Verrechnungseinwand gegen offene Kostenforderung. Eine rechtskräftig zugesprochene Prozessentschädigung ist als offene Kostenforderung zu behandeln und kann die Pflicht zur Sicherheitsleistung auslösen. Dem Kostengläubiger kann eine bloss behauptete oder nicht rechtsöffnungstauglich belegte Gegenforderung nicht im Wege der Verrechnung entgegengehalten werden; analog der Rechtsöffnung genügt nur eine genügend ausgewiesene, namentlich auf einen Vollstreckungstitel gestützte Gegenforderung. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht für das Gericht kein Ermessensspielraum; die Motive des Gesuchstellers sind unerheblich. Neue Tatsachenbehauptungen im Rechtsmittelverfahren unterliegen dem Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Texto completo

Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO, Sicherheitsleistung wegen offener Prozesskosten, Einwand der Verrechnung. Einer offenen Kostenschuld kann nicht eine nicht weiter qualifizierte Gegenforderung entgegen gehalten werden (analog zur Rechtsöffnung aufgrund eines gerichtlichen Urteils).

Der Kläger schuldet dem Beklagten aus einem abgeschlossenen Verfahren eine Parteientschädigung. Konfrontiert mit der Fristansetzung zur Leistung einer Sicherheit macht er geltend, der Beklagte schulde ihm seinerseits noch diverse Beträge - jedenfalls mehr als die Parteientschädigung.

(aus dem Urteil des Obergerichts:)

  1. a) (...) b) Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat das Einzelgericht im sum- marischen Verfahrens des Bezirksgerichtes (...) auf das Gesuch des heuti- gen Klägers nicht ein und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.- zuzügl. 8 % MwSt. zu bezahlen. Auf die vom Kläger dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 nicht ein. Mit Ausfällung des obergeri chtli chen Entschei- des wurde die vorinstanzliche Verfügung rechtskräftig und damit die Pro- zessentschädigung fällig. Es brauchte nicht eine zusätzliche Rechnungsstel- lung an den Kläger. Deshalb ist nicht von Belang, ob der Kläger eine Rech- nung erhalten hat. Er behauptete nicht, er habe die Schuld inzwischen be- zahlt. Der Kläger behauptete auch nicht, dieser Entscheid sei durch ein Ge- richt aufgehoben worden. Vielmehr machte er geltend, er habe gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Dieser Einwand unterliegt jedoch dem im Beschwerdeverfahren gel- tenden Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb nicht berück- sichtigt werden. Im Übrigen würde diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts daran ändern, dass der Entscheid des Einzelgerichtes (...) aktuell noch Bestand hat und daher die Entschädigung geschuldet ist. Der Kläger beschreibt ausführlich, wie und warum ihm gegen die Beklagte verschiedene Forderungen zustehen sollen. Für die Frage der Sicherstellungspflicht ist das nicht vom Bedeutung. Abgesehen vom Problem der Unzulässigkeit neuer Behauptungen in der Beschwerde behauptet er nicht, die offene Ent-

schädigungsforderung durch Verrechnung getilgt zu haben – und wenn er das täte, hülfe es ihm nicht, da eine Verrechnung analog der Praxis zur Rechtsöffnung nur stechen könnte, wenn si ch di e zur Verrechnung gestellte Forderung mindestens auf einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 83 SchKG stützen könnte, und das ist nach der Darstellung des Klägers selbst ni cht der Fall. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt und der Kläger hat entsprechend dem Antrag der Beklagten für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. Wie sich aus obigen Er- wägungen ergibt (...), hat das Gericht bei Vorliegen eines Antrages auf Si- cherheitsleistung und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kei- nen Ermessenspielraum bei seiner Entscheidfällung. Auch hat das Gericht nicht zu prüfen, welche Ziele die Beklagte mit ihrem Gesuch effektiv verfolgt. Auf die Argumente des Klägers, wonach die Beklagte ihn mit dem Antrag auf Bevorschussung schädigen wolle, ist daher nicht näher einzugehen. Die Kautionspflicht besteht im Übrigen unabhängig davon, ob das Entscheidver- fahren gestützt auf Art. 114 ZPO kostenlos ist.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 24. Mai 2017 PF170017-O/U

Palavras-chave

security for costsparty compensationset-offopen costsenforceable titlenovum bancivil procedure

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Questão jurídica principal

Whether unpaid party compensation from a final prior decision constitutes open procedural costs under Art. 99(1)(c) ZPO, justifying security

Decisão extraída

Yes. Once the earlier decision became final, the party compensation was due and remained unpaid; the statutory condition for security was met.

Fundamentação extraída

The prior order became final after the appellate court declined to enter on the appeal. No further invoicing was needed, and the plaintiff did not show payment or annulment of the debt.

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff could defeat the security order by invoking alleged counterclaims and set-off

Decisão extraída

No. An unspecified counterclaim cannot be offset against an open cost debt for purposes of avoiding security; by analogy to debt-enforcement practice, the set-off claim would need at least an enforceable title, which was not shown.

Fundamentação extraída

The plaintiff’s asserted receivables were neither sufficiently qualified nor supported by a debt-enforcement title; new allegations on appeal were also barred by Art. 326(1) ZPO.

Questão jurídica principal

Whether the court retained discretion to refuse security despite fulfillment of Art. 99(1)(c) ZPO

Decisão extraída

No. Where the statutory requirements are met, the court has no discretion and must order security.

Fundamentação extraída

The court stated that upon request and satisfaction of the legal conditions, security must be ordered; the defendant’s motives for requesting security were irrelevant.

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